Chlorpyrifos: Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spez.
Anhang I der POP-Verordnung wird geändert
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Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1423 wird die Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf Chlorpyrifos geändert.
Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte mit Chlorpyrifos herstellen oder importieren bzw. bei Unternehmen, bei denen Abfälle (Anhang IV) mit diesem Inhaltsstoff anfallen oder behandelt werden.
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert:
| Stoff | CAS-Nr. | EG-Nr. | Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation |
| „Chlorpyrifos | 2921-88-2 | 220-864-4 | Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Chlorpyrifos von höchstens 0,01 mg/kg (0,000001 Gew.-%), wenn Chlorpyrifos in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist.“ |
Nähere Details siehe Verordnung.
Die Delegierte Verordnung wurde am 10. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Links
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1423 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 in Bezug auf Chlorpyrifos
- POP-VO
- Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
- Protokoll zu persistente organische Schadstoffe
- BMLUK-Info zur POP-VO - Stockholmer Übereinkommen
- EK-Infos zu POPs (Waste)
- ECHA-Infos zu POPs