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Detailansicht einer Petrischale mit Insekten in Larvenstadium darüber Mikroskoplupe, ringsum bewegungsunscharf weitere Laborgegenstände
© Christian Vorhofer | WKO

Änderung der Verordnung „Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid“

BGBl. II Nr. 234/2021

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 31.05.2021

Die Verordnung BGBl. II Nr. 234/2021 wurde in vielen Bereichen geändert.
Zum Beispiel wurde der Bereich für Kälte und Kühlmittel §4, Geräte und Anlagen §5, Löschmittel §12, Sportschuhe §16 und Fenster §17 zur Gänze gestrichen. Weitere Streichungen bzw. Ergänzungen finden sie in der Verordnung selbst bzw. als Überblick in Tabelle 1

Die Änderung zur Verordnung wurde am 25. Mai 2021 kundgemacht und trat am 26. Mai 2021 in Kraft.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft!

Tabelle 1: Paragraphen die In bzw. Außer Kraft getreten sind

§3



treten mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag
in Kraft

§6
§7 (1), (2) und (4)
§8 (2)
§13 (1) 1. Satz
§15 (4) 1. Satz
§2a






treten mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag
außer Kraft

§4
§5
§7 (3) und (5)
§8 (3)
§10 (1) bis (6)
§11 (1) bis (3)
§12
§14 (1), (2) und (4)
§15 (1) bis (3)
§16
§17


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