Verwendungsbeschränkungen im Detail

Arbeiten mit Lasten, im Stehen, im Sitzen - Akkordarbeit - Rauchverbot

Lesedauer: 2 Minuten

Ab Beginn der Schwangerschaft darf die Arbeitnehmerin keine Tätigkeiten mehr ausüben, die für die Gesundheit des Kindes und der Mutter schädlich sind. Das Mutterschutzgesetz (MSchG) zählt beispielhaft eine große Anzahl an solchen verbotenen Tätigkeiten auf. Im Folgenden sind die wichtigsten dargestellt.

Arbeiten mit Lasten

Verboten sind Arbeiten, bei denen
  • regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder
  • ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben werden.
Verboten sind weiters Arbeiten, bei denen
  • regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder
  • gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg Gewicht
ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden.

Arbeiten im Stehen

Verboten sind Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können.


Beispiel:
Die stehende Beschäftigung von schwangeren Mitarbeiterinnen nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche im Service- und Küchenbereich von Hotel- und Gastgewerbebetrieben oder im Verkauf in Einzelhandelsbetrieben ist mit maximal 4 Stunden täglich begrenzt. Die tägliche Normalarbeitszeit ändert sich dadurch allerdings nicht.



Tipp! 

Der Arbeitgeber kann die schwangere Mitarbeiterin allerdings anderweitig einsetzen, wenn dies arbeitsvertraglich gedeckt ist oder er mit der schwangeren Mitarbeiterin eine neue (erlaubte) Tätigkeit für die Zeit ihrer Schwangerschaft vereinbart.

Arbeiten im Sitzen

Verboten sind Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird.


Beispiel:
Ermöglicht der Arbeitgeber in Bürobetrieben werdenden Müttern das kurze Aufstehen und Vertreten der Beine, ist ihre Beschäftigung auf Computerarbeitsplätzen erlaubt.


Arbeiten mit verschiedenen anderen körperlichen Belastungen

Arbeiten, bei denen werdende Mütter 

  • sich häufig übermäßig strecken, beugen, hocken oder gebückt halten müssen,
  • übermäßigen Erschütterungen oder
  • besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, 

können durch das Arbeitsinspektorat über Antrag der werdenden Mutter oder von Amts wegen verboten werden.

Akkordarbeiten

Verboten sind Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließ(band)arbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo oder leistungsbezogene Prämienarbeiten, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind solche Arbeiten jedenfalls untersagt.

Raucherzonen - Beschäftigungsverbot für werdenden Mütter

Werdende Mütter, dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, ab Kenntnis von der Schwangerschaft nicht arbeiten. 

Weiters dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf die Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.

Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat.

Arbeiten auf Beförderungsmitteln

Verboten ist die Beschäftigung von werdenden Müttern auf Beförderungsmitteln wie zB. Taxis, Bussen, Bahnen oder Fluglinien.

Sonderfreistellung COVID-19

Werdende Mütter dürfen seit 1.1.2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden. Diese Bestimmung gilt nach wie vor für werdende Mütter, deren Schwangerschaft vor dem 01.07.2022 eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Geburtstermin spätestens mit 27.03.2023 errechnet.

Die Arbeitsbedingungen sind so abzuändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird; ebenso ist Homeoffice erlaubt. Es gebührt weiterhin das bisherige Entgelt.

Sollte eine Änderung nicht möglich sein, ist die Dienstnehmerin und Fortzahlung des bisherigen Entgeltes freizustellen. Dienstgeber bekommen in diesem Fall eine Rückerstattung über Antrag bei der ÖGK.

Stand: 01.01.2023

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