Zuschuss zur Entgeltfortzahlung

Erfasster Personenkreis – Voraussetzungen – Höhe

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Im Falle der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern leistet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) dem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.

Erfasster Personenkreis

Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge), die bei der AUVA unfallversichert sind. Damit sind auch teilzeitbeschäftigte und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer erfasst.

Größe des Unternehmens

Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen.

Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung. Diese Regelung gilt für Fälle, in denen der Unfall bzw. der Beginn der Krankheit nach dem 30.06.2018 eingetreten ist.

Zuschuss bei Freizeit- oder Arbeitsunfällen

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei zusammenhängende Tage gedauert hat bzw. dauert und

  • aufgrund eines Freizeit- oder Arbeitsunfalls oder
  • bei Unfällen als Mitglied oder freiwilliger Helfer einer Blaulichtorganisation während der Ausbildung, Übung oder im Einsatzfall oder
  • bei Unfällen als Zivil-, Präsenz- oder Ausbildungsdiener während eines Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe

eingetreten ist.

Blaulichtorganisationen im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sind u.a. Freiwillige Feuerwehren, Österreichisches Rotes Kreuz, Österreichischer Bergrettungsdienst und Österreichische Wasserrettung.

Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Der Antrag ist innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

Zuschuss im Falle einer Erkrankung 

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt für Krankenstandstage eines länger als 10 zusammenhängende Tage dauernden Krankenstandes.

Der Zuschuss wird ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. 

Die Antragstellung hat innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches tunlichst elektronisch zu erfolgen.  

Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %.

Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, beträgt die Zuschussleistung 75 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51 %.

Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (Wert 2023: € 5.850,- x 1,5 = 8.775,-)

Antragstellung

Der Antrag ist bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA einzubringen und hat folgende Daten zu enthalten:

  • Name und Adresse des Dienstgebers und seines Betriebes,
  • Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des verunfallten Arbeitnehmers,
  • Glaubhaftmachung der unfallbedingten Arbeitsverhinderung,
  • Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung,
  • Beginn des Dienstverhältnisses,
  • Angabe, ob das Arbeitsjahr das Kalenderjahr ist.

Antragsformulare sind bei der AUVA direkt zu beziehen oder im Internet  abrufbar.

Auszahlung der Zuschüsse

Die Zuschüsse werden binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung ausgezahlt. 

Stand: 01.01.2023