Weltlandkarte Außenwirtschaft
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Services der AW Tirol

Wir beantworten alle Fragen zum Import- bzw. Exportgeschäft

Lesedauer: 18 Minuten

09.01.2024

Internationalisierungsberatung

Geschäftspartnersuche im Ausland

Exportförderung und Exportfinanzierung

Warenlieferungen im EU-Binnenmarkt

Exporte in Drittländer

Begleitdokumente für Exportlieferungen

Temporäre Ausfuhr von Waren aus der EU - Carnet ATA

Dienstleistungen im Ausland

Einfuhr von Waren nach Österreich/in die EU

Vertragsgestaltung - INCOTERMS

Rechtsberatung im Auslandsgeschäft

Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten

Zolltarifnummern


Internationalisierungsberatung
Sie denken darüber nach, über die Grenze hinaus auf neuen Märkten aktiv zu werden? Die Außenwirtschaft Tirol unterstützt Sie gerne in all Ihren Belangen, die im Rahmen Ihres Internationalisierungsvorhabens auftreten. Wir beraten Sie gerne zu Erstfragen bezüglich des Markteintritts und vernetzen Sie mit den passenden Kontakten in Ihrem Zielmarkt!

Ansprechpartner für Tiroler UnternehmerInnen: Jakob Rieser


Geschäftspartnersuche im Ausland
Wir erleichtern Ihnen den Einstieg in neue Märkte und liefern die richtigen Kontakte. Ob Lieferantensuche oder Vertriebswege – wir helfen Ihnen dabei, die richtigen Geschäftspartner in Ihrem Zielland zu finden!

Ansprechpartner für Tiroler UnternehmerInnen: Jakob Rieser


Exportförderung und Exportfinanzierung
go-international
Die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA – mit ihrem weltweiten Netzwerk von rund 100 Büros in über 70 Ländern – ist als Teil der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) die Internationalisierungs- und Innovationsagentur der österreichischen Wirtschaft. Sie wurde vom International Trade Center (einer Organisation von WTO und UN) bereits zur besten Außenwirtschaftsorganisation der Welt gewählt und hilft mit ihrem umfangreichen Leistungsprogramm allen heimischen Unternehmen, eine Brücke in die Welt zu bauen.

Die Internationalisierungsoffensive go-international wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) finanziert. Zudem stellt die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) umfangreiche eigene Ressourcen zur Verfügung. Die Inhalte der Offensive wurden in enger Kooperation zwischen den Fachabteilungen und Expertinnen und Experten des Bundesministeriums und der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, die für Umsetzung und Durchführung der Maßnahmen verantwortlich ist, zusammengestellt.

https://go-international.at/

Ansprechpartner für Tiroler UnternehmerInnen: Ramon Pelzl


Warenlieferungen im EU-Binnenmarkt
Mit der Verwirklichung des EU Binnenmarktes und den Wegfall der Grenzen, wird beim Grenzübertritt einer Ware vom Zoll auch keine Einfuhrumsatzsteuer mehr erhoben. Um dennoch eine grundsätzliche Besteuerung der Ware im Bestimmungsland zu gewährleisten, wurde analog dazu die Erwerbbesteuerung durch den Abnehmer eingeführt. Dieses System gilt aber nur für gewerbliche Warenlieferungen zwischen Unternehmern. Der Versandhandel an Endverbraucher ist anders geregelt.

Internationalisierungsberatung:
Sie denken darüber nach, über die Grenze hinaus auf neuen Märkten aktiv zu werden? Die Außenwirtschaft Tirol unterstützt Sie gerne in all Ihren Belangen, die im Rahmen Ihres Internationalisierungsvorhabens auftreten. Wir beraten Sie gerne zu Erstfragen bezüglich des Markteintritts und vernetzen Sie mit den passenden Kontakten in Ihrem Zielmarkt!
Ansprechpartner für Tiroler UnternehmerInnen: Jakob Rieser, MA

1.      Lieferungen an EU Unternehmer 

Um Lieferungen an Unternehmer in anderen EU Mitgliedstaaten frei von der Umsatzsteuer durchführen zu können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

