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Fokus auf die Hand einer Person in blauem Gummihandschuh, die ein Glasgefäß mit der Beschriftung calcium hypochlorite hält. Im Hintergrund verschwommen Flaschen mit Etiketten.
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Chlorpyrifos: Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spez.

Anhang I der POP-Verordnung wird geändert

Lesedauer: 1 Minute

17.09.2026

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1423 wird die Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf Chlorpyrifos geändert. 

Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte mit Chlorpyrifos herstellen oder importieren bzw. bei Unternehmen, bei denen Abfälle (Anhang IV) mit diesem Inhaltsstoff anfallen oder behandelt werden.   

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert: 

Stoff CAS-Nr. EG-Nr. Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation
„Chlorpyrifos 2921-88-2 220-864-4 Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Chlorpyrifos von höchstens 0,01 mg/kg (0,000001 Gew.-%), wenn Chlorpyrifos in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist.“

Nähere Details siehe Verordnung. 

Die Delegierte Verordnung wurde am 10. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

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