Sonderprivileg für Patentinhaber

Die Begünstigung von Erfindungen an der Schnittstelle von Patent- und Gewerberecht hat Tradition

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Dass Innovationen für gesunde Volkswirtschaften von fundamentaler Wichtigkeit sind, ist seit langem bekannt. Der Gesetzgeber versucht, diese durch unterschiedliche Anreize und Belohnungen zu fördern. Im gewerberechtlichen Kontext wurden Erfindungen seit dem frühen 19. Jahrhundert begünstigt. Auch nach dem Ende der Monarchie wurde die Tradition der Gewerbebegünstigung für patentierte Erfindungen beibehalten.

Inhalt des Erfindungsprivilegs

Die Gewerbeordnung stellt klar, dass hinsichtlich der Ausübung der patentierten Erfindung insbesondere die Vorschriften zur Gewerbeanmeldung und zu allfälligen Befähigungsnachweisen nicht anzuwenden sind. Das kann eine große Erleichterung für Patentinhaber bedeuten. Ein potenzieller Innovator soll nicht von seinem Weg zu einer Erfindung abgehen, weil er eine gewerberechtliche Hürde bei der Ausübung seiner Erfindung fürchtet.

Andere Rechtsvorschriften, wie beispielsweise jene zur Sozialversicherungspflicht, sind jedoch trotzdem anzuwenden. Das  gewerberechtliche Privileg erlaubt also die Ausübung der Erfindung ohne Gewerbeanmeldung und Nachweis der Befähigung für sonst grundsätzlich gewerberechtlich reglementierte Tätigkeiten. Davon umfasst sind sowohl die Herstellung des Patentgegenstands, dessen Vertrieb sowie der Gebrauch patentierter Verfahren. Der Behörde ist allerdings anzuzeigen, dass die Ausübung der Erfindung beabsichtigt wird. Die Anzeige hat spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen. Fehlt eine entsprechende Anzeige, liegt eine Gewerbeausübung ohne Berechtigung vor, weshalb in solchen Fällen das Strafregime der Gewerbeordnung greift.

Wo liegen die Grenzen?

In der Rechtsprechung wird streng darauf geachtet, dass ausschließlich vom Schutzumfang des Patents unmittelbar gedeckte Tätigkeiten privilegiert sind. Wird eine Maschine zur Herstellung eines Gegenstands oder ein Verfahren patentiert, ist nur die Herstellung dieses Gegenstands bzw. die Ausübung dieses Verfahrens ohne Berechtigung möglich.

Zwei Beispiele:

  • In einem Fall entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass der Patentinhaber einer Sodawassermaschine nur Sodawasser ohne Berechtigung herstellen und ausschenken darf – für das Herstellen und Ausschenken von Limonaden und Mischgetränken war hingegen eine entsprechende Gewerbeberechtigung notwendig.
  • Der enge Rahmen des Privilegs wurde auch in der folgenden Entscheidung ersichtlich: Das Höchstgericht verneinte, dass mit dem Patent „Schalung  zur Herstellung behälterförmiger Betonbauten“ vollständige Silos ohne die Baumeisterberechtigung errichtet werden dürfen. Entscheidungsrelevant war dabei, dass unabhängig von der patentierten Schalung zusätzliche wesentliche Arbeitsschritte zur Errichtung solcher Betonbauten notwendig sind und der patentierte Gegenstand nur einen Teil des Herstellungsprozesses darstellt. Die Herstellung der Schalungen selbst und deren Vertrieb war für sich gesehen wiederum vom Erfindungsprivileg gedeckt.


Wer darf das gewerberechtliche Erfindungsprivileg in Anspruch nehmen?

Die Gewerbeordnung verweist zur Klärung dieser Frage auf das Patentgesetz. Die Gewerbebegünstigung steht demnach dem Patentinhaber zu. Das muss nicht zwingend der eigentliche Erfinder sein. Neben dem Patentanmelder sind auch dessen Rechtsnachfolger gemeint. Bei einer Mehrheit von Patentinhabern können nur jene Personen das gewerberechtliche Privileg in Anspruch nehmen, denen das Recht aus der Patentanmeldung zumindest zu einem Viertel zusteht.

Urhebern nach dem Urheberrechtsgesetz, Lizenznehmern oder Gebrauchsmusterinhabern wird das Erfindungsprivileg nicht eingeräumt. Die gewerberechtliche Begünstigung endet, wenn keine aufrechte Patentnutzungsberechtigung mehr vorliegt. Also etwa dann, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen wird, rechtskräftig vom Patentamt zurückgewiesen, für nichtig erklärt oder  aberkannt wird. Wird die entsprechende Ausübung weiterhin beabsichtigt, hat der Betroffene ein Gewerbe anzumelden. In bestimmten Konstellationen hat die Gewerbebehörde darüber hinaus die Ausübung der Erfindung zu untersagen, wenn Entziehungsgründe im Sinne der Gewerbeordnung vorliegen – z. B.: Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse oder strafrechtliche Verurteilungen in einem bestimmten Ausmaß. 



Expertentipp von Christian Dejori
Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Umwelt in der Tiroler Wirtschaftskammer

Beachten Sie, dass der Schutzumfang des Patents zugleich die Grenzen der Gewerbebegünstigung absteckt. Keine privilegierte Ausübung der Erfindung liegt vor, wenn die patentierte Erfindung nur einen Teil der Herstellung abdeckt oder das geschützte Verfahren nur einen Teil des Herstellungsprozesses betrifft. In diesem Fall ist für die nicht umfassten Tätigkeiten gegebenenfalls ein Gewerbe anzumelden und allenfalls die gesetzlich verlangte Befähigung nachzuweisen.


Stand: 22.09.2021

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