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Update zur Waffengesetznovelle 2025 - Teil 2

Die neue Waffengesetznovelle tritt mit dem 28. April 2026 in Kraft

Lesedauer: 1 Minute

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16.04.2026

Es ist so weit. Die im Nationalrat beschlossene Waffengesetznovelle, tritt vollständig mit dem 28. April 2026 in Kraft.  Das Innenministerium hat nun im Bundesgesetzblatt kundgemacht, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß § 62 Abs. 23 WaffG vorliegen.

Mit anderen Worten, es erlangen, zu der bereits geltenden 4 Wochen Abkühlfrist (§ 41 f WaffG), nun ab dem 28. April 2026 alle Bestimmungen der Waffengesetznovelle 2025 Geltung und sind somit einzuhalten!

Dazu wurden auch die 1. und 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnungen entsprechend novelliert. Da jetzt, der gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachende Zeitpunkt feststeht, erlangen auch die neuen Bestimmungen der WaffV und die Anlagen-Muster ab dem 28. April Geltung.

Die Neuerungen im Waffengesetz könnte man folgendermaßen punktuell zusammenfassen:

1. Erwerb von Munition deutlich strenger geregelt

  • Munitionserwerb nur mehr für Berechtigte
  • Erforderlich ist künftig:
    • Waffenbesitzkarte (WBK) oder Waffenpass
    • oder gültige Jagdkarte
    • oder Auszug aus dem ZWR über den Besitz einer entsprechenden Schusswaffe

* Betrifft alle Munitionskategorien, insbesondere auch Büchsenpatronen, Schrotpatronen
* Spontankäufe ohne entsprechende Dokumente entfallen

2. Neue Regeln für Schusswaffen der Kategorie C

  • Erwerb und Besitz nur mehr mit:
    • WBK/Waffenpass (auch „light“)
    • oder gültiger Jagdkarte

3. Wartefrist beim Ersterwerb (bereits seit 1. November 2025 gültig)

  • 4 Wochen Wartefrist beim ersten Erwerb je Kategorie
  • Waffe bleibt in dieser Zeit beim Händler
  • Gilt für Kauf und Schenkung

* Ausnahme: z. B. bei Waffenpass oder Ausfuhr

4. Begriff „Wesentliche Teile“ ausgeweitet

  • Neue Definition: Gehäuse, im speziellen Griffstücke sind immer wesentliche Teile
    Wechselsysteme zählen nun als zwei Teile (Lauf + Verschluss)
  • Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich

*  Rückerfassungspflicht innerhalb 1 Jahr

5. Altersgrenzen deutlich angehoben

  • Grundsätzlich:
    • 25 Jahre für Kat. B
    • 21 Jahre für Kat. C

* Ausnahmen: Jäger, Sportschützen, Soldaten

6. Waffenbesitzkarten künftig befristet

  • Erstausstellung: 5 Jahre befristet
  • Danach:
    • Neuausstellung unbefristet
    • erneute Überprüfung erforderlich

7. Verschärfte Strafbestimmungen

  • Unbefugter Besitz von Waffen oder Munition:
  • Geldstrafen bis 5.000 € (bzw. 7.000 € im Wiederholungsfall)
  • Verstöße gegen Waffenverbote: Gerichtsdelikt möglich

8. Änderungen bei Überlassung und Verkauf

  • Privatverkäufe nur mehr über Waffenhändler
  • Händler prüft:
    • Identität
    • Berechtigung
    • Wartefrist
  • Registrierung erfolgt durch den Händler

9. Europäischer Feuerwaffenpass eingeschränkt

  • Jäger dürfen:
    • Kat. B nicht mehr ohne Genehmigung mitnehmen
    • Nur Kat. C weiterhin einfacher möglich

10. Wichtige Übergangsfristen (gelten ab dem 28.April 2026)

  • 1 Jahr: Registrierung wesentlicher Teile
  • 2 Jahre: Anpassung bei Besitz von Kat. C ohne Berechtigung
  • 6 Monate: Sonderregelungen (z. B. Prangerstutzen)
Achtung

Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit & Inhaltliche Richtigkeit.

Ein Runderlass des BMI zum neuen Waffengesetz ist Mitte Mai 2026 zu erwarten.