 
  • Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat. Die Ware muss körperlich über die Binnengrenze in einen anderen Mitgliedstaat der EU verbracht werden. Der bloße Verkauf an einen Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat ist noch zu wenig. Vielmehr ist der Warenfluss maßgeblich für die Steuerbefreiung. Diese Warenbewegung muss auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden (s. Verbringungsnachweis)

  • Überprüfung der UID-Nummer des Abnehmers. Der Gegenstand der Lieferung muss im Empfangsmitgliedstaat versteuert werden. Dies gibt der Käufer durch Angabe seiner UID-Nummer zu erkennen. Die angegebene UID-Nummer muss aus einem anderen Mitgliedstaat der EU stammen, als jenem in dem der Transport beginnt (für Lieferungen aus Österreich also alle UID-Nummern außer österreichische UID). Ob die Ware in denselben Mitgliedstaat gelangt, der auch die vorgelegte UID-Nummer erteilt hat, ist nicht von Bedeutung (zB Warenlieferung nach Italien obwohl der Käufer unter deutscher UID-Nummer aufgetreten ist). Die vom Käufer angegebene UID-Nummer kann im Internet auf einer Seite der Europäischen Kommission überprüft werden: Validierung der MwSt-Nummer.
    Hier wird zunächst die generelle Gültigkeit der Nummer bestätigt (Stufe 1 Prüfung), aber zumeist auch der Name und die Adresse des Unternehmens, welchem die Nummer zugeteilt wurde angezeigt (Stufe 2 Prüfung). Besonders bei Neukunden, aber auch bei laufenden Geschäften, sollte in periodischen Abständen die Überprüfung in Bezug auf die Adresse durchgeführt werden. Nur diese Stufe 2 Prüfung erlaubt den Glaubensschutz und entbindet den Lieferanten von einer Haftung im Fall des Steuerausfalls (es erfolgt zB keine Erwerbbesteuerung durch den Käufer im Bestimmungsland).

    Eine weitere Prüfungsmöglichkeit (auch nach Stufe 2) bietet das Bundesministerim für Finanzen auf dem Finanz-Online Portal.

    Rechnungsausstellung. Auf der Rechnung sind die UID-Nummern des Verkäufers und des Käufers anzugeben. Zusätzlich ist auch der Hinweis "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" anzuführen. 


1.1.        Verbringungsnachweis und Buchnachweis 

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist, dass der Unternehmer in der Buchhaltung einen Nachweis führt, dass die Ware in einen anderen Mitgliedstaat der EU verbracht wurde. Das Fehlen dieses Nachweises aber auch mangelhafte Nachweise führen zum Wegfall der Steuerbefreiung und es muss an das österr. Finanzamt die österr. UST für diese Warenlieferung abgeführt werden. 

Die Form des Nachweises ist abhängig davon, ob die Ware versendet oder befördert wurde.

 

Eine Versendung liegt vor, wenn der Transport durch einen Spediteur, Frächter, Bahn, Post, etc. erfolgt. Dabei ist es egal, ob der Verkäufer oder Käufer den Transport organisiert und beauftragt hat. Als Verbringungsnachweis gilt in diesen Fällen ein Versandpapier (Frachtbrief, Postaufgabeschein, etc. bzw. deren Doppelstücke (keine Kopien). Alternativ wird auch eine Speditionsbescheinigung eines in der EU ansässigen Spediteurs anerkannt.

