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Administrative Pflichten des Überlassers gegenüber den Behörden

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht - Mitteilungspflicht

Der Arbeitskräfteüberlasser hat hinsichtlich der von ihm zur Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer

  • eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht über die Überlassung von Arbeitskräften,
  • eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Ministerium und
  • eine Meldepflicht der Überlassung aus dem Ausland
 zu erfüllen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Der Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungstätigkeit laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.

Die Aufzeichnungen haben zu enthalten: 

  • Vor- und Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit sowie Art der Verwendung (Arbeiter oder Angestellte) der überlassenen Arbeitskraft,
  • Name, Anschrift und UID-Nummer der Beschäftiger und deren gesetzliche Interessenvertretung (Fachverband), oder jene freiwillige Berufsvereinigung, die den Kollektivvertrag abgeschlossen hat, der oder dessen Satzung für vergleichbare Arbeitnehmer des Beschäftigers wirksam ist,
  • Beginn und Ende der Überlassung für jede überlassene Arbeitskraft.
Diese Aufzeichnungen sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel  sind für fünf Jahre aufzubewahren.

Vorsicht!
Bei aus dem Ausland nach Österreich überlassenen Arbeitskräften trifft diese Verpflichtung den Beschäftiger.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Ministerium

Der Überlasser hat dem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beauftragten Dienstleister auf elektronischem Weg jährlich mit Ende Juli für das jeweils vorangegangene Jahr folgende Daten zu übermitteln:

  • Vor- und Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit sowie Art der Verwendung (Arbeiter oder Angestellte) der überlassenen Arbeitskraft,
  • je überlassener Arbeitskraft Beginn und Ende der Überlassung,
  • Name, Anschrift und UID-Nummer des Beschäftigers und dessen gesetzliche Interessenvertretung (Fachverband), oder die Berufsvereinigung und deren allfällige fachliche Untergliederung, der der Beschäftiger angehört, und
  • das Bundesland (bei Überlassungen außerhalb Österreichs den Staat) in dem der Beschäftigerbetrieb liegt.
Wird die Übermittlung innerhalb der zweimonatigen Toleranzfrist ab Fälligkeit vorgenommen, bleibt dies sanktionslos.

Vorsicht! 
Verstößt der Überlasser gegen die Mitteilungs- und Meldepflichten, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Wiederholungsfall von € 500,- bis zu € 2.000,- zu bestrafen ist.

Stand: