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Vier Personen in gelben Warnwesten mit weißen Schutzhelmen stehen vor Betonwand und blicken nach oben in Fingerzeigrichtung einer der Personen, zwei der Personen halten großen Papierplan
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Novellierung des OÖ Bautechnikgesetzes

Risikominimierung bezüglich Legionellen und Blei sowie Änderungen zu wiederkehrende Informationspflichten

Lesedauer: 1 Minute

13.12.2023

Die Änderungen im Oö. Bautechnikgesetz 2013 dienen der Umsetzung von Art. 10, 11, 16 und 17 der Richtlinie (EU) 2020/2184 Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Auf Grund der Richtlinie sind Risiken bezüglich Legionellen bzw. Blei im Zusammenhang mit Hausinstallationen zu verringern und entsprechende Maßnahmen zu setzen.  Ein Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen einer bestehenden Wasser-Hausinstallation ist bei erheblicher Gesundheitsgefährdung von der Behörde vorzuschreiben. Dazu ist für Blei im Rahmen der Risikobewertung ein Wert von 10 µg/l relevant. Ansonsten sind Maßnahmen zu setzen, wenn dies wirtschaftlich und technisch machbar ist. 

Relevant ist der Begriff „prioritäre Örtlichkeiten“ in § 71. Die Überwachung in Bezug auf Legionellen und Blei ist auf prioritäre Örtlichkeiten zu konzentrieren. § 72 enthält Festlegung von Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Verbrauch in Berührung kommen. Im § 73 wird die Risikobewertung von Hausinstallationen in prioritären Örtlichkeiten geregelt. Die Erstellung einer Risikoanalyse wird dem OIB übertragen. Die Risikoanalyse ist eine spezifische Art eines (bau-)technischen Gutachtens, das erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen ist und dann jeweils in sechsjährigen Abständen zu evaluieren ist. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind von den Eigentümerinnen und Eigentümer selbst zu tragen. 

Die Änderung im Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz regeln verschiedene wiederkehrende Informationspflichten (zB Wasserverbrauch, Wasserpreis, Wasserqualität). Informationen sind jährlich Erweiterte Informationspflichten bestehend für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen.  

Die Änderungen wurden am 7. Dezember 2023 im Landesgesetzblatt kundgemacht und treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Von der Gesetzesnovelle betroffen sind alle Objekt- (Haus) eigentümerinnen und Eigentümer; Betreiberinnen und Betreiber von Wasser­versorgungs­anlagen. 

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