 

Bei Beförderung (Transport durch den Verkäufer oder Käufer im eigenen Betriebsfahrzeug) muss der Empfänger die Übernahme der Ware am Bestimmungsort bestätigen (mit Stempel). Bei Abholung durch den Käufer ist zusätzlich eine Verbringungsbestätigung am Übernahmedokument (zB Lieferschein) notwendig bzw. ist die Identität der abholenden Person festzuhalten und diese muss auch eine Vollmacht des UID-Inhabers für die Abholung vorlegen. Es wird empfohlen im Abholfall folgenden Wortlaut am Lieferschein unterzeichnen zu lassen:

 

Ich, (Name und Adresse)............................ InhaberIn, MitarbeiterIn, sonstige(r) Beauftragte(r) der Firma ....................................................................., (Vollmacht der Abholung vorlegen lassen bzw. in der Buchhaltung führen; die Vollmacht muss Name und Adresse des Bevollmächtigten enthalten) bestätige, am heutigen Tag die Waren laut Rechnungsnummer/Lieferscheinnummer* ................... in ....................... (Angabe der Adresse und des Mitgliedstaates) übernommen zu haben.

Weiters verpflichte ich mich die Ware nach ................................................... (Bestimmungsort und Mitgliedstaat) zu verbringen und dort der Erwerbbesteuerung zu unterwerfen.

 

In der Buchhaltung müssen noch folgende Daten zusätzlich aufgezeichnet werden: 

  • Name, Anschrift und Vollmacht des Beauftragten (nur in Abholfällen)
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände
  • Tag der Lieferung
  • das vereinbarte Entgelt
  • evt. Art und Umfang einer Bearbeitung vor der Beförderung

 1.2.        Zusammenfassende Meldung (ZM) und Intrastat

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen, die steuerfrei an Unternehmer durchgeführt worden sind, müssen periodisch an das österr. Finanzamt gemeldet werden. In der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM) sind die UID-Nummer des Käufers und der Nettobetrag der Rechnung anzugeben. Die ZM muss grundsätzlich über FinanzOnline elektronisch und monatlich gemacht werden. Nur Unternehmer, welche die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsmäßig abgeben, können auch die ZM vierteljährlich vornehmen.

 

Um den Binnenhandel und den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten statistisch zu erfassen, müssen innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Rahmen der Intrastatmeldung an die Statistik Austria gemeldet werden. Hierzu gibt es unterschiedliche Möglichkeiten (Formular oder eigenes EDV-Programm). Unternehmer, die aber im Kalenderjahr Waren im Wert von weniger als € 750.000,- in andere Mitgliedstaaten liefern, sind von der Meldepflicht befreit.

 

1.3.        Innergemeinschaftliches Verbringen 

Auch das unternehmensinterne Verbringen eines Gegenstandes in einen anderen Mitgliedstaat zur eigenen Verfügung hat grundsätzlich steuerliche Konsequenzen (Beispiel: Verbringung von eigenen Waren des Unternehmers in ein Auslieferungslager nach Deutschland). Umsatzsteuerlich wird das innergemeinschaftliche Verbringen einer Lieferung gleichgestellt. Der Umsatz ist somit in der ZM und in der UVA aufzunehmen und im Bestimmungsland zu versteuern. Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Fälle der sogenannten "vorübergehenden Verbringens".

Auch beim innergem. Verbringen müssen Daten in der Buchhaltung aufgezeichnet werden: handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände, Anschrift und UID-Nummer im anderen Mitgliedstaat, Tag des Verbringens und die Bemessungsgrundlage.

 

Exporte in Drittländer
Warenlieferungen in Länder, die nicht Teil der Europäischen Union sind, müssen grundsätzliche durch Abgabe einer Ausfuhrzollanmeldung beim Ausfuhrzollamt (das für den Exporteur geografisch zuständige Zollamt) angemeldet werden. Eine Ausfuhrzollanmeldung ist nicht notwendig für Waren, die in der Ausfuhr keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen und sofern deren Wert EUR 1.000,- nicht übersteigt. In diesen Fällen kann die Anmeldung auch mündlich an der Grenze oder bei der Verladung auf das Exporttransportmittel durchgeführt werden.  

Für Ausfuhrlieferungen sind aber neben dem Zollrecht noch die Bereiche Steuer- und Außenhandelsrecht zu beachten.

 

Steuerrecht:
Warenlieferungen in Drittländer sind gem. §6(1) USTG umsatzsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sind aber entsprechende Buchnachweise (Aufzeichnung in der Buchhaltung) und der Nachweis der Verbringung der Ware in ein Drittland. Dieser Verbringungsnachweis ist je nach Art der Verbringung (Versendung, Beförderung, Abholung) in unterschiedlicher Form zu führen. Grundsätzlich anerkannt und daher immer empfehlenswert ist eine zollamtliche Austrittsbestätigung, welche im Zuge der Ausfuhr beim Ausgangszollamt eingeholt werden kann.

 

Außenhandelsrecht:
Grundsätzlich können industriell-gewerbliche Güter ohne Beschränkungen aus der EU ausgeführt werden. Von diesem Grundsatz sind jedoch Lieferungen und Güter ausgenommen, welche die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit von Mensch und Umwelt gefährden (insbesondere Waffen, militärische Güter aber auch zivile Produkte die von militärischer Bedeutung sein könnten – so genannte Dual Use Güter). Ausfuhrbeschränkungen gibt es auch für Güter die von anderem öffentlichen Interesse sein könnten (zB Kulturgut – s. Verbote und Beschränkungen oben).

Darüber hinaus können im Rahmen von Embargos gegenüber bestimmten Länder (zB Nordkorea) und Personen auch nicht-sensible Waren einem Ausfuhrverbot oder -beschränkung unterliegen.
Einen guten Überblick über die Exportkontrolle bietet die Homepage der Wirtschaftskammer Österreich.

  

Einfuhr in Drittländer

Bei der Wareneinfuhr in Drittländern gelten die zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes bzw. auch die nationalen Vorschriften in Bezug auf Beschränkungen und die Verkehrsfähigkeit der Ware.

Umfassende Informationen zu den Einfuhrabgaben aber auch zu den Einfuhrbestimmungen sind auf der Access2Markets Datenbank der Europäischen Union, im My Trade Assistant veröffentlicht. Für eine Abfrage ist die Zolltarifnummer und das Abgangs- und Bestimmungsland anzugeben. Die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer sind weltweit durch das Harmonisierte System vereinheitlicht. Ab der siebten Stelle muss eine Einreihung der Ware im Zolltarif des Bestimmungslandes vorgenommen werden.

Mit einer Reihe von Ländern hat die Europäische Union Handelsabkommen geschlossen, in deren Rahmen EU-Ursprungswaren zollfrei oder zollbegünstigte eingeführt werden können.

Welche Dokumente in welcher Form bei der Einfuhr im Bestimmungsland notwendig sind, kann auch in den Länderreports geprüft werden. Die Länderreports sind auf der Homepage der WKO veröffentlicht bzw. ist dort auch eine Zusammenfassung der Ausfuhrbestimmungen EU/Österreich zu finden.

Eine umfassende Darstellung des Exportgeschäftes bietet das Exporthandbuch der Wirtschaftskammer Tirol.
Ansprechpartner für Tiroler UnternehmerInnen: Mario Mitterer; Jacqueline Taibon

 

 

Begleitdokumente für Exportlieferungen

Im internationalen Warenverkehr wird im Bestimmungsland für die Einfuhr von Waren oftmals die Vorlage eines Ursprungszeugnisses gefordert. Dies kann nach den Vorgaben des Käuferlandes nur für bestimmte Warenbereiche gelten (zB in der EU für Textilien oder Stahlwaren) oder auch generell für alle Waren (wie in einigen arabischen Ländern).

Hintergrund für das Erfordernis eines Ursprungszeugnisses ist die Überwachung der außenwirtschaftsrechtlichen und handelspolitischen Maßnahmen.
 
Das Ursprungszeugnis für Exportlieferungen aus Tirol stellt die Wirtschaftskammer Tirol aus. Hierzu ist ein ausgefülltes Ursprungszeugnis (Formular A 51) vorzulegen und im rosa Antrag zu erklären, warum die Ware den angegebenen Ursprung hat. Das Ursprungszeugnisformular kann bei der Wirtschaftskammer Tirol bezogen werden oder auch bei den Verlagen (zB Kitzler Verlag).
 
