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Digitalsteuer: Werbeabgabe für Online-Werbung

Informationen für Unternehmen

Lesedauer: 1 Minute

21.08.2023

Der Werbeabgabe in Höhe von 5 % unterliegen die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken (z.B. Inserate), in Hörfunk und Fernsehen (z.B. Werbespots) und die Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften (z.B. Plakate). Werbung im Internet bzw. in digitaler Form ist von der Werbeabgabe ausgenommen.

Ab 2020 unterliegen Onlinewerbeleistungen, welche gegen Entgelt im Inland erbracht werden, einer 5%igen Digitalsteuer. Die Werbeabgabe bleibt neben der Digitalsteuer auch weiterhin bestehen. Somit soll eine gleichmäßige Besteuerung von Werbung erfolgen, egal in welcher Form diese erbracht wird.

Im Rahmen der Digitalsteuer mussten einige Begriffe neu definiert werden:

  • Onlinewerbeleistungen: Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung usw.
  • Onlinewerbeleister: Unternehmen, die Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen im Inland einen Umsatz von mind. 25. Mio. Euro und weltweit einen Umsatz von mind. 750 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr erzielen. Onlinewerbeleister sind Schuldner der Digitalsteuer. 

Als im Inland erbracht gilt eine Werbeleistung dann, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich nach Inhalt und Gestaltung an inländische Nutzer richtet.

Die Bemessungsgrundlage der neuen Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Davon dürfen Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister abgezogen werden.

Die Digitalsteuer ist eine Selbstberechnungsabgabe. Sie ist monatlich, spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, nach Entstehen des Steueranspruchs zu entrichten. Bis zum 31. März des Folgejahres ist eine elektronische Jahreserklärung abzugeben.