Großer Metallkessel in Halle umgeben von gelben Trittstegen
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Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013

Anforderungen an Feuerungsanlagen, große Gasturbinen und Gasmotoren

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Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013 (EG-K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, löste mit 12. Juli 2013 das bisherige Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen aus dem Jahre 2004 ab. Der wichtigste Grund für die Erlassung des neuen Gesetzes lag in der notwendigen Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie, die für Großfeuerungsanlagen umfangreiche Neuregelungen brachte. Goßfeuerungsanlagen sind Dampfkessel-, Gasmotoren- und Gasturbinenanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr. Die bisherigen Regelungen für nicht von der Umsetzung betroffene Anlagen wurden weitgehend unverändert fortgeschrieben. 

Genehmigungspflicht

Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW oder mehr bedarf einer behördlichen Genehmigung.

Anlagen, die nach gewerbe-, berg- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen bewilligungspflichtig sind, benötigen weiterhin keine gesonderte Bewilligung nach dem EG-K. Die materiellen Bestimmungen sind allerdings bei der jeweiligen Genehmigung zu berücksichtigen.  

Großfeuerungsanlagen

Für Anlagen ab 50 MW wird der Inhalt des Genehmigungsantrags im EG-K 2013 näher konkretisiert. Insbesondere sind auch die Emissionen in die Umweltmedien Wasser und Boden sowie Maßnahmen zur effizienten Verwendung der Energie und zur Verhinderung von Unfällen zu beschreiben.

Antragsunterlagen

Folgende Angaben hat ein Genehmigungsantrag zu enthalten:

  • Art, Zweck und Größe der Anlage
  • die in der Anlage verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie
  • Quellen der Emissionen aus der Anlage
  • eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes
  • werden relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt: einen Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers
  • Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium
  • Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben
  • eine Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept
  • die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt
  • alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von den besten verfügbaren Techniken entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden
  • zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft soll Energie möglichst effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der Dampfkesselanlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür gegeben ist
  • vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen
  • Anordnung der Probenahme- und Messstellen
  • die wichtigsten, vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht, insbesondere andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten
  • eine allgemein verständliche, nicht technisch formulierte Zusammenfassung des Genehmigungsantrages
  • Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung von deren Folgen;
  • Maßnahmen um nach der endgültigen Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung durch die aus dem Betrieb entstandenen Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen
  • für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr: Überprüfung der Möglichkeit und Machbarkeit der geologischen Speicherung von Kohlendioxid.   

Öffentlichkeitsbeteiligung

Bei der Genehmigung von Anlagen ab 50 MW gibt es auch eine verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung: 

Der Genehmigungsantrag, der Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung, die Bescheidentwürfe und die Genehmigungen sind im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben.

Im Genehmigungsverfahren können – neben den üblichen Verfahrensbeteiligten – auch zugelassene Umweltschutzorganisationen Parteistellung haben.

Aktualisierungspflicht

Der Betreiber einer Großfeuerungsanlage hat bei einer Änderung der seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken innerhalb eines Jahres zu prüfen und der Behörde

  • zu berichten und darzulegen, dass seine Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen bereits entspricht, oder
  • noch zu treffende Anpassungsmaßnahmen vorzulegen.

  Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.

Die entsprechenden BVT-Dokumente werden von einer EU-Agentur in Sevilla erarbeitet und laufend angepasst. Deutschsprachige Versionen der Dokumente finden Sie am Server des deutschen Umweltbundesamtes.

Betreiberpflichten

Bei den Betreiberpflichten ist detailliert geregelt, wie bei Betriebsstörungen vorzugehen ist (Meldepflicht, Betriebseinschränkung bzw. Umstellung auf schadstoffärmere Brennstoffe).

Die jährliche Emissionserklärung ist grundsätzlich bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW weiterhin erforderlich. Sie ist in elektronischer Form vorzulegen. Für Anlagen, die mit Heizöl extra leicht, Heizöl leicht, handelsüblichen Flüssiggasen Propan, Butan und deren Gemischen sowie mit Erdgas befeuert werden, ist die jährliche Emissionserklärung erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW erforderlich. Bei Anlagen ab 50 MW sind im Rahmen der Emissionserklärung auch die Ergebnisse der jährlichen Überwachung anzugeben. 

Stand: 27.04.2018

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