Unterstützungsleistung für Selbständige

Anspruchsvoraussetzung - Dauer - Höhe - Antragstellung

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Seit 1. Jänner 2013 haben  Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Krankengeld. Der Gesetzestext spricht von einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit. Die Leistung gebührt aus der gesetzlichen Pflichtversicherung. Damit wurde die soziale Absicherung von Selbständigen bei längerer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls entscheidend verbessert.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind selbständig Erwerbstätige,

  • die aufgrund lang andauernder Krankheit oder der Folgen eines Unfalls arbeitsunfähig sind,
  • die nach dem GSVG krankenversichert sind,
  • deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist und
  • die regelmäßig keine oder weniger als 25 Mitarbeiter (auch Teilzeitkräfte) beschäftigen.

Anspruchsdauer

Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht nur bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 42 Tagen. Die Leistung gebührt rückwirkend ab dem 4. Tag für die Dauer von maximal 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit. 


Beispiel 1*:

Ein Unternehmer erleidet einen Bandscheibenvorfall und ist vom 1.1.2024 – 15.3.2024 arbeitsunfähig. Der Unternehmer erhält rückwirkend ab dem 4.1.2024 (= 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit) Unterstützungsleistung. Der Anspruch endet am 15.3.2024 und wurde im Ausmaß von 71 Tagen konsumiert.

Die Folgen des Bandscheibenvorfalls machen eine Operation erforderlich, weswegen der Unternehmer erneut vom 1.4.2024 – 30.6.2024 arbeitsunfähig ist. Der Unternehmer erhält ab dem 1.4.2024 Unterstützungsleistung. Der Anspruch auf Unterstützungsleistung endet jedoch bereits am 8.6., weil die erneute Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Tag weitere 69 Kalendertage gedauert hat. Die maximale Anspruchsdauer von 20 Wochen (= 140 Kalendertage) wegen ein und derselben Krankheit ist somit ausgeschöpft.


  


Beispiel 2*:

Ein Unternehmer ist vom 1.1.2024 – 15.3.2024 wegen den Folgen eines Autounfalls arbeitsunfähig. Der Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht rückwirkend vom 4.1.2024 (= 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit) bis zum 15.3.2024 (= Ende der Arbeitsunfähigkeit).

Am 11.4.2024 erleidet der Unternehmer einen Herzinfarkt und ist bis zum 20.7.2024 arbeitsunfähig. Da es sich hierbei nicht um ein und dieselbe Krankheit handelt, erhält der Unternehmer erst ab 14.4.2024 (= 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit) eine Unterstützungsleistung.


Nach Ausschöpfen dieses Zeitraumes entsteht ein neuer Anspruch für ein und dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.

Mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit endet der Anspruch auf Unterstützungsleistung. 


Beispiel 3*:

Ein Unternehmer ist vom 1.1.2024 – 15.8.2024 wegen einer Krebserkrankung arbeitsunfähig. Der Anspruch auf Unterstützungsleistung besteht vom 4.1.2024 – 23.5.2024 (= 20 Wochen).

Am 15.10.2024 erkrankt der Unternehmer erneut an derselben Krankheit und ist bis 31.1.2025 arbeitsunfähig. Der Unternehmer erhält ab 22.11.2024 Unterstützungsleistung, da zwischen dem Ende des letzten Anspruches (23.5.2024) und dem 21.11.2024 26 Wochen einer gesetzlichen Krankenversicherung liegen.


* Für alle Beispiele wird der Februar mit 28 Tagen gerechnet

Tipp!

Das Krankengeld aus einer freiwilligen Zusatzversicherung kann (unabhängig von der Dauer des Krankenstandes) ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit bezogen werden (siehe dazu Infoseite Krankengeld der Selbständigen).

Ein Parallelbezug von Krankengeld aus einer Zusatzversicherung und der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit ist möglich.

Höhe der Unterstützungsleistung

Die Geldleistung beträgt unabhängig vom Einkommen € 37,28 täglich und wird jährlich angepasst. Die Unterstützungsleistung ist als Betriebseinnahme zu versteuern.

Antragstellung

Die Leistung ist rechtzeitig bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zu beantragen. Dazu ist eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit erforderlich, die vom behandelnden Arzt ausgestellt wird. Das dafür notwendige Formular „Krankmeldung“ hat der SVS-Vertragsarzt.


Vorsicht!

Für die Bekanntgabe der Arbeitsunfähigkeit sind strenge Meldefristen einzuhalten! (siehe dazu Infoseite Meldepflichten bei Krankengeld und Unterstützungsleistung).



Stand: 01.01.2024