Erwerbsunfähigkeitspension

Überblick und Wesen – Wartezeit – Begriff und Dauer der Erwerbsunfähigkeit – Auszahlung

Lesedauer: 1 Minute

Die Erwerbsunfähigkeitspension kann in Anspruch genommen werden, wenn

  • kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,
  • die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate dauert,
  • die Wartezeit erfüllt ist und
  • am Pensionsstichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (Ausnahme: Korridorpension) vorliegen.

Tipp:
Zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit siehe unsere entsprechende Info!

Wartezeit

Für die Erwerbsunfähigkeitspension ist die Wartezeit erfüllt, wenn 

  • vor Vollendung des 50. Lebensjahres mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag (ab Vollendung des 50. Lebensjahres erhöht sich die Wartezeit für jeden weiteren Lebensmonat um einen Monat bis maximal 180 Versicherungsmonate, der Rahmenzeitraum erhöht sich von 120 Kalendermonate pro Lebensmonat um 2 Kalendermonate auf maximal 360 Kalendermonate) oder
  • 180 Beitragsmonate oder
  • 300 Versicherungsmonate

erworben worden sind.

Ist die Erwerbsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalles/einer Berufskrankheit oder eines Dienstunfalles beim Bundesheer, entfällt die Wartezeit. Tritt Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres ein, ist das Vorliegen von sechs Versicherungsmonaten ausreichend.

Dauer

Bei der Erwerbsunfähigkeit haben medizinische Rehabilitationsmaßnahmen Vorrang. Werden diese gewährt, wird statt der Erwerbsunfähigkeitspension ein Übergangsgeld ausbezahlt. Wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension.


Vorsicht:
Die Pension gebührt längstens für die Dauer von 2 Jahren. Liegt darüber hinaus Erwerbsunfähigkeit vor, ist die Weitergewährung zu beantragen. Die Erwerbsunfähigkeitspension ist ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.


Anfall (Auszahlung der Pension)

Die Erwerbsunfähigkeitspension kann ausbezahlt werden, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt wird:

  • Vor dem 50. Lebensjahr müssen alle Tätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen, aufgegeben werden.
  • Ab dem 50. Lebensjahr genügt es, jene GSVG-pflichtversicherte selbständige Tätigkeit aufzugeben, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war.

Bei Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 ist die Aufgabe der Erwerbstätigkeit für den Anfall der Pension nicht erforderlich.

Antrag

Voraussetzung für die Gewährung einer Pension ist ein entsprechender Antrag. Dieser Antrag für die Erwerbsunfähigkeitspension ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu stellen.


Tipp:
Gewerbetreibende sind berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit einzubringen. In diesem Fall wird zunächst das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit überprüft und ist die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit noch nicht erforderlich.



Vorsicht:
Gegen einen ablehnenden Bescheid der Sozialversicherungsanstalt kann eine Klage fristgerecht beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden.


Stand: 01.01.2024