Pflegegeld

Anspruchsberechtigte - Voraussetzungen - Antrag - Ruhen

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Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern und für sie die Möglichkeit zu schaffen, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt nach dem Bundespflegegeldgesetz sind unter anderem

  • Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung,
  • Bezieher einer Pension (ausgenommen die Knappschaftspension) nach dem ASVG, GSVG, BSVG etc.,
  • Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges  nach dem Pensionsgesetz, dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz etc., auch wenn die Pension ruht oder weggefallen ist.

Anspruchsvoraussetzungen

Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde.

Höhe des Pflegegeldes

Pflegegeldstufe

Pflegebedarf

Pflegegeld

Stufe 1 mehr als 65 Stunden/Monat € 192,00
Stufe 2 mehr als 95 Stunden/Monat € 354,00
Stufe 3 mehr als 120 Stunden/Monat € 551,60
Stufe 4 mehr als 160 Stunden/Monat € 827,10
Stufe 5

mehr als 180 Stunden/Monat und

außergewöhnlicher Pflegeaufwand

€ 1.123,50
Stufe 6

mehr als 180 Stunden/Monat und

zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen oder dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich

€ 1.568,90
Stufe 7

mehr als 180 Stunden/Monat und

Bewegungsunfähigkeit

€ 2.061,80

 

Mindesteinstufung

Für folgende Personen ist (ohne Prüfung des Pflegebedarfs) eine Mindesteinstufung vorgesehen:

  • Rollstuhlfahrer mit bestimmten Diagnosen und abhängig von weiteren Einschränkungen (Stufe 3 – 5)
  • hochgradig sehbehinderte Personen (Stufe 3)
  • blinde Personen (Stufe 4)
  • taubblinde Personen (Stufe 5)

Antrag

Das Pflegegeld ist beim zuständigen Entscheidungsträger zu beantragen. Es gebührt ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Dies gilt auch für die Erhöhung des Pflegegeldes. Zur Antragstellung sind der Anspruchswerber, der gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB), ein Familienangehöriger oder sonstige Haushaltsangehörige berechtigt.

Ruhen des Pflegegeldes

Das Pflegegeld ruht u.a. während des stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation auf überwiegende Kosten eines Sozialversicherungsträgers, einer Krankenfürsorgeanstalt oder des Bundes. Das Ruhen beginnt ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt.

Ausnahme

Wenn Dienstverhältnis- oder Weiterversicherungskosten einer Pflegeperson nachgewiesen werden. Hier wird das Pflegegeld im Höchstumfang der pflegebedingten Aufwendung bis zu 3 Monaten, bei Härten auch länger, auf Antrag weitergewährt.

Tipp!

In bestimmten Fällen kann auf Antrag das Pflegegeld während des stationären Aufenthaltes weitergeleistet werden.

Sachleistungen anstelle von Pflegegeld

Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht, so ist das gesamte Pflegegeld oder Teile des Pflegegeldes in Form von Sachleistungen zu gewähren.

Beiziehung einer Vertrauensperson

Auf Wunsch des Pflegebedürftigen ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und die Anhörung einer Vertrauensperson zu ermöglichen.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer. Die zur Durchführung des Bundespflegegesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

 

Stand: 01.02.2024