Film- und Musikwirtschaft, Fachverband

Voraussetzungen und rechtliche Bestimmungen

Gesetzliche Grundlagen für den Titelschutz

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In Österreich


§ 80 Urheberrechtsgesetz

1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk für eine Weise verwendet werden, die geeignet ist Verwechslungen hervorzurufen.

2) Abs. 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.


§ 9 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

1) Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes für das § 80 des Urheberrechtsgesetz nicht gilt, in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden.

2) Der Benützende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er wusste oder wissen musste, dass die missbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.

3) Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen registrierte Marken, ferner solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.


In Deutschland


§§ 3, 4 und 5 Markengesetz (mit den Änderungen vom 28. Oktober 1996)
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen

1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

a) die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,

b) die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder

c) die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.


§ 4 Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht

1) durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,

2) durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder

3) durch die im Sinne des Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbansübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen

1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.


In anderen Ländern

Entsprechende gesetzliche Regelungen gibt es nahezu in allen Staaten. In den USA erfolgt die Registrierung in der Library of Congress in Washington.


Stand: 03.11.2020