Für die Erklärung im Antrag betreffend des Warenursprungs gibt es zwei Möglichkeiten: Die Ware wurde entweder im eigenen Betrieb in Österreich hergestellt oder die Ware wurde zugekauft und wird unverändert weiterexportiert. Im zweiten Fall muss der Antragsteller einen Ursprungsnachweis vorlegen. Bei Handelswaren aus der EU ist es möglich, den Ursprung durch eine Ursprungsbestätigung nachzuweisen, welche ein in der EU sitzender Lieferant in Eigenverantwortung ausstellen kann.
 
Der in Ursprungszeugnissen bestätigte Warenursprung kann auf zwei Arten erzielt werden:
  • Vollständige Herstellung (darunter fallen zB landwirtschaftliche Produkte)
  • Letzte wesentliche Be- und Verarbeitung (wird primär im industriell-gewerblichen Bereich zutreffen)
Die letzte wesentliche Be- und Verarbeitung ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Ware in einem dazu eingerichteten Unternehmen hergestellt wurde und der durchgeführte Produktionsschritt - im Vergleich zum eingesetzten Vormaterial - zu einer völlig neuen Ware führt oder zumindest einen wesentlichen Herstellungsschritt darstellt.Das heißt also, dass die Ware nach der Be- und Verarbeitung charakteristische Eigenschaften haben muss, die sie zuvor nicht hatte.
 
Neben dem Ursprungszeugnis bestätigt die Wirtschaftskammer Tirol auch noch andere exportrelevante Dokumente wie z.B. Rechnungen, Herstellererklärungen etc.
 
Ansprechpartner für Tiroler UnternehmerInnen: Sara Zanatta; Mario Mitterer; Jacqueline Taibon
 
Temporäre Ausfuhr von Waren aus der EU - Carnet ATA

Das Carnet ATA ist ein internationaler Zollvormerkschein, der es ermöglicht, Waren zu bestimmten Verwendungszwecken temporär in einem Teilnehmerstaat des Abkommens einzuführen, ohne dass hierfür Zollabgaben erhoben werden. 

Auch die Ausfuhrzollanmeldung in Österreich bzw. spätere Wiedereinfuhranmeldung ist bei Verwendung des Carnet ATA abgedeckt.
 
Möglich ist die Verwendung eines Carnet ATA aber nur für bestimmte Bereiche und Zwecke:
  • Waren für Messen, Ausstellungen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
  • Waren zur Ansicht, Erprobung oder zu Versuchszwecken
  • Waren zur Präsentation, Schaustellung oder bei Wettbewerben
  • Waren zu vorübergehenden Benutzung (zB Berufsausrüstung)
  • Waren zu unterrichtenden oder wissenschaftlichen Zwecken
  • Waren zum Gebrauch durch Reisende und für Sportausrüstungen

So ist zum Beispiel die Verbringung einer Ware zum ungewissen Verkauf oder auch zu Zwecken der Vermietung nicht im Rahmen des Carnet ATA möglich.

 Die Wirtschaftskammer Tirol als Aussteller des Carnet ATA übernimmt gegenüber dem ausländischen Zoll die Haftung für die nicht erhobenen Einfuhrabgaben im Zuge der Verbringung der Ware über die Grenze.  
Zu beachten ist auch, dass nicht alle Teilnehmerstaaten des Abkommens, sämtliche oben genannten Verwendungszwecke erlauben. So ist immer im Vorfeld zu prüfen, ob das Zielland dem Abkommen überhaupt beigetreten ist und wenn ja, ob der beabsichtigte Verwendungszweck erlaubt wird und möglich ist.
 
Ansprechpartner für Tiroler UnternehmerInnen: Renate KhrewishMario Mitterer
 
 
Dienstleistungen im Ausland

Die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union ermöglicht Tiroler Unternehmen auch grenzüberschreitend ihre Dienstleistungen anzubieten bzw. gewerblich tätig zu werden.

Für die Ausübung des Gewerbes und das Durchführen von Aufträgen können auch Mitarbeiter entsendet werden. 
 
