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Rechtliche Bestimmungen zum Lehrvertrag

Abschluss – Anmeldung – Inhalt – Berufsschulpflicht – Weiterbeschäftigungszeit

Lesedauer: 2 Minuten

Lehrlinge sind Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig werden.

Das Lehrverhältnis wird durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Ein Lehrvertrag kann nur zur Ausbildung in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf abgeschlossen werden. Die Lehrberufsliste ist in einer Verordnung enthalten. Für jeden Lehrberuf gibt es ein eigenes Berufsbild.

Abschluss des Lehrvertrages

Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages mit einem minderjährigen Lehrling bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Die Minderjährigkeit endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Tipp!
Bestehen bezüglich der Vertretungsbefugnis Zweifel, sollte eine Anfrage an die zuständige Lehrlingsstelle gerichtet werden. In jedem Bundesland ist bei der Wirtschaftskammer eine Lehrlingsstelle eingerichtet. Die Zuständigkeit der Lehrlingsstelle richtet sich nach dem Sitz des Ausbildungsbetriebes.

Anmeldung des Lehrvertrages

Binnen drei Wochen nach dem Beginn des Lehrverhältnisses hat der Lehrbetrieb den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung (Protokollierung)

über lehre.wko.at anzumelden und den Lehrling davon zu informieren.

Bei bloßen Formmängeln des angemeldeten Lehrvertrages (z.B. fehlende Unterschriften) hat die Lehrlingsstelle zur Behebung des Mangels aufzufordern.

Bei Verletzung der Anmeldeverpflichtung durch den Lehrberechtigten können Verwaltungsstrafen verhängt werden. Für solche Fälle ist vorgesehen, dass der Lehrling bzw. für minderjährige Lehrlinge der gesetzliche Vertreter die Anmeldung bei der Lehrlingsstelle  selbst vornehmen können.

Nach der Protokollierung wird an den Lehrberechtigten retourniert, mit dem Auftrag, einen Ausdruck davon dem Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.

Inhalt des Lehrvertrages

Der Mindestinhalt des Lehrvertrages ist im Berufsausbildungsgesetz vorgegeben. Da der Lehrvertrag ein befristeter Vertrag ist, muss insbesondere der Beginn und das Ende des Lehrverhältnisses festgelegt sein. Es können aber zusätzliche Regelungen in den Lehrvertrag aufgenommen werden (z.B. für die Weiterbeschäftigungszeit, siehe dazu unten!).

Berufsschule

Der Lehrling ist vom Lehrberechtigten binnen zwei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses in der Berufsschule anzumelden. Bei vorzeitiger Beendigung des Lehrverhältnisses ist eine Abmeldung vorzunehmen. Der Lehrberechtigte muss dem Lehrling die zum Schulbesuch erforderliche Zeit frei geben und ihn zum Schulbesuch anhalten. Die Schulzeit gilt als Arbeitszeit.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Der Lehrling hat Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen in der Höhe, die dem Lehrjahr laut Kollektivvertrag entspricht.

Der Lehrling hat 5 Wochen Urlaub im Jahr. Die Fortzahlung des Krankenentgelts ist im Berufsausbildungsgesetz abweichend von Arbeitern und Angestellten geregelt (siehe dazu unsere Info „Krankenentgelt bei Lehrlingen“!). Für Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr sind die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes einzuhalten (siehe dazu unsere Info „Beschäftigung von Jugendlichen“!).

Weiterbeschäftigungszeit

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, nach Abschluss der Lehre den Lehrling 3 Monate im Betrieb im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen (Behaltezeit).

Hat der Lehrling nicht mehr als die Hälfte der Lehrzeit in dem Betrieb absolviert, reduziert sich die Behaltezeit auf 1,5 Monate. Für die Weiterverwendungszeit kann ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden.

Stand: 01.01.2023

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