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Fotografie einer Waage aus Metall, die hinter zwei Büchern steht. Das obere Buch ist aufgeklappt, darauf befindet sich ein Hammer und eine rechteckige Ablage. Die Objekte sind auf einem weißen Tisch, Hintergrund ist eine verschwommene Glaswand.
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Dreiecksgeschäfte und ex-works Lieferungen

Urteil: Vereinfachungsregelung gilt nicht immer

Lesedauer: 1 Minute

21.07.2026

VwGH-Urteil vom 22.01.2026, Ra 2025/15/0038

Die wesentliche Vereinfachung der Besteuerung von Dreiecksgeschäften liegt in der Entlastung des mittleren Unternehmers: Dieser hat unter den von Art 25 UStG geforderten Voraussetzungen weder im eigenen Mitgliedstaat noch im Staat des letzten Abnehmers steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen. 

Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte kann jedoch nicht angewendet werden, wenn der letzte in der Reihe (Empfänger) die Ware beim Lieferanten abholt (Incoterm „ex works“).

Dies deshalb, weil in diesem Fall die erste Lieferung (vom ersten Lieferanten an den mittleren Unternehmer) als ruhende Lieferung iSd §3 Abs 7 UStG und die zweite Lieferung (vom mittleren Unternehmer an den Empfänger) als bewegte Lieferung iSd §3 Abs 8 UStG zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen nach Art 25 UStG nicht erfüllt sind.

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