Geringfügige Beschäftigung (sozialrechtlich)
Sozialversicherungsstatus, Beitragsgrenzen und Abgabenregeln
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Unter geringfügiger Beschäftigung versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese beträgt im Jahr 2026 € 551,10 brutto monatlich .
Begriff
Unter geringfügiger Beschäftigung versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese beträgt im Jahr 2026 € 551,10 brutto monatlich.
Anwendungsfälle
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann vorliegen, wenn Mitarbeiter:innen in Teilzeitarbeit, fallweise oder in einem freien Dienstvertrag beschäftigt werden.
Unfallversicherungsbeitrag
Der/Die Dienstgeber:in hat für alle bei ihm/ihr geringfügig beschäftigten Personen einen Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
Dienstgeberabgabe
Der/Die Dienstgeber:in hat für alle bei ihm/ihr geringfügig beschäftigten Personen eine Dienstgeberabgabe zu leisten, wenn
- Der/die Dienstgeber:in über mehr als eine geringfügig beschäftigte Person verfügt und
- die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (für 2026: € 551,10 x 1,5 = € 826,65) übersteigt.
Beispiel:
Bei Beschäftigung von 5 geringfügig Beschäftigten zu je € 150,- pro Monat fällt keine Dienstgeberabgabe an (€ 150,- x 5 = € 750,-). Es ist nur jeweils der Unfallversicherungsbeitrag abzuführen.
Berechnung und Zahlung
Die Dienstgeberabgabe ist ein Pauschalbetrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von insgesamt 19,4 % der Beitragsgrundlage.
Zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von 20,5 %.
Beitragsgrundlage ist die Summe, der den betroffenen geringfügigen Beschäftigten bezahlten monatlichen Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen. Der Beitrag ist mit Jahresende fällig und bis 15. Jänner des Folgejahres an die Gesundheitskasse einzuzahlen.
Pauschalierter Dienstnehmerbeitrag
Der/die Dienstnehmer:innen hat selbst einen Dienstnehmerbeitrag an die Gesundheitskasse zu leisten, wenn
- mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze (für 2026: € 551,10) übersteigen, oder
- ein vollversichertes Dienstverhältnis mit einer geringfügigen Beschäftigung zusammentrifft.
Die Beitragspflicht besteht unabhängig von einer Beitragspflicht des Dienstgebers.
Berechnung und Zahlung
Der pauschalierte Dienstnehmerbeitrag beträgt 14,12 %. Die Dienstnehmer:innen haben ihre Beiträge selbst an die Gesundheitskasse zu entrichten. Die Beiträge werden einmal jährlich mit Jahresende fällig.
Meldungen
Die An-, Ab- oder Änderungsmeldungen sind dieselben wie bei normalen Dienstverhältnissen.
Wird das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so ist diese Änderung der Gesundheitskasse binnen sieben Tagen mitzuteilen.
Seit 1.4.2024 sind mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze in Summe übersteigt, ebenfalls in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Geringfügig Beschäftigte unterliegen der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) mit einem Beitragssatz von 1,53 %.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2026