Lachende ältere Person mit Brillen sitzt in Rollstuhl und hält Tasse in der Hand, im Vordergrund verschwommen weitere Person mit Tasse
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Pensionsversicherung bei Pflege naher Angehöriger

Pension - Pflege - Voraussetzungen - Selbstversicherung - Fristen

Lesedauer: 2 Minuten

In vielen Fällen werden Angehörige zu Hause gepflegt. Diese gesellschaftlich wichtige Aufgabe übernehmen meistens Frauen. Sie beenden dafür auch (teilweise) ihre Erwerbstätigkeit oder steigen ins Erwerbsleben nicht (mehr) ein, fehlende Zeiten in der Pensionsversicherung sind die Folge. Der Bund hat die Möglichkeit einer „kostenlosen“ Pensionsversicherung geschaffen.

Weiterversicherung für pflegende Angehörige

Scheiden Personen aus einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit aus, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, besteht unter folgenden Voraussetzungen eine Weiterversicherungsmöglichkeit (die allgemeinen Voraussetzungen der Weiterversicherung – zB Vorversicherungszeit – müssen vorliegen):

  • Pflegegeld des Angehörigen mindestens in Höhe der Stufe 3
  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft
  • Pflege in häuslicher Umgebung

Diese Pensionsversicherung ist für die Pflegenden kostenlos, den Beitrag übernimmt der Bund. Die Beitragsgrundlage orientiert sich am vorherigen Erwerbseinkommen.

Selbstversicherung für pflegende Angehörige

Für Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen, besteht die Möglichkeit einer Selbstversicherung. Diese Selbstversicherung ist auch zulässig, wenn vorher keine Pensionsversicherung bestanden hat, sie ist auch neben einer Erwerbstätigkeit möglich. Folgende Voraussetzungen werden verlangt:

  • Pflegegeld des Angehörigen mindestens in Höhe der Stufe 3
  • erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz im Inland

Auch diese Pensionsversicherung ist für die Pflegenden kostenlos, den Beitrag übernimmt der Bund. Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt € 2.163,78. Im Pensionskonto werden daher 1,78 % (€ 38,52 monatlich) als Teilgutschrift erworben.

Wird neben der Selbstversicherung zB eine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist die Pflege-Beitragsgrundlage so festzusetzen, dass die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.

Diese Selbstversicherung ist für folgende Fälle ausgeschlossen:

  • Bezug einer Alterspension oder Invaliditäts-/Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähig-keitspension;
  • Pflichtversicherung aufgrund des Bezuges eines aliquotierten Pflegekarenzgeldes;
  • Vorliegen dieser Selbstversicherung aufgrund eines anderen Pflegefalles;
  • Vorliegen einer Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Der Beginn dieser Versicherung ist frühestens ein Jahr rückwirkend möglich.

Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Eine kostenlose Pensionsversicherung besteht unter folgenden Voraussetzungen auch für Personen, die ihr behindertes Kind pflegen:

  • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind
  • überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft
  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz im Inland
  • maximal bis zum 40. Lebensjahr des Kindes

Die Kosten dieser Versicherung übernimmt der Bund bzw. der Familienlastenausgleichsfonds. Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt € 2.163,78. Im Pensionskonto werden daher 1,78 % (€ 38,52 monatlich) als Teilgutschrift erworben.

Der Beginn dieser Versicherung ist frühestens ein Jahr rückwirkend möglich.

Aufgrund einer Sonderregelung können Personen, die irgendwann in der Zeit seit 1.1.1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes erfüllt haben, diese Versicherung im Nachhinein beanspruchen. Dies ist bis zu einem Höchstausmaß von 120 Monaten möglich.

Diese Selbstversicherung ist für folgende Fälle ausgeschlossen:

  • Bezug einer Alterspension oder Invaliditäts-/Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeits-pension;
  • Tätigkeit als Beamter mit Anspruch auf Ruhegenuss oder Bezug eines Ruhegenusses;
  • Vorliegen dieser Selbstversicherung aufgrund eines anderen Pflegefalles;
  • Vorliegen einer Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen 

Stand: 01.01.2024

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