Eine Voraussetzung für das grenzüberschreitende Arbeiten vom österreichischen Standort aus ist aber, dass es sich um bestellte gewerbliche Tätigkeiten handelt. Die Auftragsakquisition muss bereits im Heimatstaat erfolgen. Jede Schaffung einer festen Einrichtung im anderen Mitgliedstaat (auch Bestell- und Kundenbetreuungsbüros) setzt bereits die Gewerbeberechtigung und -anmeldung im anderen Staat voraus. 

Arbeits- und Aufenthaltsrecht - Meldepflichten bei Ausübung
Viele Mitgliedstaaten der EU fordern von ausländischen Unternehmen vor Entsendung eine Meldung über den Einsatzort und über die entsendeten Personen. Hierzu sind oftmals spezielle Formulare (meist online Meldeformulare) zu verwenden.
Arbeitsrecht und die Entlohnung folgen den Bestimmungen des Gastlandes. Die Entsendung von Nicht-EU-Bürgern kann durch zusätzliche Visumpflichten erschwert werden.
 
Gewerberecht
Auch für das temporäre Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat, gelten gewerberechtlich die Anforderungen des Aufnahmestaates, wobei die meisten Tätigkeiten (insbesondere im Handwerk) durch die Berufsanerkennungs-Richtlinie ausgeübt werden können. Im Falle der Reglementierung im Aufnahmestaat ist Voraussetzung für den Zugang, dass das jeweilige Gewerbe im Heimatstaat ebenfalls reglementiert ist. Sollte dies nicht der Fall sein, genügt grundsätzlich eine bereits einjährige bestehende Selbständigkeit und Berufsausübung in Österreich, um auch im jeweils anderen Mitgliedstaat dieselben Tätigkeiten ausüben zu dürfen.
 
Vor Aufnahme einer handwerklichen Tätigkeit ist aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine so genannte Dienstleistungsanzeige bei den Behörden des Aufnahmestaates vorzunehmen.
Für bestimmte Gewerbe gelten oftmals zusätzliche Anerkennungsbestimmungen bzw. Eintragungs- und Registrierungspflichten.
 
Steuerrecht
Dienstleistungen oder handwerkliche Arbeiten für ausländische Kunden, unterliegen in Bezug auf die Umsatzsteuer oftmals einer ausländischen Besteuerung. Ob aber der Leistungserbringer diese Steuer bei der ausländischen Behörde abführen muss oder der Auftraggeber Steuerschuldner wird, ist in umfangreichen Bestimmungen geregelt. Bei Aufträgen von Endverbrauchern wird aber immer der leistende Unternehmer in die Pflicht genommen und muss sich daher in vielen Fällen im anderen Mitgliedstaat steuerlich registrieren. Insbesondere bei Sprachschwierigkeiten ist oftmals ein Steuervertreter notwendig. Ob auch im Ausland zusätzliche Einkommensteuern/Quellensteuern zu entrichten sind, wird in den 
Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.
 
Eine übersichtliche Zusammenfassung zu den Entsendebestimmungen nach Deutschland, Italien und in die Schweiz finden Sie im Tiroler Exporthandbuch.
 
Ansprechpartner
für Tiroler UnternehmerInnen: Jakob Rieser; Jacqueline Taibon


Einfuhr von Waren nach Österreich/in die EU

Beim Import von Waren aus Drittländern in die EU werden vom Zoll die Einfuhrabgaben berechnet und erhoben bzw. die Zulässigkeit der Einfuhr der Ware auf Basis der gemeinsamen Handelspolitik geprüft. Die Einfuhrabgaben setzen sich zusammen aus Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bzw. einer evtl. Verbrauchsteuer. 

Zoll: Der Zoll kann für eine Reihe von Lieferländern vermieden werden, wenn bei der Einfuhr nachgewiesen wird, dass die Ware den Ursprung im jeweiligen Lieferland hat (durch Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen). Für Entwicklungsländer gewährt die EU darüber hinaus besondere Zollbegünstigungen. Die Höhe der Zollsätze kann im gemeinsamen Zolltarif TARIC abgefragt werden. Für die korrekte Abfrage der Zollsätze ist es aber notwendig, die Ware im Zolltarif der richtigen Zolltarifnummer zuzuordnen. 

