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CE Kennzeichnung auf einem elektronischem Gerät
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CE: Berichtigung des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Berichtigung im Anhang II, Modul F, Nummer 1 

Lesedauer: 1 Minute

28.10.2025

Mit ABl. L, 2025/90832 vom 22.10.2025 wird der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates berichtigt. 

Die Berichtigung betrifft Anhang II, Modul F, Nummer 1

Anstatt:

„1. Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3, 6.1 und 7 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 4 unterworfenen betroffenen Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügen.“ 

muss es heißen:

„1. Bei der Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3, 6.1 und 7 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die den Bestimmungen von Nummer 4 unterworfenen betroffenen Produkte den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügen.“ 

Die Berichtigung des Beschlusses Nr. 768/2008/EG wurde am 22. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Sie betrifft alle Unternehmen, die Produkte in der EU auf den Markt bringen, einführen oder vertreiben sowie Konformitäts­bewertungsstellen. 

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