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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Infoblatt Campingplatz

Wohnwagen, Wohnmobil, Mobilheim, Caravaning, Zelte

Lesedauer: 8 Minuten

26.08.2026

Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Errichtungs- wie auch Fertigstellungsanzeige nach dem NÖ Campingplatzgesetz. Diese Anzeige ist beim jeweiligen Bürgermeister bzw. bei Städten mit eigenem Statut beim Magistrat einzubringen. Erfolgt von Seiten der Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes keine Untersagung, kann dieser in Betrieb genommen werden.

Eine zusätzliche Betriebsanlagengenehmigung ist nicht notwendig, sofern kein Gewerbe (wie z.B. Gastronomie) beabsichtigt ist.

Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer ergibt sich für den Betreiber eines Camping-platzes aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) bzw. durch die explizite Aufzählung der Campingplatzbetreiber als Mitgliedsbetriebe in der Anlage zu § 2 WKG. Die Aufnahme erfolgt durch ein Formblatt, welches Sie in der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe erhalten.

Tätigkeitsumfang

Die Sonderbestimmungen für Campingplätze ergeben sich aus dem NÖ Raumordnungsgesetz und der NÖ Bauordnung.

Campingplätze dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Grünland-Campingplatz gewidmet sind  (§ 21 NÖ ROG).

Ein Campingplatz ist eine touristische Einrichtung (§ 21 NÖ ROG), die für einen

  • Zeitraum von mehr als einer Woche
  • einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Erholungssuchenden zum
  • Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen, und zum
  • Abstellen von Kraftfahrzeugen dient.

Der Anteil der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Flächen auf einem Campingplatz darf nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zur Verfügung stehenden Flächen betragen.

Als Fläche für Dauercamper auf einem Campingplatz ist die Summe jener Standplätze anzusehen, auf denen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime länger als sechs Monate hindurch aufgestellt werden.

RIS - NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 21 - Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, tagesaktuelle Fassung

Flächenwidmung/raumordnung/Gemeinde

Campingplätze dürfen nur auf Flächen der Widmungsart Grünland – Campingplatz einge-richtet werden. Für diese Widmung Grünland - Campingplatz ist ein Beschluss des Gemein-derates der jeweiligen Gemeinde erforderlich.

Die Widmungsart Grünland – Campingplatz darf nur auf solche Flächen festgelegt werden,

  • Die den Verbotsbestimmungen gem. § 15 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz nicht widersprechen,
  • Das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen,
  • Die eine zweckmäßige Lage und Erreichbarkeit sowie eine funktionsgerechte Verkehrserschließung aufweisen,
  • Auf denen eine geordnete Wasserversorgung/-entsorgung sowie Abfallentsorgung möglich ist,
  • Und wo es durch den Betrieb des Campingplatzes zu keiner Beeinträchtigung einer benachbarten Nutzung kommt.

Die Widmungs- und Nutzungsart des für den Campingplatz in Aussicht genommenen Grund-stücks ist dem Flächenwidmungsplan, als Teil des örtlichen Raumordnungsprogramms (Verordnung der Gemeinde) zu entnehmen.

Der Entwurf dieses Programms liegt vor Erlassung der Verordnung durch den Gemeinderat sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht auf. Jedermann ist berechtigt zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogramms schriftlich Stellung zu nehmen. 

Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Umwidmungen erfordern meist einen längeren Zeitraum, dies ist bei der Planung zu be-rücksichtigen. Ersuchen auf Sonderwidmung sind an den Gemeinderat zu richten.

Errichtungsverbote § 15 ABS. 3 NÖ ROG

Campingplätze dürfen auf folgenden Flächen nicht errichtet werden:

  • Flächen, die bei 100-jährigen Hochwasser überflutet werden
  • Flächen, die eine ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes aufweisen oder deren Grundwasserhöchststand über dem unveränderten Geländeniveau liegt
  • Flächen, die rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdet sind
  • Flächen deren Grundwasserspiegel höher liegt als der Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen
  • Flächen, die als Altlasten oder Verdachtsflächen im Sinn des Altlastensanierungsgesetzes erfasst wurden

Dauercamping

Der Anteil der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Flächen auf einem Campingplatz darf nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zur Verfügung stehenden Fläche betragen.

Als Fläche für Dauercamping auf einem Campingplatz ist die Summe jener Standplätze anzurechnen, auf denen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime länger als sechs Monate hindurch aufgestellt werden.

Der Gemeinderat darf bei der Widmung eines Campingplatzes das angeführte Höchstausmaß der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Standplätze entsprechend herabsetzen oder diese Standplätze gänzlich verbieten, wenn

  • eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten ist oder
  • die hierfür erforderliche Infrastruktur (zB Wasserversorgung und –entsorgung, Verkehrserschließung) nicht sichergestellt werden kann.

Die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen, soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist, zählt gem. § 17 Ziffer 13 NÖ Bauordnung zu den bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Vorhaben. Auf die privatrechtlichen Beziehungen wird zwischen Camper und Campingplatzeigner, je nach Ausgestaltung hauptsächlich das Mietrecht angewendet.

Genehmigung des Campingplatzes

Wird ein Campingplatz neu errichtet, sollte der erste Weg zur zuständigen Baubehörde sein um die Baugenehmigung sowie die Benützungsbewilligung zu erlangen. Dies setzt voraus, dass das in Aussicht genommene Areal nach der Flächenwidmung und den Bebauungsvorschriften für die Errichtung des Campingplatzes geeignet ist.

Alle baulichen Anlagen und landesspezifischen Bestimmungen der Bauordnung (wie Kabinen, Kästchen, Duschen, Toiletten etc.) müssen der Bauordnung entsprechen. Dazu können noch spezielle Regelungen bzw. Auflagen nach dem NÖ Campingplatzgesetz kommen.

Da der alleinige Betrieb eines Campingplatzes nicht unter die Gewerbeordnung fällt, ist keine Betriebsanlagengenehmigung notwenig, sondern reicht eine Errichtungs- wie auch Fertigstellungsanzeige nach dem NÖ Campingplatzgesetz bei der Gemeinde aus.

Sollte zusätzlich zur reinen Vermietung eine gastronomische- oder Handelstätigkeit ausgeübt werden, sind dafür eine Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (Gastronomie = Gewerberecht (Wirkungsbereich BH / Magistrat), Campingplatz = Wirkungsbereich Gemeinde).

Unbedingt zu empfehlen ist die Überprüfung der Unterlagen vor Abgabe bei der Bezirksverwaltungsbehörde am Bausprechtag. Dieser wird regelmäßig durch Sachverständige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) abgehalten.

Naturschutz/Campingverbot

In NÖ ist Campen außerhalb von genehmigten Campingplätzen verboten. Verstöße können teuer werden.

Campen liegt im Trend. Corona und steigender Inlandstourismus haben zu einem Boom beim Kauf von Wohnmobilen geführt. Vor allem das so genannte Off-Road-Campen ist auf dem Vormarsch. Doch wer glaubt, sein Fahrzeug einfach irgendwo im Grünland oder Forst abstellen zu können, wo es schön ist, der irrt. Denn das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland, abseits von genehmigten Campingplätzen, ist aus Gründen des Umweltschutzes in NÖ verboten und kann zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 14.500 Euro führen.

§ 6 NÖ Naturschutzgesetz Verbote

Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten.

Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen

NÖ Campinggesetz

Das NÖ Campingplatzgesetz regelt die Errichtung und Ausgestaltung von Cam-pingplätzen. Es fällt in den Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde. Der § 6 regelt beson-dere Auflagen für die Anzahl von Klosetts, Duschen bzw. behindertengerechten Duschen und WC’s.

Bitte beachten Sie diese Auflagen des NÖ Campingplatzgesetzes.

Meldegesetz

Das Meldegesetz ist ein Bundesgesetz und regelt die Anmeldung von Gästen in Beherbergungsbetrieben, siehe hierzu § 5 des Meldegesetzes.

§ 5. Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

  1. Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl so-wie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die aus-stellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft auf-gegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.
  2. Ungeachtet des Abs. 1 unterliegt der Meldepflicht gemäß §§ 3 f, wer in einem Beherbergungsbetrieb länger als zwei Monate Unterkunft nimmt, spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate.
  3. Menschen, die in einem familiären Verbund leben, unterliegen nicht der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn sich zumindest ein Gast gemäß Abs. 1 anmeldet und zu seinen Mitreisenden Namen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn der Reiseleiter dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.

Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und nimmt eine Strafe von bis zu € 726.- in Kauf.

Der Umsatzsteuersatz für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, wurde mit 01.11.2018 auf 10 % gesenkt.

Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. 
  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. 
  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. 
  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.
  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes:

Gesetzestexte

Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at und http://www.bgbl.at/ abrufbar.