Strafzölle: Im Falle von Preisdumping (der Preis der Ware am Inlandsmarkt des Exportlandes ist höher als der Exportpreis) werden häufig auch so genannte Antidumpingzölle erhoben. Eine Liste des betroffenen Warenkreises und der Lieferländer bzw. die Höhe der jeweiligen Strafzölle ist auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht. 

Einfuhrumsatzsteuer: Die EUST steht analog zur Umsatzsteuer im Inland und wird vom Zoll erhoben. Die EUST kann von zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden. Im Rahmen eines Stundungsverfahrens ist es auch möglich, dass anstelle der Erhebung durch den Zoll, die EUST direkt auf das Steuerkonto des Importeurs belastet und erst zum 15. des zweitfolgenden Monats fällig wird.

Verbote und Beschränkungen: Im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik wird auch vom Zoll geprüft, ob die Ware überhaupt eingeführt werden kann (Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen, Einfuhrverbote etc.) 

Eine allgemeine Zusammenfassung zum Thema Einfuhr von Waren in die EU ist auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht. 

Ansprechpartner für Tiroler UnternehmerInnenMario Mitterer; Jacqueline Taibon

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Vertragsgestaltung - INCOTERMS

Bei Warenliefergeschäften kann durch Vereinbarung einer INCOTERMS-Klausel (standardisierte Lieferbedingungen im internationalen Handel) Verantwortung und Risiko zwischen Lieferanten und Käufer aufgeteilt und geklärt werden. Auch wenn die gewünschte Lieferbedingung im Kaufvertrag durch eine eigene Wortwahl vereinbart werden kann, ist die Verwendung der INCOTERMS empfehlenswert, da sie international harmonisiert, verstanden und anerkannt werden und daher auch bei unterschiedlichen Handelsgewohnheiten Unsicherheiten und Missverständnisse vermeiden.

Dabei regeln die INCOTERMS folgende drei Hauptbereiche: 

  • Wer muss welche Verpflichtungen in Bezug auf den Transport übernehmen?
  • Wer hat welche Kosten zu tragen?
  • Wer trägt welches Risiko? 

Im Rahmen der Nebenfunktionen regeln die INCOTERMS auch:

  • Die Beschaffung der Warendokumente
  • Die Beschaffung der Transportdokumente
  • Eindecken einer Versicherung
  • Verpflichtungen in Bezug auf Weitergabe von Informationen
  • Verpflichtung zur Warenprüfung
  • Die Verpackung
Die 13 INCOTERMSKLAUSELN sind in vier Gruppen untergliedert (E, F, C und D Klauseln) in deren Ausgestaltung die Verantwortung für den Transport vom Verkäufer sukzessive zunehmend übernommen wird. Die geringsten Verpflichtungen übernimmt der Verkäufer daher bei Vereinbarung der E Klausel (EXW – Ab Werk), währenddessen trägt der Verkäufer die meisten bis sämtlichen Kosten und Risiken bei den D-Klauseln (zB DDP – frei Haus verzollt).
 
Bei der Vereinbarung der INCOTERMS ist auch darauf zu achten, dass es spezielle Klauseln gibt, die nur in der Binnen- und Hochseeschifffahrt verwendet werden können (FOB, FAS, CFR, CIF). Hingegen können die Klauseln EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU und DDP für jedes Transportmittel (inkl. Binnen- und Hochseeschifffahrt) vereinbart werden.
 
Zu berücksichtigen ist auch eine Besonderheit bei den C-Klauseln. Bei diesen so genannten Zwei-Punkt-Klauseln, erfolgt der Übergang der Kosten und der Übergang des Risikos an zwei verschiedenen Orten. So übernimmt zwar der Verkäufer bei beispielsweise CPT die Kosten für den Transport bis zum Bestimmungsort, jedoch hat der Käufer das Risiko des Transportes bereits ab Übergabe an den ersten Frachtführer zu tragen.
 
