EU-Transparenzlinie bringt arbeitsrechtliche Änderungen
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Die Transparenzrichtlinie (RL 2019/1152/EU) sieht erweiterte Informationspflichten des Arbeitgebers sowie Mindestanforderungen bei den Arbeitsbedingungen vor.
In Umsetzung dieser Richtlinie steht eine Novelle des Arbeitsvertragsrechts-Änderungsgesetzes (AVRAG) bevor. Ein Beschluss des Nationalrates – aufgrund eines eingebrachten Initiativantrages – liegt bereits vor. Die Kundmachung und somit das verbindliche Inkrafttreten ist noch nicht erfolgt, die Gesetzwerdung bleibt daher abzuwarten.
Hier vorab eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
Verwaltungsstrafe bei Nichtausstellung eines Arbeitsvertrags/Dienstzettels
Als Folge aus der EU-Richtlinie droht Arbeitgebern künftig eine Verwaltungsstrafe, wenn diese weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch einen Dienstzettel ausstellen. Die Strafdrohung gilt nur für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse und kann durch (nachträgliche) Ausstellung abgewendet werden.
Dienstzettel muss mehr Informationen enthalten
Der Dienstzettel für echte Arbeitsverhältnisse muss künftig zusätzlich noch folgende Informationen aufweisen (§ 2 Abs 2 AVRAG):
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,*
- Sitz des Unternehmens,
- kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
- gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden und Art der Auszahlung des Entgelts,*
- gegebenenfalls Angaben zu Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,*
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,*
- Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.*
Bei den mit * gekennzeichneten Angaben genügt ein Verweis auf das Gesetz, den Kollektivvertrag oder betriebsübliche Reiserichtlinien.
Einen Muster-Dienstzettel finden Sie hier
Nebenbeschäftigung
Eine Nebenbeschäftigung untersagt werden, wenn sie mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist oder wenn sie der Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
Arbeitgeber muss zwingende Bildungsmaßnahmen finanzieren
Aus-, Fort- und Weiterbildung ist künftig vom Arbeitgeber zu bezahlen und stellt Arbeitszeit dar, wenn die Bildungsmaßnahme Voraussetzung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist.
Bisher galt, dass die berufliche Fortbildung dann Arbeitszeit darstellt, wenn sie vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird.
Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz, Begründungspflicht
Ein Arbeitnehmer, der die obigen Rechte (Aushändigung eines Dienstzettels, Nebenbeschäftigung oder Aus-, Fort und Weiterbildung) geltend macht, darf daraufhin weder gekündigt, entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden. Wird er wegen Geltendmachung der obigen Rechte gekündigt, kann er die Kündigung bei Gericht anfechten. Es gilt ein Motivkündigungsschutz (105 Abs 5 ArbVG). Der Arbeitgeber muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn der Arbeitnehmer es schriftlich verlangt.