Zum Inhalt springen
CE Kennzeichnung auf einem elektronischem Gerät
© Andrei Pozharskiy | stock.adobe.com

Beschlüsse hinsichtlich harmonisierter Normen diverser Produkte

Die Beschlüsse betreffen u. a. Übertragungssysteme, Schutzhandschuhe, Augen- und Gesichtsschutz, Funkanlagen und Maschinen.

Lesedauer: 4 Minuten

16.09.2026

Mit den folgenden Beschlüssen werden neue Fundstellen von harmonisierten Normen geändert. Von den Beschlüssen betroffen sind Unternehmen, die genannte Produkte in der EU auf den Markt bringen, einführen oder vertreiben sowie Konformitäts­bewertungsstellen. 

1. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1967 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 hinsichtlich der harmonisierten Norm für explosionsgefährdete Bereiche — Teil 28: Schutz von Geräten und Übertragungssystemen, die mit optischer Strahlung arbeiten 

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 wird wie folgt geändert:

1. Tabellenzeile 81 wird gestrichen;

2. Folgende Tabellenzeile 81 a wird eingefügt: 

„81a.

EN IEC 60079-28:2026

Explosionsgefährdete Bereiche — Teil 28: Schutz von Geräten und Übertragungssystemen, die mit optischer Strahlung arbeiten.“

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1967 wurde am 4. September 2026 kundgemacht und tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Nummer 1 des Anhangs dieses Beschlusses gilt ab dem 4. März 2028. 

2. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1971 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1279 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 erstellten harmonisierten Normen für Schutzhandschuhe für Friseure, Schutzkleidung gegen Regen sowie Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen 

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1279 wird wie folgt geändert:

1. Die Tabellenzeilen 6, 7, 8, 10, 18, 173 und 175 werden gestrichen;

2. folgende Tabellenzeilen werden in fortlaufender Folge eingefügt: 

Nr. Fundstelle der Norm
„39a.

EN ISO 374-6:2025

Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen — Teil 6: Schutzhandschuhe für Friseure (ISO 374-6:2025)“;

„173a.

EN ISO 16321-1:2022

Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (ISO 16321-1:2021)

EN ISO 16321-1:2022/A1:2025“;

„175a.

EN ISO 16321-3:2022

Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen — Teil 3: Zusätzliche Anforderungen an Schutzgeräte aus Gewebe (ISO 16321-3:2021)

EN ISO 16321-3:2022/A1:2026

Hinweis: Bei dieser Norm wird auf die normative Referenz EN ISO 16321-1:2020 verwiesen, deren Datum nicht korrekt ist. Sie ist stattdessen als EN ISO 16321-1:2022 zu verstehen.“;

„200a.

EN ISO 24232:2025

Schutzkleidung — Schutz gegen Regen (ISO 24232:2024)“

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1279 erhalten die Zeilen 13 und 14 folgende Fassung: 

„13.

EN 12941:1998

Atemschutzgeräte — Gebläsefiltergeräte mit Helm oder einer Haube — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

EN 12941:1998/A1:2003

EN 12941:1998/A2:2008

8.10.2027“;
„14.

EN 12942:1998

Atemschutzgeräte — Gebläsefiltergeräte mit Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

EN 12942:1998/A1:2002

EN 12942:1998/A2:2008

8.10.2027“

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1971 wurde am 4. September 2026 kundgemacht und tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. 

3. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2003 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 hinsichtlich harmonisierter Normen für Funkortungsgeräte für Ortungsanwendungen, Basisstationen für die zellulare Kommunikation, Ultraweitbandgeräte, Geräte zur Untersuchung von Materialien, feste Funksysteme, Geräte zur Sondierung des Füllstands von Tanks, Verstärker, aktive Antennen, Anlagen der Flugverkehrskontrolle und andere Funkanlagen sowie zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2499            

Artikel 1 
Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.  

Artikel 2 
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2499
In Nummer 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2499 wird die Nummer „125“ durch „121“ ersetzt. 

  • Details dazu siehe im Anhang des Durchführungsbeschlusses 

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2003 wurde am 7. September 2026 kundgemacht und tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Nummer 1 des Anhangs gilt ab dem 7. März 2028.  

4. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2015 zur Änderung und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 der Kommission über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG 

Artikel 1
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. 

Artikel 2 
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben. 

  •  Details dazu siehe im Anhang des Durchführungsbeschlusses 

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2015 wurde am 7. September 2026 kundgemacht und tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. 

Links: