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Nahaufnahme eines blauen Helmes, einer reflektierenden Skibrille, in der sich eine Person in Skianzug und Snowboard spiegelt, sowie darunter liegender, heller Handschuhe, auf einer Holzplatte liegend. Im Hintergrund sind verschneite Berge
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Änderung bei harmonisierten Normen für Gehörschützer, persönliche Absturzschutzausrüstung und Geräte für Augen- und Gesichtsschutz

Anpassungen an den Stand der Technik

Lesedauer: 1 Minute

21.02.2025

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/286 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 erstellten harmonisierten Normen für Gehörschützer, persönliche Absturzschutzausrüstung und Geräte für Augen- und Gesichtsschutz wird Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 wie folgt geändert:  

1. die Tabellenzeile 14 wird gestrichen;

2. die Tabellenzeilen 25, 27, 28, 29 und 63 werden gestrichen;

3. die folgenden Tabellenzeilen werden in fortlaufender Folge eingefügt: 

„25a.

EN 352-6:2020+A1:2024 

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen — Teil 6: Kapselgehörschützer mit sicherheitsrelevantem Audioinput“

„27a

EN 352-8:2020+A1:2024

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen — Teil 8: Kapselgehörschützer mit Audiounterhaltungseingang“

„28a.

EN 352-9:2020+A1:2024

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen — Teil 9: Gehörschutzstöpsel mit sicherheitsrelevantem Audioinput“

„29a.

EN 352-10:2020+A1:2024

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen — Teil 10: Gehörschutzstöpsel mit Audiounterhaltungseingang“

„63–a.

EN 813:2024

Persönliche Absturzschutzausrüstung — Sitzgurte“

Dieser Beschluss betrifft alle Unternehmen, die oben genannte Produkte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitäts­bewertungsstellen. 

Der Durchführungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. Februar 2025 kundgemacht und tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Nummer 1 des Anhangs dieses Beschlusses gilt jedoch ab dem 11. November 2025 und Nummer 2 des Anhangs dieses Beschlusses gilt ab dem 14. August 2026. 

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