Das Fachkräftestipendium
Wer gefördert wird und welche Leistungen zustehen
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Das Fachkräftestipendium dient der Höherqualifizierung von Arbeitskräften in Bereichen, in denen Fachkräftemangel herrscht. Gefördert werden Ausbilden in den Bereichen MINT sowie Gesundheit und Soziales.
Voraussetzungen
Arbeitslose Personen oder unselbständig Erwerbstätige, die ihr Arbeitsverhältnis karenziert haben, können einen Antrag auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums stellen.
Selbständig Erwerbstätige müssen für die Dauer der Ausbildung ihre Gewerbeberechtigung ruhend melden.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist möglich, dies auch bei jenem Arbeitgeber, dessen Arbeitsverhältnis karenziert ist. Bei einem Entgeltbezug über der Geringfügigkeitsgrenze wird das Stipendium für den betreffenden Zeitraum eingestellt Wenn nötig kann der Förderungsfall um diese Beschäftigungstage verlängert werden.
Zudem müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:
- 4 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensions-versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre
- Qualifikation unter dem Meister-, Fachhochschul- oder Hochschulniveau,
- Nachweis einer allfällig erforderlichen Aufnahmeprüfung oder Erfüllung sonstiger Aufnahmevoraussetzungen bzw. Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung, sowie Glaubhaftmachung der Eignung, sofern keine Aufnahmeprüfung erforderlich ist,
- Wohnsitz in Österreich,
- Nachweis der Ausbildungsfortschritte.
Der Antrag auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums wird bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die für den Antragsteller zuständig ist, gestellt.
Dauer und Höhe des Fachkräftestipendiums
Das AMS unterstützt nur die in der Ausbildungslistegenannten Ausbildungen mit einer Mindestdauer von 3 Monaten und einer Höchstdauer von 3 Jahren. Weiters muss die Ausbildung mindestens 20 Wochenstunden über die gesamte Ausbildungsdauer umfassen. Die Höhe des Stipendiums richtet sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz und beträgt 2026 mindestens € 41,- pro Tag.
Ist der Arbeitslosengeldanspruch oder die Notstandshilfe gleich hoch oder höher als der Ausgleichszulagenrichtsatz, gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe anstelle des Fachkräftestipendiums. Hat der Förderwerber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, gebührt jedenfalls obiger Ausgleichszulagenrichtsatz.
Für Ausbildungen, die seit dem 1.1.2024 begonnen haben, wird weiters ein Schulungszuschlag gewährt. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Ausbildung und ob ein allfälliger Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung besteht.
AMS-Beratung vor Beginn der Förderung
Spätestens 1 Tag und frühestens 3 Monate vor Beginn der Ausbildung hat ein Beratungsgespräch beim AMS zu erfolgen. Das Beratungsgespräch dient dazu, die Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und über die Unterschiede zwischen Bildungskarenz, Bildungsteilzeit und Fachkräftestipendium zu informieren.
Leistungsnachweis
Das Fachkräftestipendium ist an den Nachweis des positiven Ausbildungsfortschritts gebunden, welcher in regelmäßigen Abständen (alle 6 Monate) dem AMS zu bescheinigen ist. Gibt es kein Zeugnis und ist auch keine andere Bescheinigung des Ausbildungserfolgs möglich, tritt an dessen Stelle ein Teilnahmenachweis (mindestens 75% Anwesenheit während der Ausbildung).
Absolviert der Förderwerber einen Ausbildungsabschnitt negativ, wird das Stipendium eingestellt, wenn die Ausbildung samt der Wiederholung nicht innerhalb von 4 Jahren abgeschlossen werden kann. Die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts ist während der gesamten Ausbildung jedenfalls nur einmal möglich.
Beispiel:
Beginn der Ausbildung: 2.9.2026
Ende der Ausbildung: 26.6.2028
Eine Wiederholung ist möglich. Das Stipendium kann jedoch nur weiter gewährt werden, wenn die Ausbildung trotz Wiederholung spätestens bis zum 1.9.2030 (4 Jahre) abgeschlossen werden kann. Das Stipendium kann jedoch trotzdem nur für 3 Jahre gewährt werden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“