Allgemeines zum Kinderbetreuungsgeld - Anspruchszeitraum und Versicherung (Geburten ab 1.3.2017)
Anspruchszeitraum - Ruhen und Ende - Kranken- und Pensionsversicherung
Anspruchszeitraum
Kinderbetreuungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes bezogen werden, von Adoptiv- oder (Krisen-)Pflegeeltern ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger. Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zu 6 Monate rückwirkend.
Kommt es zu einem Wechsel des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist zu berücksichtigen, dass das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden kann.
Tipp!
Ab 1.3.2017 besteht Anspruch auf einen Partnerschaftsbonus in Höhe von insgesamt € 1.000,-- wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- jeder der beiden Elternteile hat Kinderbetreuungsgeld für mindestens 124 Tage beansprucht (tatsächlicher Bezug) und
- die Eltern haben das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen (wobei der Bezug durch einen Elternteil mind. 40% und jener durch den anderen Elternteil max. 60% ausmachen darf)
Der Partnerschaftsbonus beträgt für jeden Elternteil € 500,--, insgesamt daher € 1.000,--.
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag, dieser muss spätestens binnen 124 Tagen ab Ende des letzten Bezugsteils beim zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden.
Ruhen und Ende des Kinderbetreuungsgeldes
Werden nach der Geburt des Kindes Wochengeld oder andere gleichartige Leistungen bezogen, so ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Wochengeldes.
Da sich das Wochengeld für Gewerbetreibende mit € 61,25,- (2023) täglich bemisst, ruht das Kinderbetreuungsgeld in jenen Bezugsvarianten zur Gänze, in denen es den Betrag von € 61,25,- (2023) täglich nicht erreicht.
Vorsicht!
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht in Höhe des Wochengeldes, wenn anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes ein Anspruch auf Wochengeld besteht. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet jedoch spätestens mit dem Tag vor der Geburt eines weiteren Kindes.
Kranken- und Pensionsversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind der Bezieher und das Kind krankenversichert. Für ab dem 1.1.1955 geborene Versicherte werden für die Zeit der Kindererziehung, jedenfalls für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, maximal die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung angerechnet.