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Vier Personen mit Helmen und Sicherheitswesten stehen in einem Kreis auf einer Baustelle und unterhalten sich
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CE –harmonisierte Normen hinsichtlich Persönliche Schutzausrüstung

Berichtigung harmonisierte Normen bei Medizinprodukten und Festlegung von Leistungsklassen „Feuerbeständigkeit“ 

Lesedauer: 3 Minuten

07.07.2026

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1279 

Die Fundstellen der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 wird aufgehoben.  

Er gilt jedoch weiterhin für die Fundstellen der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen bis zu dem im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkt, zu dem diese Fundstellen gestrichen werden. 

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1279 wurde am 16. Juni 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. 

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1231 

Seite 3, Artikel 2: 

Anstatt: „Die Nummer 5 des Anhangs gilt ab dem 15. Juni 2031.“ 

muss es heißen: „Die Nummer 5 des Anhangs gilt ab dem 17. Juni 2031.“ 

Die Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1231 wurde am 22.6.2026 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. 

Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 

Damit die Hersteller hinreichend detaillierte Leistungsklassen von Produkten innerhalb der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/3110 eingerichteten harmonisierten Zone angeben können, ist es erforderlich, Leistungsklassen festzulegen, die an die neuesten Entwicklungen von Technologie und Markt angepasst sind. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1681 wurden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal „Feuerwiderstand“ festgelegt. 

Diese Leistungsklassen sind jedoch im Rahmen der der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht anwendbar.  

Zur Wahrung der Kontinuität des Systems empfahl die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung daher der Kommission, die gleichen wie die in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1681 genannten Leistungsklassen festzulegen.

Die Kommission sollte daher die Leistungsklassen festlegen, die für die Erklärung in Bezug auf das wesentliche Merkmal „Feuerbeständigkeit“ zu verwenden sind. Die Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal „Feuerbeständigkeit“ von Produkten werden im Anhang festgelegt. 

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/557 wurde am 3. Juni 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

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