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REACH: Änderung Anhang XVII der REACH Verordnung hinsichtlich 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen

Damit soll die Einfuhr von 2,4-DNT-haltigen Produkten in den EU-Markt unterbunden werden. 

Lesedauer: 3 Minuten

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24.04.2026

Mit der Verordnung zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen werden Änderungen in Anhang XVII verlautbart.

Betroffen sind alle Unternehmen, die 2,4-Dinitrotoluol herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden. 

Mit der Aufnahme in Anhang XIV wurde festgelegt, dass 2,4‑DNT nach dem 21. August 2015 in der EU nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden darf, sofern keine Zulassung beantragt und erteilt wurde. Es gingen keine Anträge auf Zulassung für die Verwendung von 2,4-DNT als Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder für die Beimischung des Stoffes zu Erzeugnissen ein, was bedeutet, dass der Stoff in der Union, auch bei der Herstellung von Erzeugnissen, nicht verwendet wird. 

Da die REACH Zulassungsvorschriften für importierte Produkte nicht gelten, wurde die bestehende Zulassung auf Stoffebene nun um eine Beschränkung auf Produktebene erweitert.

Es soll die Einfuhr von 2,4-DNT-haltigen Produkten in den EU-Markt unterbunden werden. 

Es wurden Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der Beschränkung ausgenommen, bei denen das Vorhandensein von Karzinogenen durch Rechtsvorschriften der Union bereits geregelt ist (zB Spielzeug, Medizinprodukte, Abfälle, Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff). 

Regelungen und wichtige Fristen: 

10. Mai 2027: 

Nach dem 10. Mai 2027 darf 2,4-Dinitrotoluol weder für gewerbliche Verwender noch für die breite Öffentlichkeit als Stoff in Erzeugnissen in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden. 

Gilt nicht für:

  • Explosivstoffe (außer pyrotechnische Gegenstände)
  • Erzeugnisse für militärische Verwendungszwecke (außer Munition)
  • Munition, die von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften verwendet wird
  • Spielzeug
  • Medizinprodukte
  • Lebensmittelkontaktmaterialien 

11. Mai 2029: 

Ab dem 11. Mai 2029 darf 2,4-Dinitrotoluol weder für gewerbliche Verwender noch für die breite Öffentlichkeit als Stoff in Erzeugnissen in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr in den folgenden Anwendungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie zur Verwendung in Kraftfahrzeugen in Verkehr gebracht oder in Kraftfahrzeugen verwendet werden (1). 

Anwendungen:

  • Mikrogasgeneratoren für Sicherheitsgurtstraffer und Motorhauben-Aktuatoren
  • Ersatzteile 

(1)Gilt nicht für oben genannte Anwendungen bei:

  • Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 11. Mai 2027 und dem 11. Mai 2029 in Verkehr gebracht werden
  • Kraftfahrzeuge, die 2,4-Dinitrotoluol nur in Mikrogasgeneratoren für Sicherheitsgurtstraffer und Motorhauben-Aktuatoren oder Ersatzteilen enthalten 

Die Regelungen gelten nicht für 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen, die vor dem 11. Mai 2027 in der Union in Verkehr gebracht wurden. 

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. 

Details und exakte Formulierungen siehe Verordnung selbst. 

Die Verordnung wurde am 21.4.2026 veröffentlicht und tritt am 11.5.2026 in Kraft.  

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