Eine Zusammenfassung über die INCOTERMS ist auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht bzw. eine Übersicht auf der Seite der Internationalen Handelskammer.
  
Ansprechpartner für Tiroler UnternehmerInnenMario Mitterer; Jacqueline Taibon
 
Rechtsberatung im Auslandsgeschäft

Als international tätiges Unternehmen kann es sehr wichtig sein, vor Abfassung eines internationalen Vertrages oder sonstiger Vereinbarungen genau über möglicherweise auftretende rechtliche Schwierigkeiten informiert zu sein. Im Auslandsgeschäft stellen sich häufig Fragen wie welches Recht ist anwendbar? Welcher Gerichtsstand ist für etwaige Klagen zuständig? Ist ein ergangenes Urteil im jeweiligen Land auch anwendbar usw.

Die Wirtschaftskammer Tirol berät Sie gerne bei rechtlichen Fragestellungen, die sich im Auslandsgeschäft ergeben.

Ansprechpartner
für Tiroler UnternehmerInnen: Jacqueline Taibon

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Zolltarifnummern

Jede Ware kann im Zolltarif einer Zolltarifnummer zugeordnet werden. Durch Kenntnis der Zolltarifnummern ist es möglich zu prüfen, welcher Zollsatz bei der Einfuhr der Ware aus dem Drittland zur Anwendung kommt bzw. welche Beschränkungen (Verbote etc.) bei der Einfuhr oder Ausfuhr der Ware zu beachten sind. 

Eine Möglichkeit für die Einreihung der Ware in den Zolltarif ist die einmal im Jahr veröffentlichte Kombinierte Nomenklatur (KN). Der TARIC (europäischer Zolltarif) baut auf der KN auf. 

Die Zolltarifnummern können auch in der elektronischen Datenbank TARIC abgerufen werden. Unter "Taric Code“ werden durch das Anklicken von "Blätter" die 21 Abschnitte bzw. 97 Kapitel des Zolltarifes geöffnet. 

Wichtig für eine richtige Einreihung in den Zolltarif sind die Anmerkungen zu jedem Kapitel. Diese sind im elektronischen TARIC leider nicht veröffentlicht, jedoch in der oben genannten KN - am Beginn eines jeden Kapitels. Ebenso sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zu beachten (Seite 11ff in der KN). 

Hilfreich für die korrekte Einreihung der Ware in den Zolltarif sind die Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur. Diese wurden zuletzt im Mai 2008 veröffentlicht. 

Ein wertvolles Hilfsmittel um die Ware in den Zolltarif einzureihen, bieten auch die verbindlichen Zolltarifauskünfte, welche auf einer Datenbank der Europäischen Kommission regelmäßig aktualisiert veröffentlicht werden.

In dieser Datenbank werden sämtliche in der Vergangenheit bei den Zollstellen eingereichten Anträge auf verbindliche Einreihung in den Zolltarif veröffentlicht. Mit einer Vielzahl von Schlagwörtern kann nach einer bestimmten Ware gesucht werden bzw. ist es auch möglich durch Angabe der in Frage kommenden Zolltarifnummern zu prüfen, ob für eine bestimmte Ware schon in der Vergangenheit eine verbindliche Einreihung in den Zolltarif beantragt worden ist bzw. welcher Tarifnummer die Ware zugeordnet wurde. 

Bei Einreihungsschwierigkeiten oder Konkurrenz zwischen zwei oder mehreren Zolltarifnummern, in welche eine Ware zugeordnet werden könnte, ist es empfehlenswert einen Antrag auf verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) beim Zollamt Wien zu stellen. Das Einreihungsergebnis ist in der gesamten EU verbindlich und grundsätzlich sechs Jahre gültig. Insbesondere im Import und im Bereich der Preiskalkulation schafft eine VZTA Rechtssicherheit. 

Ansprechpartner für Tiroler UnternehmerInnenMario Mitterer; Jacqueline Taibon

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