Zwei Personen stehen an Wand, eine Person verputzt Wand mit Maurerspachtel, andere Person schaut dabei zu
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Ausbilder – allgemeine Informationen

Möglichkeiten zum Erwerb, Ersatz, Gleichhaltung und Pflichten

Lesedauer: 2 Minuten

Für die Ausbildung der Lehrlinge ist der Ausbilder zuständig. Entweder der Lehrberechtigte selbst oder ein vom Arbeitgeber bestimmter Mitarbeiter kann Ausbilder sein. Der Ausbilder muss über eine entsprechende Ausbilderqualifikation verfügen. Diese umfasst neben fachlichen Know-how auch berufspädagogisches Kompetenzen sowie rechtliche Kenntnisse.

Die Ausbilderqualifikation wird im Rahmen einer Ausbilderprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Ausbilderkurses erworben. Viele Prüfungen ersetzen die Ausbilderprüfung. 

Möglichkeiten zum Erwerb der Ausbilderqualifikation 

Ausbilderprüfung

Kann im Rahmen der Meister- oder Befähigungsprüfung oder als eigene Prüfung vor einer Prüfungskommission abgelegt werden.

Die Ausbilderprüfung wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammer organisiert. Die Prüfungsgebühr beträgt 2023 121 Euro.

Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Anmeldung zur Ausbilderprüfung erfolgt bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Ihrer Wahl.

» Weitere Informationen zur Ausbilderprüfung 

Ausbilderkurs

Umfasst zumindest 40 Unterrichtseinheiten und schließt mit einem Fachgespräch ab.

Wird von den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammer (WIFI), den Berufsförderungsinstituten (bfi) sowie anderen Ausbildungseinrichtungen angeboten. Je nach Bundesland und Kursanbieter betragen die Kosten zwischen 320 und 440 Euro (Stand Mai 2013).

Folgende Fachkenntnisse sind im Rahmen der Ausbilderprüfung bzw. des Fachgesprächs nach dem Ausbilderkurs nachzuweisen:

  • Festlegen von Ausbildungszielen aufgrund des Berufsbildes
  • Ausbildungsplanung im Betrieb
  • Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung
  • Verhaltensweisen gegenüber dem Lehrling
  • Kenntnisse über das Berufsausbildungsgesetz (BAG), das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz und die Stellung des dualen Systems in der Berufsausbildung in Österreich 

Ersatz der Ausbilderprüfung

Laut einer Verordnung des Wirtschaftsministeriums gibt es eine Reihe von Prüfungen bzw. Ausbildungen, die die Ausbilderprüfung ersetzen.

Die in der Praxis wichtigsten Prüfungsersätze (die vollständige Liste ist bei der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes erhältlich):

  • Notariatsprüfung
  • Fachprüfung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
  • Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater
  • Fachprüfung für Steuerberater
  • Rechtsanwaltsprüfung
  • Ziviltechnikerprüfung
  • Prüfung für den Apothekerberuf
  • Unternehmerprüfung
  • Meisterprüfung, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen (Modul 4) erfolgreich abgelegt wurde
  • Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden
  • Richteramtsprüfung
  • Lehramtsprüfung für Berufsschulen an einer Pädagogischen Hochschule (früher: berufspädagogische Akademie für Berufsschulen)
  • Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen
  • Abschlussprüfung an den Bauhandwerkerschulen
  • Abschlussprüfung an den Meisterschulen
  • Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe
  • Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe
  • Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe
  • Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe
  • Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Bauträger
  • Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Technischen Büros
  • Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren
  • Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe
  • Ausbildung an einer mindestens zweijährigen Fachakademie, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde
  • Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen für deren erfolgreichen Abschluss keine Abschlussprüfung abzulegen war
  • Ausbildung an den Meisterschulen für deren erfolgreichen Abschluss keine Abschlussprüfung abzulegen war
  • Ausbildung an den Meisterklassen 

Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses

Für andere im Inland oder im Ausland abgelegte Prüfungen oder erfolgreich besuchte Kurse, die im Wesentlichen die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung abdecken, können Anträge auf Gleichhaltung mit der Ausbilderprüfung oder dem Ausbilderkurs gestellt werden. Bei ausländischen Prüfungen oder Kursen sind vom Antragsteller Kenntnisse der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft zu machen. Für die Entscheidung über solche Anträge ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zuständig.

Wann ist die Ausbilderqualifikation nachzuweisen?

Ein Betrieb darf Lehrlinge aufnehmen, auch wenn der Unternehmer oder eine geeignete und im Betrieb tätige Person die Ausbilderqualifikation noch nicht besitzt.

Bin­nen 18 Monaten ab Rechtskraft des Feststellungsbescheides muss der/die Ausbilder/in

  • die Ausbilderqualifikation nachholen oder
  • eine im Betrieb tätige Person, die über die Ausbilderqualifikation verfügt, als Ausbilder bestellen.

Stand: 22.07.2022