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Werkvertrag (arbeitsrechtlich)

Begriff - persönliche Unabhängigkeit - Abgrenzungen

Lesedauer: 2 Minuten

Begriff

Ein Werkvertrag liegt vor,

  • wenn sich eine Person (= Auftragnehmer, Werkvertragsnehmer) gegen Entgelt
  • (= Werklohn, Honorar) verpflichtet,
  • für eine andere Person (= Auftraggeber, Werkbesteller) einen bestimmten Erfolg (= ein Werk) herzustellen.

Persönliche Unabhängigkeit

Der Auftragnehmer schuldet ein im Werkvertrag konkret definiertes und auch "greifbares“ Arbeitsergebnis, das er selbständig und eigenverantwortlich produzieren muss.

Der Auftragnehmer ist vom Werkbesteller (= Auftraggeber) persönlich unabhängig, also nicht weisungsgebunden hinsichtlich

  • Arbeitsort,
  • Arbeitszeit und
  • Verhalten bei der Arbeit.

Lediglich sachliche Weisungen für die Herstellung des Werkes sind möglich (z.B. durch Erstellen eines Anforderungskataloges vor Auftragserteilung).

Der Auftragnehmer arbeitet in der Regel mit eigenen Betriebsmitteln und ist nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Er hat das Recht, sich vertreten zu lassen. Auch die Zuhilfenahme eines Mitarbeiters oder eines Subunternehmers ist zulässig.

Zielschuldverhältnis

Wird der Erfolg erbracht, ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet und das vereinbarte Honorar zu bezahlen. Es bedarf keiner gesonderten Beendigungserklärung. Es handelt sich daher beim Werkvertrag um ein so genanntes Zielschuldverhältnis.

Ist die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden, das Werk z.B. schadhaft, können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei nicht pünktlicher Erbringung der Leistung ist die Geltendmachung eines Verspätungsschadens denkbar. Der Werkvertragsnehmer trägt somit das wirtschaftliche Risiko für seinen Auftrag.


Beispiel für einen Werkvertrag:
Ein EDV- Spezialist übernimmt den Auftrag, bis Jahresende ein neues Programm für das Erfassen von Kundendaten zu schreiben. Mit pünktlicher und ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages erhält er ein Honorar von € 8.000,-.


Arbeitsrechtliche Ansprüche

Beim Werkvertrag bestehen mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Gesetzen bzw. aus Kollektivverträgen, wie Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung, kollektivvertragliches Mindestentgelt oder Sonderzahlungen.

Sozialversicherung

Der Werkvertragsnehmer ist grundsätzlich entweder als Gewerbetreibender oder als Neuer Selbständiger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken - und Pensionsversicherung pflichtversichert. Weiters besteht eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.

Abgrenzung zum freien Dienstvertrag

Der Werkunternehmer schuldet das vertraglich vereinbarte Ergebnis seiner Arbeit, also den Arbeitserfolg. Führt die Tätigkeit des Werkunternehmers nicht zum vereinbarten Arbeitsergebnis, entsteht kein Anspruch auf den vereinbarten Werklohn. Mit der Herstellung des Erfolges ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet.

Der freie Dienstnehmer stellt hingegen seine Arbeitskraft für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung. Sein Entgeltanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn kein Arbeitsergebnis zustande kommt oder es nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht.


Beispiel für einen freien Dienstvertrag:
Ein EDV – Spezialist verpflichtet sich, laufend Programmierarbeiten zu leisten, die er in freier Zeiteinteilung überwiegend im Betrieb des Auftraggebers ausführt. Sofern seine Tätigkeit nicht an die EDV–Anlage des Auftraggebers gebunden ist, arbeitet er zu Hause. Es bestehen keine Berichtspflichten und keine Pflicht zur Teilnahme an Firmenmeetings. Er kann sich durch geeignete Personen seiner freien Wahl vertreten lassen.


Tipp!

Bei so genannten "freien Mitarbeitern“ sollte unbedingt vor ihrer Aufnahme geklärt werden, ob ihre Tätigkeit dem rechtlichen Vertragstyp des Werkvertrages oder des freien Dienstvertrages entspricht. Je nachdem ergeben sich daraus unterschiedliche rechtliche Konsequenzen für den Entgeltanspruch, die Sozialversicherung oder auch die Gewährleistung.

Stand: 01.02.2024

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