Zwei blaue Metallfässer mit roten quadratischen Stickern: Schwarzes Symbol einer Flamme, Schriftzug Flammable Liquid 3 und weiße quadratische Sticker mit Phiolen, die Flüssigkeit auf Hand & Baum tropfen sowie Fisch & blattloser Baum
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VbF 2023 – Verordnung brennbare Flüssigkeiten 2023 verlautbart

BGBl. II Nr. 45/2023 

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Die VbF regelt die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in genehmigungsfreien, genehmigungspflichtigen und über die Übergangsbestimmungen auch bereits genehmigte gewerbliche Anlagen. Weiters kommt die VbF zur Anwendung bei Eisenbahnanlagen, Rohrleitungsanlagen, in Apotheken und in Bodeneinrichtungen, die luftfahrtsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Als arbeitsschutzrechtliche Vorschrift gilt die VbF in Teilen für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen.

Inhaltlich beziehen sich die Regelungen neben den Begriffsdefinitionen detailliert zu den Begriffen Lagerung (Abgrenzung) und brennbare Flüssigkeiten (z.B. Einteilung in Gefahrenkategorien).

Abschnitt technische Ausführungen und Anforderungen

Im Abschnitt zu den technischen Ausführungen und technischen Anforderungen der Anlagen werden neben den allgemeinen Grundsätzen zur Beständigkeit, Dichtheit, Zusammenlagerung und Befüllung die Ausstattung und der Einbau von Lagerbehältern (oberirdisch, unterirdisch, ortsbeweglich), Rohrleitungen, Lagerräume, Lagergebäude, Lagerbereiche, Sicherheitsschränke und allfällig erforderliche Auffangwannen geregelt

Spezielle Regelungen bestehen für explosionsgefährdete Bereiche. Diese gelten insbesondere für Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen, Lüftungseinrichtungen, Abgabeeinrichtungen, Füllstellen und Pumpen, ortbewegliche Behälter, Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke. Erdungs- und Blitzschutzanlagen sollen Gefährdungen hintanhalten.

Abschnitt Unterlagen und Prüfungen

Im Abschnitt Unterlagen und Prüfungen sind die Ergänzungen für Einreichunterlagen und die Nachweise (z.B. Prüfdruck) festgelegt. Zu den Prüfungen (erstmalig, wiederkehrend, außerordentlich) sind weiters einzuhaltende Fristen normiert:

  • jährlich (Sicherheitseinrichtungen, Lüftung, elektrische Anlagen (Ex-Bereich und außergewöhnliche Belastung), Erdungs- und Blitzschutzanlagen (Ex-Bereich),
  • alle 3 Jahre (Erdungs- und Blitzschutzanlagen, elektrische Anlagen (Ex-Bereich), einwandige unterirdische Rohrleitungen),
  • alle 5 Jahre (elektrische Anlagen) und
  • alle 6 Jahre (Dichtheit der Behälter und zugehörige Teile)

Details zur Lagerung sind in den §§ 30 bis 35 vorordnet. Bestimmungen zur unzulässigen Lagerung, Zusammenlagerung, Lagermengen in oberirdischer Lagerung in Lagerräumen, Lagergebäuden und im Freien bezogen die Gefahrenkategorie bzw. Brandabschnitt, Schutzstreifen um den Lagerbereich sind für allfällige Planung relevant.

Eigene Abschnitte gelten für Tankstellen (§§ 36 bis 42), Füllstellen für Transportfahrzeuge, ortsbewegliche Behälter, Tankstellen, Eisenbahn (§§ 43 bis 46). § 47 regelt die Vorgaben für Verkaufsräume und Vorratsräume mit Details zu Regale und Selbstbedienung.

Inkrafttreten

Die VbF wurde am 14. Februar 2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und sie tritt mit 1. März 2023 in Kraft.

Übergangsbestimmungen des § 49 betreffen Lagerbehälter (Anpassungsbestimmungen) und Arbeitnehmerschutzvorgaben und Bescheidpunkte bezüglich Gefahrenklassen/Gefahrenkategorien.

Die VbF 1991 tritt mit 1. März 2023 außer Kraft.

Stand: 28.06.2023

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