Präsenzdienst, Mutterschutz und Karenz während der Weiterbeschäftigungszeit (Behaltepflicht)
Mit Beispielen: Diese Bestimmungen gelten für Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigungszeit in diesen Zusammenhängen
Lesedauer: 3 Minuten
So wirken sich Präsenzdienst, Mutterschutz und Karenz auf die Weiterbeschäftigungszeit nach Ende eines Lehrverhältnisses aus. Behandelt werden Kündigungsschutz, die Hemmung der Weiterbeschäftigungszeit sowie die Folgen bei Zusammentreffen dieser Schutzbestimmungen.
Kündigungsschutz während Präsenz-, Zivil-, Ausbildungsdienst
Ein Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe der Zustellung des Einberufungsbefehls bzw. des Zuweisungsbescheides nur mehr nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden. Die Zustimmung des Gerichtes ist an konkrete gesetzlich geregelte Kündigungs- und Entlassungsgründe gebunden.
Dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz endet gewöhnlich
- 1 Monat nach Ende des Dienstes,
- bei kürzeren als 2-monatigen Diensten nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer des jeweiligen Dienstes.
Im Falle eines Präsenzdienstes als Zeitsoldat, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Jahre nach Antritt des Dienstes.
Beginnt während der Weiterbeschäftigungszeit ein Präsenz-, Zivil- bzw. Ausbildungsdienst des Lehrlings, wird der Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit gehemmt.
Beispiel 1: unbefristetes Arbeitsverhältnis
- Beginn 3-monatige Weiterbeschäftigungszeit: 1.6.2024
- Beginn Präsenzdienst: 1.7.2024 - Ende Präsenzdienst: 31.12.2024
- Ende Kündigungsschutz: 31.1.2025 - Ende Weiterbeschäftigungszeit: 28.2.2025
- Kündigungsfrist: z.B. 2 Monate zum Quartalsende
- frühestmöglicher Kündigungsausspruch (ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts): 1.2.2025
- Ende Arbeitsverhältnis: 30.6.2025
Weil mit Ende der Kündigungsfrist (30.6.2025) die restliche Weiterbeschäftigungszeit bereits abgelaufen ist, endet das Arbeitsverhältnis am 30.6.2025.
Beispiel 2: unbefristetes Arbeitsverhältnis
- Beginn 6-monatige Weiterbeschäftigungszeit (laut Kollektivvertrag): 1.6.2024
- Beginn Präsenzdienst: 1.7.2024 - Ende Präsenzdienst: 31.12.2024
- Ende Kündigungsschutz: 31.1.2025 - Ende Weiterbeschäftigungszeit: 31.5.2025
- Kündigungsfrist: z.B. 4 Wochen zum Freitag
- frühestmöglicher Kündigungsausspruch (ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts): 1.2. 2025
- Ende Arbeitsverhältnis: 6.6.2025 (Freitag)
Das Ende der Kündigungsfrist zum frühestmöglichen Kündigungstermin wäre der 7.3.2025. Zu diesem Zeitpunkt ist allerdings die restliche Weiterbeschäftigungszeit noch nicht vollständig abgelaufen. Das Arbeitsverhältnis kann daher rechtswirksam erst zum 6.6.2025 (Ende der Weiterbeschäftigungszeit) gekündigt werden.
Zusammentreffen von befristeter Weiterbeschäftigungszeit und Präsenz-, Zivil-, Ausbildungsdienst
Tritt der vereinbarte Zeitablauf während des Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienstes ein, endet das Dienstverhältnis nicht zum vereinbarten Termin. Der Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit wird für die Dauer des Dienstes gehemmt. Jener Teil der Weiterbeschäftigungszeit, der vor Antritt des Dienstes nicht absolviert werden konnte, ist nach dem Ende des Dienstes zu absolvieren.
Beispiel 3: befristetes Arbeitsverhältnis
- Beginn 3-monatige Weiterbeschäftigungszeit: 1.6.2024
- Beginn Präsenzdienst: 1.7.2024 - Ende Präsenzdienst: 31.12.2024
- Ende Weiterbeschäftigungszeit: 28.2.2025
- Ende Arbeitsverhältnis: 28.2.2025 (Ablauf Befristung)
Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternkarenz
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz im Mutterschutz- sowie Väterkarenzgesetz endet
- 4 Monate nach der Entbindung (ohne Karenz) bzw.
- 4 Wochen nach Ende der Karenz.
Eine Kündigung, die während des geschützten Zeitraumes ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ausgesprochen wird, ist rechtsunwirksam!
Zusammentreffen von befristeter Weiterbeschäftigungszeit und Schwangerschaft
Der Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen, die vor Antritt des Beschäftigungsverbotes enden würden, wird bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt, wenn die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Liegt das vereinbarte Ende der Befristung vor Beginn des Beschäftigungsverbotes, endet demnach das Dienstverhältnis nicht zum vereinbarten Endtermin, sondern mit dem Beginn des Beschäftigungsverbotes. Liegt der vereinbarte Endzeitpunkt des befristeten Dienstverhältnisses nach dem Beginn des Beschäftigungsverbotes, läuft das Dienstverhältnis ganz normal mit Fristablauf aus.
Ist die Befristung aber sachlich gerechtfertigt etwa weben einer Saisonbeschäftigung oder einer Vertretungstätigkeit, endet das Dienstverhältnis jedenfalls mit dem vereinbarten Befristungstermin.
Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.