Pensionsberechnung seit 1.1.2014: Kontoerstgutschrift

Personenkreis – Inhalt – Berechnung – Vergleichsbetrag

Lesedauer: 2 Minuten

Kontoerstgutschrift ersetzt Parallelrechnung 

Bis 31.12.2013 erfolgte die Pensionsberechnung für die Jahrgänge ab 1955 im Rahmen einer Parallelrechnung. Dabei wurde die Pension sowohl nach dem Recht aufgrund der Pensionsreform 2003, als auch nach dem neuen APG-Recht berechnet, und zwar verhältnismäßig je nach Anzahl der vor und nach 2005 erworbenen Versicherungsmonate. 

Diese Parallelrechnung, die einen fließenden Übergang vom alten zum neuen Pensionsrecht gewährleistete, wurde seit 1.1.2014 durch die Kontoerstgutschrift ersetzt.

Kontoerstgutschrift

Eine Kontoerstgutschrift zum 1.1.2014 war für alle Personen zu ermitteln, die

  • nach dem 31.12.1954 geboren sind und
  • bis zum 31.12.2013 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben.

Dabei sind nur solche Versicherungsmonate relevant, die vor dem Inkrafttreten des APG, also vor dem 1.1.2005 entstanden sind. 


Tipp:
Eine Kontoerstgutschrift ist nicht zu ermitteln, wenn der Versicherte ausschließlich Versicherungsmonate nach dem APG, also ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1.1.2005 vorliegen hat.


Inhalt der Kontoerstgutschrift 

Sämtliche bisher erworbenen Versicherungszeiten wurden mit einem fixen Wert berechnet. Daraus wurde eine sogenannte Kontoerstgutschrift ermittelt und zum 1.1.2014 als Ausgangswert in das Pensionskonto übertragen. 

Die Vorteile des Pensionskontos liegen in seiner Transparenz und Übersichtlichkeit. Die Kontoerstgutschrift soll auch als Anreiz für einen späteren Pensionsantritt wirken.

Berechnung der Kontoerstgutschrift

Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift wurden zum Stichtag 1.1.2014 der sogenannte Ausgangsbetrag sowie ein Vergleichsbetrag berechnet. Die Berechnung des Ausgangsbetrages erfolgte unter Heranziehung aller bis zum Ende des Jahres 2013 erworbenen Versicherungszeiten, die nach den folgenden Parametern berechnet werden. 

  • Der Bemessungszeitraum beträgt 28 Jahre. Dabei werden zur Bemessung die höchsten 336 Monatsbeitragsgrundlagen herangezogen. Die Beitragsgrundlagen werden mit gesetzlich festgelegten Aufwertungsfaktoren vervielfacht. Diese Faktoren sind zusätzlich mit dem um 30 % erhöhten Prozentsatz des Anpassungsfaktors für das Jahr 2013 aufzuwerten, um Verluste aus dem verlängerten Durchrechnungszeitraum zu kompensieren.  
  • Kindererziehungszeiten werden mit dem individuellen Einkommen des Versicherten berücksichtigt. Dieses spiegelt sich entsprechend aufgewertet in der allgemeinen Bemessungsgrundlage wider. Letztere ist allerdings begrenzt, und zwar mit mindestens 122 % sowie mit höchstens 170 % des Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes für das Jahr 2014. 
  • Der Steigerungsbetrag für je 12 Versicherungsmonate beträgt 1,78 %. Dies betrifft alle ab dem Eintritt in die Pensionsversicherung bis 31.12.2013 erworbenen Versicherungsmonate.

Der Ausgangsbetrag ist unter der Annahme des erreichten Regelpensionsalters, daher also ohne Abschläge, zu berechnen.


Vorsicht:
Vor dem 1.1.2014 erworbene Teilpflichtversicherungsmonate nach dem APG und damit Versicherungszeiten aufgrund von Arbeitslosengeld-, Krankengeld- sowie Wochengeldbezug sind für die Bemessungsgrundlage für den Ausgangsbetrag nicht heranzuziehen.


Vergleichsbetrag 

Der Vergleichsbetrag ist die nach den zum 31.12.2013 geltenden Bestimmungen fiktive Alterspension unter der Annahme, dass das Regelpensionsalter erreicht ist. Er wird somit ebenfalls ohne Abschläge berechnet.

Kontoerstgutschrift 

Der Ausgangs- und der Vergleichsbetrag werden einander gegenübergestellt und daraus die Kontoerstgutschrift berechnet. Dabei ist aber sichergestellt, dass die Kontoerstgutschrift von einer nach der bisherigen Parallelrechnung zu erzielenden Pensionshöhe zum 1. Jänner 2014 nicht mehr als maximal 3,5 % nach unten oder oben abweicht. Diese Verlust- bzw. Gewinndeckelung ist nach den Geburtsjahrgängen 1955 bis 1965 gestaffelt.


Vorsicht!
Die Kontoerstgutschrift war als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Gutschriften werden dadurch ersetzt.


Nachträgliche Änderung

Für Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1.1.2014, die nach Ablauf des 31.12.2016 festgestellt werden, ist eine Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug zu ermitteln. Dies erfolgt in einem eigenen Berechnungsverfahren.

Stand: 01.01.2024

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