Zwei Personen stehen vor Monitor einer Anlagenregelung, eine Person hält Steuerungsmaus in Hand
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Die Ausbilderprüfung

Rechtliche Regelungen und bundesweite Informationen

Lesedauer: 3 Minuten

Das Ausbildungsunternehmen kann entscheiden, ob der Unternehmer selbst oder eine andere Person die Verantwortung als Ausbilder übernimmt, einen Lehrling auszubilden. Voraussetzungen für die Bestellung zum Ausbilder ist ein bestimmtes Qualifikationsniveau.

Eine Person, die als Ausbilder tätig werden möchte, hat der Lehrlingsstelle folgende Voraussetzungen nachzuweisen:

  • Fachkenntnisse für die Ausbildung 
  • pädagogisch-methodischen Kenntnisse 
  • rechtliche Kenntnisse

Diese Kenntnisse können mit Unterlagen nachgewiesen werden durch 

  • die Ausbilderprüfung 
  • den Ausbilderkurs 
  • einen Prüfungs- oder Kursersatz

Die Ausbilderqualifikation ist gleichzeitig das Modul 4 aller Meisterprüfungen.

In einigen Befähigungsprüfungen ist ebenfalls die Ausbilderprüfung als eigenes Modul vorgesehen. Ob die Ausbilderprüfung als eine Teilprüfung einer Befähigungsprüfung vorgesehen ist, können Sie aus den Prüfungsordnungen entnehmen.

Zur Ausbilderprüfung dürfen Erwachsene antreten, also Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausbilderprüfung ist bei der Meisterprüfungsstelle abzulegen. Die Anmeldung zu einem Prüfungstermin ist bis sechs Wochen vor dem Prüfungstermin möglich.

Die Ausbilderprüfung ist eine mündliche Prüfung

Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung

Die Ausbilderprüfung besteht in einem praxisorientierten Fallbeispiel, für das es 30 min Vorbereitungszeit gibt. In einem Fachgespräch, das zwischen 30 min und 1 Stunde dauert, wird dieses Fallbeispiel erörtert. Die Inhalte des Fallbeispieles sind aus den Themenbereichen:

1. Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes:

  • Analyse des Berufsbildes im Hinblick auf die Ausbildungsplanung
  • Erstellung einzelner sich daraus ergebender Ausbildungsziele

2. Ausbildungsplanung im Betrieb:

  • Wahl und Konzeption geeigneter Ausbildungsmaßnahmen
  • zeitliche und organisatorische Aufteilung der Ausbildungsaktivitäten im betrieblichen Ablauf zur Erreichung der Ausbildungsziele

3. Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung:

  • Grundlagen betrieblicher Ausbildungsmethodik unter besonderer Berücksichtigung aktivierender Methoden
  • Einsatz weiterer Mitarbeiter im Rahmen der Ausbildung

  • Einsatz von Ausbildungsbehelfen
  • Erfolgskontrolle

4. Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling:

  • Aufgaben und Verantwortung des Ausbilders
  • Persönlichkeitsentwicklung des Lehrlings und Ausbildungserfolg
  • Führung und Motivation
  • Kommunikation und Gesprächsführung

5. Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG), den Arbeitnehmerschutz, das Arbeitsverfassungsgesetz in Zusammenhang mit der Berufsausbildung sowie die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem; aus Beispielsfällen der Ausbildungspraxis sich ergebende einschlägige Fragen.

Ausbilderkurs

Erwachsenenbildungseinrichtungen der Wirtschaftskammern (WIFI) und der Arbeiterkammern (Bfi) sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, bieten Ausbilderkurse mit den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten an.

Voraussetzung für die Zulassung zu einem Ausbilderkurs ist die Eigenberechtigung, also die Vollendung des 18. Lebensjahres.

Im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten, die mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden, müssen die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

Aufgabenbereiche des Ausbilderkurses

  • Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,
  • Ausbildungsplanung im Betrieb,
  • Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,
  • Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling,
  • Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem. 

Prüfungs- oder Kursersatz

(abschließend geregelt in den Verordnungen BGBl. II Nr. 262/1998 und BGBl. II Nr. 478/2005)

Von der Ablegung der Ausbilderprüfung bzw. der Absolvierung des Ausbilderkurses sind Personen befreit, die zwischen 1.1.1970 und 1.7.1979 insgesamt mindestens drei Jahre - auch mit Unterbrechungen - Lehrlinge ausgebildet haben.

Der Ausbilderprüfung gleichwertig sind folgende Prüfungen:

  • Die Notariatsprüfung,
  • die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
  • die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater,
  • die Fachprüfung für Steuerberater,
  • die Rechtsanwaltsprüfung,
  • die Ziviltechnikerprüfung,
  • die Prüfung für den Apothekerberuf,
  • die Unternehmerprüfung,
  • die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde,
  • die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden, oder
  • die Richteramtsprüfung,
  • die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen,
  • die Abschlussprüfung an den Meisterschulen,
  • die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe,
  • die Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe,
  • die Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe,
  • die Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe,
  • die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Bauträger,
  • die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Technischen Büros,
  • die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
  • die Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe.

Dem Ausbilderkurs entsprechen folgende Ausbildungen:

  • Die Ausbildung an einer mindestens zweijährigen Fachakademie, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
  • die Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
  • die Ausbildung an den Meisterschulen für deren erfolgreichen Abschluss gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 20/1998 keine Abschlussprüfung abzulegen war,
  • die Ausbildung an den Meisterklassen. 

» Ausbilderprüfungsordnung (APO) BGBl 852/1995

Infos zu allen Themen nach der Ausbilderprüfung und dem Ausbilderkurs, finden Sie unter qualitaet-lehre.at.

Stand: 12.05.2020

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