Ärzte als gewerblich Selbständige

Pensionsversicherung - Krankenversicherung - Unfallversicherung - Selbständigenvorsorge - Kleinunternehmerregelung

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Selbständige Ärzte sind, sofern sie keine Wohnsitzärzte sind, nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Weiters besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Selbständigenvorsorge abzuschließen.

Über die Ärztekammer sind selbständige Ärzte pensions- und krankenversichert.

Tipp!

Betreffend dieser Pensions- und Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre Ärztekammer!

Darüber hinaus haben Ärzte die Möglichkeit, in der Krankenversicherung eine Selbstversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abzuschließen.

Meldet ein selbständiger Arzt ein Gewerbe an, zieht das nachstehende sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich.

Pensionsversicherung

Als selbständiger Arzt besteht eine Pflichtversicherung nach dem FSVG, als Gewerbetreibender nach dem GSVG.

Die Einkünfte aus dem Gewerbe und aus der ärztlichen Tätigkeit werden zusammengerechnet und bilden eine Beitragsgrundlage.

In den ersten drei Jahren sind im GSVG die Beiträge vorläufig auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage zu bezahlen.

Für die endgültige Beitragsberechnung sind

  • der FSVG-Pensionsbeitrag für die Einkünfte als Arzt und
  • der GSVG-Pensionsbeitrag für die Einkünfte als Gewerbetreibender

nach den tatsächlichen Einkünften mit dem jeweiligen Beitragssatz zu berechnen.

Der Beitragssatz im GSVG beträgt 18,50 % und jener im FSVG 20%.

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage sind grundsätzlich zu beachten.

Wird die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten, so ist für die Beitragsberechnung der entsprechende Prozentsatz für die Einkünfte der jeweiligen Tätigkeit maßgebend.


Beispiel:
€ 1.500 monatlich GSVG x 18,50 %,
€ 2.000 monatlich FSVG x 20 %


Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, werden die Einkünfte im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage im Verhältnis der Einkünfte aufgeteilt.


Beispiel:

Höchstbeitragsgrundlage: € 84.840,--

Einkünfte FSVG: € 45.000,--
Einkünfte GSVG: € 45.000,--

Lösung: Beitragsgrundlage FSVG: € 42.420,--, Beitragsgrundlage GSVG: € 42.420,--.


Krankenversicherung

Da Ärzte der Krankenvorsorgeeinrichtung der Ärztekammer angehören, unterliegen nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem GSVG. Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage sind anzuwenden. Der Beitragssatz beträgt 6,80 %. Liegen die gewerblichen Einkünfte unter der Mindestbeitragsgrundlage, ist dennoch der Krankenversicherungsbeitrag von der Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten.

Unfallversicherung

Da als selbständiger Arzt eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem FSVG und als Gewerbetreibender nach dem GSVG besteht und jeweils verschiedene Risiken abgedeckt sind, ist sowohl als Arzt als auch als Gewerbetreibender ein Unfallversicherungsbeitrag von jeweils monatlich € 11,35 zu bezahlen.

Selbständigenvorsorge

Als Gewerbetreibender erfolgt eine automatische Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge. Der Beitrag beträgt 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Als selbständiger Arzt besteht die Möglichkeit, zusätzlich eine weitere Selbständigenvorsorge freiwillig abzuschließen.

Kleinunternehmerregelung

Nach derzeitiger Praxis der SVS werden zur Prüfung der Kleinunternehmerbefreiung (GSVG) die Einkünfte und Umsätze aus Gewerbe und ärztlicher Tätigkeit getrennt. Die Umsätze im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit sind idR unecht steuerfrei.

Mehr als 12 Kalendermonate einer Pflichtversicherung nach dem FSVG innerhalb der letzten 60 Kalendermonate verhindert eine Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung nicht (siehe dazu unsere Info Sozialversicherung der Kleinunternehmer).

Stand: 01.01.2024