Nahaufnahme einer Computertastatur auf grauem Untergrund stehend. Auf der Tastatur liegen drei Würfel. Auf jeder Seite eines jeden Würfels ist ein leuchtendes Paragraph-Symbol.
© peterschreiber.media | stock.adobe.com

Ausnahmen vom Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Mangelnde Eingliederung - Überlassung bestimmter Fachkräfte - Überlassung innerhalb einer ARGE/ eines Konzerns

Lesedauer: 2 Minuten

Bei Arbeitskräfteüberlassung (Personalbereitstellung, Personaldienstleistung) stellt ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitskräfte einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung.

Arbeitskräfteüberlassung unterliegt den besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und bedarf einer Gewerbeberechtigung. Aber nicht jedes Zurverfügungstellen von Arbeitskräften an Dritte ist Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.

Mangelnde Eingliederung beim Beschäftiger

Sind fremde Arbeitskräfte nicht in den Beschäftigerbetrieb eingegliedert und unterliegen sie nicht den fachlichen und organisatorischen Weisungen des Beschäftigers, liegt keine Arbeitskräfteüberlassung vor.


Beispiel 1:
Das Hotel „Zum goldenen Hahn“ hat eine Reinigungsfirma mit der täglichen Reinigung des Hotelrestaurants beauftragt. Die Reinigungskräfte erhalten vom Hotelpersonal keine Weisungen. Wünsche und Beschwerden betreffend die Reinigung werden einem Beauftragten der Reinigungsfirma mitgeteilt, der vor Ort die Reinigungskräfte entsprechend anweist. Es liegt keine Arbeitskräfteüberlassung vor.



Beispiel 2:
Das Hotel „Zum goldenen Hahn“ hat eine Reinigungsfirma mit der täglichen Reinigung des Hotelrestaurants beauftragt. Die Reinigungskräfte erhalten ihre Weisungen vom Hoteldirektor, mit dem sie insbesondere auch Arbeitszeiten, Urlaubs- und sonstige Abwesenheitszeiten vereinbaren. Es liegt Arbeitskräfteüberlassung vor.


Überlassung von Fachkräften im Zusammenhang mit technischen Anlagen

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz findet überwiegend keine Anwendung auf die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen.

Voraussetzung dafür ist, dass die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte

  • zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
  • zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers

erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt.

Überlassung innerhalb einer ARGE

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz findet keine Anwendung auf die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit

  • zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
  • zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder
  • in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft.


Beispiel 1:
Die Baufirmen A, B und C haben es gemeinsam als Bau-ARGE übernommen, die Autobahnteilstrecke von X nach Y zu errichten. Die Baufirma A überlässt zur Erfüllung des gemeinsamen Auftrages ihre Bauarbeiter der Baufirma B.



Beispiel 2:
Die Pharmafirma A überlässt besonders qualifizierte, in der Forschung tätige Spezialisten an die Biotechnikfirma B zum Aufbau einer Forschungsabteilung.


Überlassung innerhalb eines Konzerns

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz findet überwiegend keine Anwendung auf die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Voraussetzung ist, dass

  • Sitz und Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des Bundesgebietes liegen und 
  • die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört.

Vorsicht!
Betreibt ein Konzernbetrieb eine Personaldienstleistungsfirma und überlässt er an andere Konzernbetriebe Mitarbeiter, findet das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sehr wohl Anwendung.


Vorübergehende Überlassung („Nachbarschaftshilfe“)

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz findet weiters keine Anwendung wenn

  • die Überlassung nicht länger als 6 Monate pro Kalenderjahr dauert (Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte sind zusammenzuzählen),
  • der Beschäftiger die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausübt und
  • der Charakter des Überlasserbetriebes gewahrt bleibt.

Für die „Nachbarschaftshilfe“ ist jedoch eine Anzeige an die Gewerbebehörde vorgesehen. Die Behörde kann die Nachbarschaftshilfe untersagen.

Weitere Ausnahmen

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz findet außerdem keine Anwendung auf die Überlassung von Arbeitskräften

  • durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
  • in der Land- und Forstwirtschaft,
  • im Rahmen eines öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten spezifischen beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms sowie
  • bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz.

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

Weitere interessante Artikel
  • Person mit Brillen unterfertigt Dokument, Ausschnitt anderer Person, die Dokument mit Schriftzug Contract in Händen hält
    Schriftlicher Arbeitsvertrag mit der überlassenen Arbeitskraft
    Weiterlesen
  • Katze miaut in ein gelbes Mikrofon
    Mitteilungspflichten des Arbeitskräfteüberlassers gegenüber der überlassenen Arbeitskraft
    Weiterlesen