Sparschwein steht auf aufgefächerten Euro Geldscheinen auf einem Holzuntergrund
© Jiri Hera | stock.adobe.com

Rückersatz von Ausbildungskosten

Hat der Arbeitgeber die Ausbildungskosten eines Mitarbeiters bezahlt, so stellt sich nach Auflösung des Dienstvertrages die Frage, ob der Arbeitgeber die Kosten vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann.

Lesedauer: 2 Minuten

Der Arbeitgeber kann die Kosten für eine Ausbildung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern.  

Vereinbarung 

Voraussetzung ist, dass, sobald der Inhalt sowie die tatsächlichen Kosten aber auch das konkrete Ende der Ausbildungsmaßnahme bekannt sind, eine zulässige, sich auf die konkrete Ausbildungsmaßnahme beziehende Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers schriftlich vereinbart wird. 

 

Ausbildung 

Rückforderbar sind die Kosten einer Ausbildung, mit der dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art vermittelt werden.  

Weiters kommt es darauf an, dass diese Spezialkenntnisse

  • in anderen Unternehmen verwertet werden können und
  • dem Arbeitnehmer objektiv bessere Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt verschaffen.

Beispiel: 

Das Kennenlernen der Produktpalette des Arbeitgebers entspricht dem Vermitteln eines Einschulungswissens. Kosten des Arbeitgebers für eine derartige Produktvorstellung sind daher keine rückforderbaren Ausbildungskosten.

 

Kosten 

Die rückforderbaren Kosten müssen definiert und der Höhe nach bestimmt werden. Ausbildungskosten sind vor allem

  • Kursgebühren,
  • Reisekosten und
  • Lohnkosten während der Ausbildung.

 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses 

Die Rückforderung von Ausbildungskosten setzt voraus, dass vor Ablauf eines bestimmten Zeitraumes nach der erfolgten Ausbildung

  • der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus eigenem aufkündigt oder
  • das Arbeitsverhältnis aus Verschulden des Arbeitnehmers beendet wird.

Letzteres ist der Fall bei einer berechtigten Entlassung oder einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers. Keine Rückzahlungsverpflichtung besteht bei Auflösung in der Probezeit bzw. im Falle des Fristablaufes.

 

Bindungsdauer 

Die Bindungsdauer, innerhalb welcher der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, muss der Ausbildung angemessen sein. Sie kann bis zu 4 Jahre (für vor dem 29.12.2015 abgeschlossene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen: bis zu 5 Jahre), in Ausnahmefällen bis zu 8 Jahre betragen.

Beispiel: 

Die Ausbildung eines Piloten ist eine kostenintensive Spezialausbildung. Eine Bindungsdauer von 8 Jahren ist zulässig.

Weiters hat die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung mit dem Verstreichen der Bindungsdauer linear, also anteilig abzunehmen. Der Rückzahlungsbetrag ist monatlich zu vermindern. 

Beispiel: 

Bei einer dreijährigen Bindungsdauer (= 36 Monate) hat die Vereinbarung eine Verminderung des Rückzahlungsbetrages pro begonnenem Monat um 1/36 vorzusehen.


Vertragsmuster für eine Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz


Stand: 15.03.2022