Dreiecksgeschäfte und ex-works Lieferungen
Urteil: Vereinfachungsregelung gilt nicht immer
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VwGH-Urteil vom 22.01.2026, Ra 2025/15/0038
Die wesentliche Vereinfachung der Besteuerung von Dreiecksgeschäften liegt in der Entlastung des mittleren Unternehmers: Dieser hat unter den von Art 25 UStG geforderten Voraussetzungen weder im eigenen Mitgliedstaat noch im Staat des letzten Abnehmers steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte kann jedoch nicht angewendet werden, wenn der letzte in der Reihe (Empfänger) die Ware beim Lieferanten abholt (Incoterm „ex works“).
Dies deshalb, weil in diesem Fall die erste Lieferung (vom ersten Lieferanten an den mittleren Unternehmer) als ruhende Lieferung iSd §3 Abs 7 UStG und die zweite Lieferung (vom mittleren Unternehmer an den Empfänger) als bewegte Lieferung iSd §3 Abs 8 UStG zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen nach Art 25 UStG nicht erfüllt sind.