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Anforderungen und Erstellung Sicherheitsdatenblätter

Änderung Anhang II der REACH-Verordnung

Lesedauer: 1 Minute

Mit Verordnung (EU) 2020/878 wird der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) geändert.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts. Durch die Verordnung (EU) 2020/878 werden diese Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts neu geregelt.


Wesentliche Änderungen betreffen:

  • Informationen über Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen
  • Anpassung der Anforderungen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblätter an GHS Kriterien
  • Angabe der eindeutigen Formelerkennung
  • Adaptierung hinsichtlich endokrinschädlicher Eigenschaften
  • Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für akute Toxizität
  • Anpassung des Abschnitts 9 für Physikalische und Chemische Eigenschaften und Sonstige Angaben
  • Adaptierung Massengutbeförderung auf dem Seeweg


Die Änderung wurde am 26. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Jänner 2021. Sicherheitsdatenblätter, die der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin zur Verfügung gestellt werden.

Weitere Informationen:

Stand: 21.07.2021

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