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Schwangere Person sitzt freudig bei einem Wohnzimmertisch und arbeitet mit einem Laptop während im Hintergrund eine Couch sowie Pflanzen stehen
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Beschäftigungsbeschränkungen

Ruhemöglichkeiten – Überstundenverbot – Nachtarbeitsverbot – absolutes Beschäftigungsverbot

Lesedauer: 2 Minuten

Werdende Mütter dürfen bestimmte Arbeiten nicht mehr bzw. nur mehr eingeschränkt ausüben. Ebenso ist bei Arbeitszeit und Arbeitsruhe auf gewisse Einschränkungen zu achten.

Während der Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes ist die Beschäftigung der Arbeitnehmerin schließlich ganz verboten.

Achtung

Eine Verletzung der Beschäftigungsbeschränkungen und –verbote durch den Betrieb ist mit Geldstrafe bedroht!

Verwendungsbeschränkungen

Ab Beginn der Schwangerschaft darf die Arbeitnehmerin keine Tätigkeiten mehr ausüben, die nach Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder Geräte für die Gesundheit des Kindes und der Mutter schädlich sind. 

Solche verbotenen Tätigkeiten sind insbesondere Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Arbeiten unter Erschütterungen, Nässe, Kälte oder Hitze, das regelmäßige Heben von Lasten von mehr als 5 kg, Arbeiten auf Beförderungsmitteln (siehe dazu unsere Info "Verwendungsbeschränkungen im Detail“). 

Achtung

Im Zweifel entscheidet das Arbeitsinspektorat, das im Einzelfall mit Bescheid auch weitere Verwendungsbeschränkungen vorschreiben kann.

Nichtraucherinnen dürfen soweit es die Art des Betriebes (z.B. räumliche Trennung) gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie mit Tabakrauch in Berührung kommen. 

Seit dem 1.11.2019 gilt das umfassende generelle Rauchverbot in Gastronomiebetrieben. Somit entfällt ab diesem Zeitpunkt das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter, die in der Gastronomie in Räumen beschäftigt werden, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind.

Ruhemöglichkeit

Werdenden und stillenden Müttern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

Tipp!

Die Errichtung gesonderter Liegeräume ist nicht erforderlich. Der Betrieb kann beispielsweise eine entsprechend bequeme liege bereitstellen.

Überstundenverbot 

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht zu Überstunden herangezogen werden.

Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht übersteigen. Es gibt keine Ausnahmen vom Verbot der Überstundenleistung!

Achtung

Bei Beschäftigungsverboten oder bei Beschäftigungseinschränkungen hat die Arbeitnehmerin gegenüber dem Betrieb weiterhin Anspruch auf den Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen des Arbeitsverhältnisses. Überstunden, die von der schwangeren Arbeitnehmerin vor Beginn des Beschäftigungsverbotes geleistet wurden und aufgrund des Überstundenverbotes wegfallen, müssen aber nicht weiterbezahlt werden!

Nachtarbeitsverbot

Eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin darf in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Für Arbeitnehmerinnen in Verkehrsbetrieben, in Betrieben der Unterhaltungsbranche (z.B. Theater, Kinos), in mehrschichtigen Betrieben sowie für Krankenpflegepersonal sind Ausnahmen bis 22 Uhr vorgesehen, wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährleistet ist.

Tipp! 

Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des Betriebs die Beschäftigung einer schwangeren Arbeitnehmerin im Gastgewerbe bis 22 Uhr, in Betrieben der Unterhaltungsbranche (z.B. Theater, Kinos) bis 23 Uhr, zulassen, wenn

  • dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und
  • es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt.

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Werdende und stillende Arbeitnehmerin dürfen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind unter anderem im Gastgewerbe, in Betrieben der Unterhaltungsbranche (z.B. Theater, Kinos) oder bei durchgehendem Schichtbetrieb vorgesehen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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