Zum Inhalt springen
Eine Person hält mit beiden Händen eine aufgeklappte Broschüre in der verschiedene Farbmuster sind. Die rechte Hand einer anderen Person deutet auf ein Farbmuster.
© jörn buchheim | stock.adobe.com

EU-Umweltzeichen für Dekorationsfarben- und -lacke, Spezialbeschichtungen und Aerosol-Sprühfarben

Festlegung der Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für diese Produktgruppen bis 31.12.2032

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
10.06.2026

 

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die bisherige Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ waren laut Beschluss 2014/312/EU bis 31. Dezember 2025 befristet. Nun hat die Europäische Kommission mit Beschluss (EU) 2025/2607 vom 17.12.2025 die Kriterien für diese Produktgruppen neu festgelegt.

Die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ wird in die beiden Produktgruppen „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ und „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ aufgespaltet. Zudem wird der Anwendungsbereich des Beschlusses auf die neue Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ ausgeweitet.

Details zu den Kriterien der einzelnen Produktgruppen sind im Beschluss und seinen Anhängen zu finden. 

Die neuen Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gelten bis 31. Dezember 2032. 

Der Beschluss 2014/312/EU wird aufgehoben. 

Der Beschluss betrifft alle Unternehmen, die für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben das EU-Umweltzeichen beantragen wollen oder denen das EU-Umweltzeichen bereits verliehen wurde.  

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2025/2607 (ABl. L, 2026/90413, 27.5.2026 

Am 27.5.2026 wurde von der EK eine Berichtigung zum Beschluss (EU) 2025/2607 veröffentlicht. Die Berichtigungen betreffen

  • Seite 27, Anhang I Kriterium 4 Nummer 4.3. Buchstabe m (zu synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet)
  • Seite 28, Anhang I Kriterium 4 Nummer 4.3 Gliederungspunkt „Beurteilung und Prüfung“ Buchstabe m
  • Seite 47, Anhang II Kriterium 4 Nummer 4.3 Buchstabe m
  • Seite 48, Anhang II Kriterium 4 Nummer 4.3 Gliederungspunkt „Beurteilung und Prüfung“ Buchstabe m
  • Seite 64, Anhang III Kriterium 4 Nummer 4.3 Buchstabe m
  • Seite 64, Anhang III Kriterium 4 Nummer 4.3 Gliederungspunkt „Beurteilung und Prüfung“ Buchstabe m

Details siehe direkt in der Berichtigung

Links:

  • Beschluss (EU) 2025/2607 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU 
  • Berichtigung des Beschlusses (EU) 2025/2607 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (ABl. L, 2025/2607, 22.12.2025)
  • 2014/312/EU: Beschluss zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (nicht mehr in Kraft)
Weitere interessante Artikel
  • Zwei Personen in weißem Schutzanzug mit Brille und FFP-Maske führen Reinigungsarbeiten in einer Brauerei durch und blicken dabei auf ein Tablet
    Gefährliche Arbeitsstoffe – Änderungen in drei Verordnungen BGBl. II 382/2020
    Weiterlesen
  • Zwei Kinder arbeiten interessiert mit einem 3D-Stift an einem Schreibtisch
    Änderung der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Aluminium
    Weiterlesen
  • Ein großer, gelber Tank steht im Freien. Dahinter ist eine Industrieanlage mit Metallstangen
    CE: Änderung hinsichtlich der harmonisierten Norm für Überfüllsicherungen für ortsfeste Tanks für flüssige Brenn- und Kraftstoffe
    Weiterlesen