Betriebsübergang und Eintrittsautomatik

Begriff - Teilbetriebsübergang - Funktionsübergang - Eintrittsautomatik

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Ein Betriebsübergang bewirkt den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber. Der Erwerber somit die Arbeitnehmer und deren Arbeitsverträge übernehmen.

Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang im arbeitsrechtlichen Sinn liegt nicht nur bei einem Kauf des Betriebes bzw. einem Übergang des Eigentums vor. Eine Vertragsbeziehung zwischen Übergeber und Übernehmer oder eine Gegenleistung ist nicht erforderlich.

Auch die Verpachtung eines Betriebes, die Rückgabe an den Verpächter oder die Weiterverpachtung gilt als Betriebsübergang. Beispielsweise sind folgende Vorgänge als Betriebsübergang im arbeitsrechtlichen Sinn zu betrachten:

Beispiel 1:
Emil Exempel verkauft seine Trafik, die Einrichtung bleibt aber im Wesentlichen unverändert. Auch sollen weiterhin die gleichen Waren demselben Kundenstock angeboten werden.

Hier handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Betriebsübergang und zwar auch dann, wenn die Verkaufstätigkeit kurzfristig unterbrochen wird.

Beispiel 2:

Die Beispiel-GmbH veräußert die elektronisch erfasste Kundenkartei, einen PC, die bisher verwendeten Gefriertruhen, den einzigen Chauffeur und die Pizzavertriebsorganisation. Auch das Arbeitsverhältnis des einzigen Chauffeurs wird durch den Erwerber übernommen.

Dieser Vorgang ist als Betriebsübergang zu werten, auch dann, wenn die Lagerhalle und der Klein-LKW nicht übernommen werden.

Teilbetriebsübergang

Die gesetzliche Regelung zum Betriebsübergang bezieht sich auch auf den Übergang eines Betriebsteiles. Ein solcher Teilbetriebsübergang kann nur vorliegen, wenn eine wirtschaftliche Einheit übergeht und diese ihre Identität im Zuge des Überganges wahrt. Diese wirtschaftliche Einheit muss im Wesentlichen so erhalten bleiben, wie sie beim früheren Betriebsinhaber vorhanden war. Die Ausgliederung und Übertragung einer Betriebsabteilung ist ein Teilbetriebsübergang, wenn dieser Vorgang als Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zu beurteilen ist.

Ein Teilbetriebsübergang liegt vor, wenn die folgenden Kriterien überwiegen:

  • die wirtschaftliche Einheit muss auf Dauer ausgerichtet sein,
  • die wirtschaftliche Einheit muss im Zuge des Inhaberwechsels erhalten bleiben,
  • die bisherige oder gleichartige Geschäftstätigkeit muss tatsächlich fortgeführt oder wieder aufgenommen werden,
  • Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter,
  • Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teiles der Belegschaft durch den neuen Betriebsinhaber,
  • Übergang der Kundschaft und
  • keine dauerhafte Unterbrechung der geschäftlichen Tätigkeit.

Vorsicht!
Auch die Übernahme eines größeren Auftrages samt Betriebsmittel und einem wesentlichen Teil der Mitarbeiter von einem anderen Arbeitgeber kann daher ein Betriebsübergang sein!


Funktionsübergang

Wenn lediglich eine Tätigkeit und keine wirtschaftliche Einheit übergeht, liegt kein Betriebsübergang, sondern ein bloßer Funktionsübergang vor. Falls somit nur einzelne wenige Arbeitnehmer übergehen und gleichzeitig kein Übergang einer organisatorischen bzw. wirtschaftlichen Einheit erfolgt, liegt kein Betriebsübergang vor.

Es ist daher wesentlich für einen Betriebsübergang, dass immaterielle Betriebsmittel wie Marktstellung, Kundenkontakte, Auftragsbestand, etc. übernommen werden. Der bloße Übergang einzelner Arbeitnehmer kann somit noch keinen Betriebsübergang begründen.

Eintrittsautomatik

Mit dem Betriebsübergang wechselt der Arbeitgeber. Der Betriebserwerber muss alle Arbeitsverhältnisse übernehmen und tritt als neuer Arbeitgeber in die Arbeitsverträge ein.
Er tritt damit an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers. Darüber hinaus kommt es zu keinen Änderungen der Arbeitsverträge, möglicherweise aber zu einem Kollektivvertragswechsel.

Der neue Arbeitgeber übernimmt daher den Arbeitsvertrag mit seinem bisherigen Inhalt. Es kommt auch nicht zu einer Endabrechnung aus Anlass des Betriebsüberganges.


Vorsicht!
Die Kündigung des Arbeitgebers aus Anlass des Betriebsübergangs ist rechtsunwirksam 
(siehe dazu und zu den äußerst beschränkten Auflösungsmöglichkeiten: Informationsblatt "Betriebsübergang und Auflösung der Arbeitsverhältnisse“).


Stand: 01.01.2024