Luft – Verordnung für die Prüfung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen
Die Verordnung regelt die Bedingungen von Messungen der Bremsemissionen im Prüfstand die Klassen leichter Nutzfahrzeuge
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Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1214 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1257 hinsichtlich der Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen betrifft alle Unternehmen, die Messungen der Bremsemissionen im Prüfstand die Klassen leichter Nutzfahrzeuge durchführen.
In Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1257 erhält Tabelle 4 folgende Fassung:
„Tabelle 4: Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen
| Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 | Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 | |
| Prüfung zur Bestimmung der Bremspartikelemissionen | Prüfungen gemäß der UN-Regelung Nr. 179 über die Messung von Bremsemissionen von leichten Nutzfahrzeugen im Prüfstand (*) | |
| (*) UN-Regelung Nr. 179 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Messung von Bremsemissionen im Prüfstand [2026/1044] (ABl. L, 2026/1044, 18.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1044/oj).“ | ||
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1214 wurde am 3. September 2026 kundgemacht und tritt am 23.9.2026 in Kraft.
Links:
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1214 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1257 hinsichtlich der Bedingungen für die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen
- Verordnung (EU) 2024/1257 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7)
- Richtlinie (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
- Richtlinie 2008/50/EG über die Luftqualität und saubere Luft für Europa
- Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L)
- Land Oberösterreich - Luftgüteberichte und Messprogramme