Zum Inhalt springen
Nahaufnahme von einem Karton mit Mappen, Notizblöcken, Stifte, Wecker und Taschenrechner, die von einer Person mit weißem Hemd und Krawatte gehalten wird
© Deemerwha studio | stock.adobe.com

Entlassung

Inhalt und Form - Ausspruch - geschützte Personen - Entlassungsgründe - Ansprüche

Lesedauer: 2 Minuten

Entlassung ist die sofortige ("fristlose") Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeber:innen bei Vorliegen bestimmter wichtiger Gründe. Die Entlassung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie kann von den Arbeitgeber:innen nicht einseitig zurückgenommen werden.

Inhalt und Form

Die Entlassung unterliegt keinen besonderen Inhalts- oder Formvorschriften. Es muss aber der Wille der Arbeitgeber:innen, das Arbeitsverhältnis sofort durch Entlassung beenden zu wollen, eindeutig erkennbar sein.

Tipp!

In der Praxis ist schon aus Beweisgründen die Schriftform zu empfehlen, wobei darauf zu achten ist, dass die Entlassung erst mit Zustellung wirksam wird.

Entlassungsausspruch

Der Ausspruch der Entlassung ist empfangsbedürftig. Ein bloßes Abmelden bei der Österreichischen Gesundheitskasse mit dem Vermerk „Entlassung“ reicht also grundsätzlich nicht aus. Da es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist die Wirksamkeit der Entlassung nicht von der Zustimmung der Arbeitnehmer:innen abhängig.

Achtung

Mündliche Entlassungen gelten sofort als ausgesprochen, schriftliche Entlassungen erst nach Übergabe bzw. Zustellung des Entlassungsschreibens. In möglichen Konfliktfällen ist daher die persönliche Übergabe oder die Übergabe durch Bot:innen dringend zu empfehlen! Eine "rückwirkende Entlassung" ist nicht möglich. 

Sobald den Arbeitgeber:innen der Entlassungsgrund bekannt ist, müssen sie die Entlassung unverzüglich, das heißt sofort und ohne Verzögerung (= noch am selben Tag) aussprechen. Bei unklarem Sachverhalt kann mit dem Entlassungsausspruch bis zu dessen einwandfreier Klärung gewartet werden. Die Arbeitgeber:innen dürfen sich dafür aber nicht unnötig lange Zeit lassen. 

Achtung

Auf keinen Fall dürfen die Arbeitnehmer:innen nach Kenntnis des Entlassungsgrundes weiterbeschäftigt werden. Dies bedeutet einen Verzicht auf das Entlassungsrecht! Haben die Arbeitgeber:innen zunächst nur einen begründeten Verdacht, aber noch keine konkreten Beweise, sollten sie die Arbeitnehmer:innen bis zum Vorliegen der erforderlichen Beweise arbeitsfrei stellen. Eine verspätet ausgesprochene Entlassung ist in jedem Fall unberechtigt!

Geschützte Personen

Vor der Entlassung von

  • Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildiener:innen,
  • werdenden Müttern und geschützten Arbeitnehmer:innen nach dem MSchG bzw. VKG (Mütter- bzw. Väterkarenz, oder Elternteilzeit),
  • Betriebsratsmitgliedern, Wahlvorständen und Wahlwerber:innen,

muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes mit Klage die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes eingeholt werden.

Achtung

Entlassungen ohne die notwendige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes sind rechtsunwirksam! Hat das Gericht die Zustimmung rechtskräftig erteilt, müssen die Arbeitgeber:innen unverzüglich die Entlassung aussprechen, um das Entlassungsrecht nicht zu verlieren!

Lehrlinge und begünstigte Behinderte unterliegen keinem besonderen Entlassungsschutz. Die Entlassung eines Lehrlings darf allerdings nur schriftlich ausgesprochen werden. Die mündliche Entlassung eines Lehrlings ist rechtsunwirksam.

Achtung

Lehrlinge und begünstigte Behinderte können eine unberechtigte Entlassung nachträglich bei Gericht bekämpfen; dies mit dem Ziel der Fortsetzung des unberechtigt beendeten Lehr- bzw. Arbeitsverhältnisses. 

Information des Betriebsrates

In Betrieben mit gewähltem Betriebsrat müssen die Betriebsinhaber:innen den Betriebsrat von jeder Entlassung unverzüglich verständigen. Wenn es der Betriebsrat verlangt, müssen die Arbeitgeber:innen mit ihnen innerhalb von drei Arbeitstagen die Entlassung beraten.

Entlassungsgründe

Die Entlassungsgründe sind für Angestellte beispielhaft im Angestelltengesetz, für Arbeiter:innen vollständig in der Gewerbeordnung 1859 aufgezählt. Für gesetzlich geschützte Arbeitnehmer:innen gibt es spezielle Entlassungsgründe. Entscheidend für jeden Entlassungsgrund ist ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten der Arbeitnehmer:innen verbunden mit der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für die Arbeitgeber:innen.

Achtung

Eine unberechtigte Entlassung kann für das Unternehmen sehr teuer werden! In diesem Fall können die Arbeitnehmer:innen das Entgelt bis zum korrekten Ende des Arbeitsverhältnisses in Form einer so genannten „Kündigungsentschädigung“ sowie die Abfertigung (alt) bzw. sogar Fortbeschäftigung verlangen. Im Zweifel sollte daher vor jeder Entlassung Kontakt mit den Arbeitsrechtsexpert:innen der Wirtschaftskammer aufgenommen werden! 

Ansprüche der Arbeitnehmer:innen

Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch berechtigte Entlassung ist eine Endabrechnung zu erstellen. Diese umfasst jedenfalls

  • das Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • die Urlaubsersatzleistung und
  • bei Angestellten anteilige Sonderzahlungen. 

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

Weitere interessante Artikel
  • Eine Person in einem dunkelroten Rollkragenpullover, mit langen, dunkelbraunen Locken steht vor hellgrauem Hintergrund. In der rechten Hand hält sie ein Glas Wein befüllt mit Rotwein. Ihr Mund ist zu einem O geformt
    Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Alkoholmissbrauch
    Weiterlesen
  • Person mit dunklen geschlossenen Haaren, Brille und weißer Dienstkleidung hält Unterlagen in den Händen und blickt wohlwollend zu einer anderen Person gegenüber
    Vorzeitiger Austritt aus gesundheitlichen Gründen
    Weiterlesen