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Abfertigung Neu für Selbständige

Beitragshöhe - Beitragseinhebung - Auswahl der Vorsorgekasse - Verfügungsmöglichkeiten - Steuerliche Behandlung

Seit 1. Jänner 2008 existiert die Selbständigenvorsorge, eine Art "Abfertigung Neu“ für Unternehmer, als 2. Säule der Alterssicherung.

Geltung der Selbständigenvorsorge

Das Vorsorgemodell gilt verpflichtend für alle Gewerbetreibenden und "Neuen Selbständigen“, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Vorsicht!
Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige, die eine Eigenpension in Anspruch nehmen, endet die Pflicht zur Errichtung der Selbständigenvorsorgebeiträge automatisch mit dem erstmaligen Bezug der Pension. Sie können jedoch binnen einem Monat in die betriebliche Selbständigenvorsorge freiwillig hineinoptieren.

Freiberuflich Selbständige sowie Land- und Forstwirte können in das Modell der Selbständigenvorsorge einbezogen werden ("Opting-In“).

Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt 1,53 Prozent der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung.

Im Zuge der Harmonisierung der Krankenversicherungsbeiträge aller Berufsgruppen wurde der Krankenversicherungsbeitrag für Wirtschaftstreibende gleichzeitig mit 1.1.2008 von 9,1 auf 7,65 % abgesenkt. Eine neuerliche Senkung um 0,85 %, somit 6,8 % gilt ab 1.1.2020.

Durch die Einführung der Selbständigenvorsorge sind somit im Wesentlichen keine Zusatzbelastungen für Unternehmer entstanden.

Vorsicht!

Die Beitragsgrundlage ist mit der Höchstbeitragsgrundlage (€ 81.900) begrenzt.

Beitragseinhebung

Die Beiträge werden gemeinsam mit den – abgesenkten – Krankenversicherungsbeiträgen von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vorgeschrieben.

Diese hebt – ähnlich wie die Österreichische Gesundheitskasse bei der "Abfertigung Neu“ – die Beiträge für die Selbständigenvorsorge ein und führt sie an die ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse ab.

Der Unternehmer hat dadurch keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

Auswahl der Vorsorgekasse

Hat ein Unternehmer für seine Angestellten eine Vorsorgekasse gewählt, so ist diese Wahl auch für ihn verpflichtend. Ist mangels Mitarbeitern noch keine Vorsorgekasse gewählt, muss der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten eine Vorsorgekasse auswählen.

Vorsicht!
Erfolgt die Auswahl einer Vorsorgekasse nicht rechtzeitig, wird dem Unternehmer von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eine Kasse zugeteilt.

Auszahlung

Ein Auszahlungsanspruch bzw. eine Verfügungsmöglichkeit über die eingezahlten Beiträge besteht

  • bei Vorliegen von mindestens drei Einzahlungsjahren und nach zwei Jahren des Ruhens der Gewerbeausübung bzw. nach zwei Jahren nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit oder
  • bei Pensionsantritt oder
  • wenn seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge zur Selbständigenvorsorge entrichtet werden mussten.

Bei Tod fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft.

Weitere Verfügungsmöglichkeiten

Neben der Auszahlung der "Abfertigung“ als Kapitalbetrag bestehen folgende weitere Verfügungsmöglichkeiten:

  • Weiterveranlagung in der Vorsorgekasse (gilt nicht bei Pensionsantritt),
  • Übertragung des Gesamtkapitalbetrages in eine andere Vorsorgekasse nach dem "Rucksackprinzip“, wenn zB eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen wird,
  • Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse, sofern bereits eine Berechtigung auf Anwartschaft besteht oder an ein Versicherungsunternehmen eigener Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung.

Steuerliche Behandlung

Sämtliche steuerliche Begünstigungen für Arbeitnehmer gelten auch für Selbständige.

Der Beitrag zur Selbständigenvorsorge gilt als steuerliche Betriebsausgabe. Die Veranlagung in der Vorsorgekasse erfolgt steuerfrei.

Die Auszahlung als Einmalbetrag erfolgt steuerbegünstigt mit dem Steuersatz von 6%.

Stand: