Beschäftigungsbewilligung

Inhalt - Voraussetzungen - Aufenthaltsrecht - Arbeitsmarktlage

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Die Beschäftigungsbewilligung wird dem Arbeitgeber erteilt und berechtigt ihn zur Beschäftigung der konkret beantragten ausländischen Arbeitskraft auf einem genau bezeichneten Arbeitsplatz. Soll der Ausländer an mehreren Betriebsstandorten oder in mehreren Bezirken bzw. Bundesländern beschäftigt werden, muss dies ausdrücklich beantragt werden.

Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist vom Arbeitgeber an der für den Arbeitsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS mittels Formular zu stellen. Antrags- bzw. Anzeigeformulare stehen auf der Homepage des AMS (www.ams.at) zum Download bereit.

Aufenthaltsrecht

Die Beschäftigungsbewilligung wird nur für Ausländer erteilt, die bereits einen Aufenthaltstitel besitzen oder Niederlassungsfreiheit genießen, zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aber eine zusätzliche Genehmigung brauchen.

Eine Beschäftigungsbewilligung kommt in Frage für:

  • Schüler und Studenten mit einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung;
  • Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen,
  • Betriebsentsandte,
  • Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft (Familienangehörige von Künstlern, Sonderfällen unselbständiger Erwerbsfähigkeit, Studierenden und Forschern),
  • kurzfristig beschäftigte Künstler,
  • Asylwerber nach 3 Monaten, Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sowie sogenannte Geduldete, die früher asylberechtigt waren oder subsidiären Schutz hatten,
  • türkische Assoziationsarbeitnehmer
  • Lehrlinge

Für Arbeitskräfte aus Drittstaaten, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, muss zuvor eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden. Es handelt sich dabei um die Zusicherung des AMS an den Arbeitgeber, dass für einen bestimmten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung bei Erhalt eines entsprechenden Visums ausgestellt wird. Soll ein Drittstaatsangehöriger, der zur visumfreien Einreise berechtigt ist, als Saisonier beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber dem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anzuschließen.

Prüfung der Arbeitsmarktlage

Die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer darf nur erteilt werden, wenn für die zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (Ersatzkraftverfahren).

Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz

Keine Beschäftigungsbewilligung wird erteilt, wenn

  • der Ausländer in den letzten 12 Monaten wiederholt ohne Beschäftigungsbewilligung tätig war oder
  • der Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt hat oder
  • die Beschäftigung eines Ausländers bereits vor Erteilung der Bewilligung begonnen hat.
  • Von letzteren beiden Punkten kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.

Weitere Voraussetzungen

Die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer darf weiters nur erteilt werden, wenn

  • der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird,
  • der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  • eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Einstellung vorliegt,
  • die Beschäftigung nicht durch eine unerlaubte Arbeitsvermittlung entstanden ist, von der der Arbeitgeber wusste oder hätte wissen müssen,
  • der Arbeitgeber bezüglich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes niemanden über 50 Jahren gekündigt bzw. dessen Einstellung abgelehnt hat, außer wenn der Grund nicht das Alter des Arbeitnehmers war,
  • der Arbeitgeber bestätigt, dass der Saisonarbeitskraft für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird.

Verfahrensablauf

Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung bei der regional zuständigen Geschäftsstelle des AMS schriftlich einzubringen, in deren Sprengel der Beschäftigungsort liegt. Bei wechselndem Beschäftigungsort ist das AMS des Betriebssitzes zuständig.

Das AMS hat nach Anhörung eines sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirats binnen 6 Wochen über den Antrag zu entscheiden.

Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS ist eine Beschwerde binnen 4 Wochen an das Bundesverwaltungsgericht möglich. Diese hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei der regionalen Geschäftsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen und zu begründen.

Dauer

Eine Beschäftigungsbewilligung wird befristet erteilt, und zwar jeweils längstens für die Dauer eines Jahres bzw. für die in den Saisonier-Verordnungen festgelegte kürzere Dauer. Bei Lehrlingen ist die Bewilligung von vornherein für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Behaltezeit zu erteilen.

Der Ablauf einer Beschäftigungsbewilligung wird bei schwangeren Frauen bis zum Ende des Kündigungsschutzes gehemmt.

Verlängerungsanträge müssen vor Ablauf einer Beschäftigungsbewilligung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS gestellt werden, diese gilt dann bis zur rechtskräftigen Erledigung über den Antrag als verlängert.

Projektmitarbeiter

Eine Beschäftigungsbewilligung kann für sechs Monate für sog. Spezialisten beantragt werden, wenn diese im Rahmen eines Projektes vorübergehend beschäftigt werden. Das sind besonders qualifizierte Mitarbeiter, die über unerlässliche Spezialkenntnisse für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung und über ein hohes Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten mit spezifischen technischen Kenntnissen, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung, verfügen (z.B. im IT-Bereich).

Stand: 01.02.2024