Werkvertrag (arbeitsrechtlich)
Merkmale, Risiken und Verpflichtungen bei freien Diensten
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Begriff
Ein Werkvertrag liegt vor,
- wenn sich eine Person (= Auftragnehmer:in, Werkvertragsnehmer:in) gegen Entgelt (= Werklohn, Honorar) verpflichtet,
- für eine andere Person (= Auftraggeber:in, Werkbesteller:in) einen bestimmten Erfolg (= ein Werk) herzustellen.
Persönliche Unabhängigkeit
Der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin schuldet ein im Werkvertrag konkret definiertes und auch „greifbares“ Arbeitsergebnis, das er/sie selbständig und eigenverantwortlich produzieren muss.
Der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin ist vom Werkbesteller bzw. der Werkbestellerin (= Auftraggeber:in) persönlich unabhängig, also nicht weisungsgebunden hinsichtlich
- Arbeitsort,
- Arbeitszeit und
- Verhalten bei der Arbeit.
Lediglich sachliche Weisungen für die Herstellung des Werkes sind möglich (z.B. durch Erstellen eines Anforderungskataloges vor Auftragserteilung).
Der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin arbeitet in der Regel mit eigenen Betriebsmitteln und ist nicht in den Betrieb des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin eingegliedert. Er/Sie hat das Recht, sich vertreten zu lassen. Auch die Zuhilfenahme von Mitarbeitern oder von Subunternehmern ist zulässig.
Zielschuldverhältnis
Wird der Erfolg erbracht, ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet und das vereinbarte Honorar zu bezahlen. Es bedarf keiner gesonderten Beendigungserklärung. Es handelt sich daher beim Werkvertrag um ein so genanntes Zielschuldverhältnis.
Ist die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden, weil das Werk z.B. schadhaft ist, können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei nicht pünktlicher Erbringung der Leistung ist die Geltendmachung eines Verspätungsschadens denkbar. Der Werkvertragsnehmer bzw. die Werkvertragsnehmerin trägt somit das wirtschaftliche Risiko für seinen/ihren Auftrag.
Beispiel für einen Werkvertrag:
Ein EDV- Spezialist übernimmt den Auftrag, bis Jahresende ein neues Programm für das Erfassen von Kundendaten zu schreiben. Mit pünktlicher und ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages erhält er ein Honorar von € 8.000,--.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Beim Werkvertrag bestehen mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Gesetzen bzw. aus Kollektivverträgen, wie Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung, kollektivvertragliches Mindestentgelt oder Sonderzahlungen.
Sozialversicherung
Der Werkvertragsnehmer bzw. die Werkvertragsnehmerin ist grundsätzlich entweder als Gewerbetreibender bzw. Gewerbetreibende oder als Neuer Selbständiger bzw. Neue Selbständige nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken - und Pensionsversicherung pflichtversichert. Weiters besteht eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.
Abgrenzung zum freien Dienstvertrag
Der Werkunternehmer bzw. die Werkunternehmerin schuldet das vertraglich vereinbarte Ergebnis seiner/ihrer Arbeit, also den Arbeitserfolg. Führt die Tätigkeit des Werkunternehmers bzw. der Werkunternehmerin nicht zum vereinbarten Arbeitsergebnis, entsteht kein Anspruch auf den vereinbarten Werklohn. Mit der Herstellung des Erfolges ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet.
Der freie Dienstnehmer bzw. die freie Dienstnehmerin stellt hingegen seine/ihre Arbeitskraft für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung. Sein/Ihr Entgeltanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn kein Arbeitsergebnis zustande kommt oder es nicht den Vorstellungen des Auftraggebers bzw. der Arbeitgeberin entspricht.
Beispiel für einen freien Dienstvertrag:
Eine EDV – Spezialistin verpflichtet sich, laufend Programmierarbeiten zu leisten, die sie in freier Zeiteinteilung überwiegend im Betrieb der Auftraggeberin ausführt. Sofern ihre Tätigkeit nicht an die EDV–Anlage der Auftraggeberin gebunden ist, arbeitet sie zu Hause. Es bestehen keine Berichtspflichten und keine Pflicht zur Teilnahme an Firmenmeetings. Sie kann sich durch geeignete Personen ihrer freien Wahl vertreten lassen.
Bei der Abgrenzung, ob ein Werkvertrag oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt, ist entscheidend, ob die Leistung bereits auf das Werk hin vertraglich ausreichend konkretisiert ist (Werkvertrag), oder ob nur die Erbringung einer Dienstleistung (freier Dienstvertrag) vereinbart wurde.
Tipp!
Bei so genannten „freien Mitarbeiter:innen“ sollte unbedingt vor ihrer Aufnahme geklärt werden, ob ihre Tätigkeit dem rechtlichen Vertragstyp des Werkvertrages oder des freien Dienstvertrages entspricht. Je nachdem ergeben sich daraus unterschiedliche rechtliche Konsequenzen für den Entgeltanspruch, die Sozialversicherung oder auch die Gewährleistung.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2026