Urlaubsjahr

Begriff – Umstellung auf das Kalenderjahr

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Der Urlaubsanspruch gebührt dem Arbeitnehmer jeweils für ein Urlaubsjahr.
Das Urlaubsjahr entspricht grundsätzlich dem Arbeitsjahr, beginnt also jeweils mit dem Eintrittsdatum.

In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres entsteht der Urlaubsanspruch im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres bereits in voller Höhe.

Beispiel:

Beginn Arbeitsverhältnis:        1.5.2017
Urlaubsanspruch:                     bis 31.10.2017 (= ersten 6 Monate) anteilig,
                                                      ab 1.11.2017 voller Anspruch 

Am 1.5.2018 beginnt das neue Urlaubsjahr mit einem vollen Jahresurlaubsanspruch.

Zu keiner Änderung des Urlaubsjahres führen

  • die Beendigung des Lehrverhältnisses mit anschließender Beschäftigung in einem Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis,
  • der Wechsel vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis,
  • eine Aufnahme der Arbeit nach Präsenz- oder Zivildienst, Mutterschafts-Schutzfrist, Mutter- und Väterkarenzzeiten, Bildungskarenz oder unbezahltem Urlaub,
  • ein Betriebsübergang.

Umstellung auf das Kalenderjahr

Die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum (z.B. Wirtschaftsjahr) ist nur eingeschränkt möglich. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Regelung

  • im Kollektivvertrag oder
  • in einer Betriebsvereinbarung (Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat) oderseit 1.1.2013 in Betrieben ohne Betriebsrat in einer schriftlichen Einzelvereinbarung.

Umstellung bei Arbeitnehmern im 1. Arbeitsjahr

Arbeitnehmer, die sich im Zeitpunkt der Umstellung im 1. Arbeitsjahr befinden (Rumpfjahr), haben Anspruch auf den anteiligen Jahresurlaub vom Beginn des Arbeitsjahres bis zum Umstellungszeitpunkt sowie vollen Urlaubsanspruch für das "neue“ Urlaubsjahr (= ab dem Umstellungszeitpunkt).


Vorsicht!
Ist der Arbeitnehmer zum Umstellungszeitpunkt bereits mehr als 6 Monate beschäftigt, gebührt sowohl für das Rumpfjahr als auch für das neue Urlaubsjahr der volle Urlaubsanspruch. Dadurch kann die Umstellung möglicherweise sehr teuer werden!


 

Beispiel:

Beginn Arbeitsverhältnis: 1.8.2017          Umstellung auf das Kalenderjahr: 1.1.2018
1.8.2017 bis 31.12.2017:                             anteiliger Urlaubsanspruch (13 Werktage)
1.1.2018:                                                       neuer Urlaubsanspruch voll (30 Werktage)

Beispiel:

Beginn Arbeitsverhältnis: 1.6.2017         Umstellung auf das Kalenderjahr: 1.1.2018
1.6.2017 bis 31.12.2017:                            voller Urlaubsanspruch (30 Werktage)!
1.1.2018:                                                      neuer Urlaubsanspruch voll (30 Werktage)

Umstellung bei länger als 1 Jahr beschäftigten Arbeitnehmern

Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Umstellung bereits 1 Jahr beschäftigt sind, gebührt für den Umstellungszeitraum (Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres, in dem umgestellt wird, bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres) ein anteiliger und ein voller Urlaubsanspruch. Zum Umstellungszeitpunkt bereits verbrauchte Urlaubsteile sind auf den Gesamturlaubsanspruch des Umstellungszeitraumes anzurechnen. 


Beispiel (für Umstellung bei länger als 1 Jahr beschäftigen Arbeitnehmern):

Beginn Arbeitsverhältnis: 1.8.2005        Umstellung auf das Kalenderjahr: 1.1.2018

Umstellungszeitraum:      1.8.2017 bis 31.12.2018 (Ende Folgekalenderjahr)
Urlaubsverbrauch:             4.10.2017 bis 16.10.2017 (12 Werktage)

1.8.2017 bis 31.12.2017:   anteiliger Urlaubsanspruch (13 Werktage)
1.1.2018 bis 31.12.2018:   Urlaubsanspruch voll (30 Werktage)

Gesamturlaubsanspruch für Umstellungszeitraum:            43 Werktage
Urlaubsrest nach Abzug der verbrauchten 12 Werktage:     31 Werktage


 


Vorsicht!

Allen nach dem Umstellungszeitpunkt neu eintretenden Arbeitnehmern gebührt bei Eintritt am 1.7. oder danach für das Rumpfjahr - sofern vereinbart - der anteilige Jahresurlaub. Bei Eintritt vor dem 1.7. gebührt immer der volle Jahresurlaub!



Stand: 01.01.2023