Zwei Personen inspizieren Automotor, im Vordergrund verschwommen weitere Motorenteile
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Lehrzeitanrechnung bzw. Lehrzeitverkürzung

Allgemeine Informationen

Lesedauer: 1 Minute

Lehrzeitanrechnung

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Vorlehrzeiten oder Schulzeiten auf die Lehrzeit angerechnet. Dabei ist grundsätzlich zwischen verpflichtender oder freiwilliger Anrechnung und Lehrzeitverkürzung zu unterscheiden.

Verpflichtend auf die Lehrzeit im selben oder verwandten Lehrberuf anzurechnen sind:

  • Lehrzeiten in Lehrbetrieben,
  • Ausbildungszeiten im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung nach 30 b BAG,
  • Lehrzeiten in Ausbildungszweigen der Land- und Forstwirtschaft,
  • Ausbildungszeiten in gleichgehaltenen internationalen Ausbildungsprogrammen sowie
  • Zeiten des Weiterbesuchs der Berufsschule. 


Beispiel für die Anrechnung von Lehrzeiten

Der Lehrling war 10 Monate in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung tätig und wird danach vom Lehrbetrieb A aufgenommen. Somit hat der Lehrling im Lehrbetrieb A noch 2 Monate im 1. Lehrjahr zu absolvieren und kommt dann ins 2. Lehrjahr. Dementsprechend erhält der Lehrling in den ersten 2 Monaten das Lehrlingseinkommen des 1. Lehrjahres, danach jene des 2. Lehrjahres.


Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Lehrberechtigten und Lehrling können auf Antrag folgende Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit angerechnet werden: 

  • Zeiten der Berufspraxis oder von Kursbesuchen im In- und Ausland. Das Höchstausmaß der Anrechnung beträgt 2/3 der für den Lehrberuf festgelegten Lehrzeitdauer.
  • Zeiten einer fachspezifischen Schulausbildung ab der 10. Schulstufe (= Lehrzeitersatz).
  • Das Höchstausmaß der Anrechnung beträgt bei Lehrberufen mit bis zu 3 Jahren Lehrzeit 1,5 Jahre, bei Lehrberufen über drei Jahre Lehrzeit 2 Jahre. Es können nur Schulzeiten angerechnet werden, die mindestens der 10. Schulstufe entsprechen.
  • Die Anrechnung erfolgt über einen Antrag des Lehrberechtigten an den Landesberufsausbildungsbeirat.
  • Über das tatsächlich angemessene Ausmaß der Anrechnung entscheidet der Landesberufsausbildungsbeirat.

Lehrzeitverkürzung

Personen, die nachweisen, dass sie

  • die Reifeprüfung einer AHS oder BHS,
  • die Abschlussprüfung einer mindestens dreijährigen BMS,
  • eine Lehrabschlussprüfung oder
  • eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben,

können die Lehrzeit von Lehrberufen mit 3, 3,5 oder 4 Jahren in einer um jeweils 1 Jahr verkürzten Form erlernen.

Stand: 06.12.2022