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Ein Mann steht unter einem Auto und schraubt an einem Radflansch
© Christian Vorhofer | WKO

Luft – Verordnung für die Prüfung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen

Die Verordnung regelt die Bedingungen von Messungen der Bremsemissionen im Prüfstand die Klassen leichter Nutzfahrzeuge

Lesedauer: 1 Minute

16.09.2026

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1214 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1257 hinsichtlich der Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen betrifft alle Unternehmen, die Messungen der Bremsemissionen im Prüfstand die Klassen leichter Nutzfahrzeuge durchführen. 

In Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1257 erhält Tabelle 4 folgende Fassung: 

„Tabelle 4: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen 

  Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3
Prüfung zur Bestimmung der Bremspartikelemissionen Prüfungen gemäß der UN-Regelung Nr. 179 über die Messung von Bremsemissionen von leichten Nutzfahrzeugen im Prüfstand (*)  
(*) UN-Regelung Nr. 179 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Messung von Bremsemissionen im Prüfstand [2026/1044] (ABl. L, 2026/1044, 18.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1044/oj).“

 

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1214 wurde am 3. September 2026 kundgemacht und tritt am 23.9.2026 in Kraft. 

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