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Vier Holzwürfel nebeneinander platziert mit den Buchstaben EUGH, darauf liegend weiterer Holzwürfel mit Paragrafensymbol
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EuGH-Urteil Nova Iberomoldes und seine Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer

Das EuGH-Urteil Nova Iberomoldes und seine Auswirkungen auf die grunderwerbsteuerlichen Tatbestände der Anteilsvereinigung und Anteilsübertragung

Lesedauer: 3 Minuten

13.10.2026

Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 kam es zu einer wesentlichen Erweiterung des Geltungsbereichs des GrEStG in Bezug auf Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigungen sowie -übertragungen, wenn zum Vermögen ein inländisches Grundstück gehört. Durch die Herabsetzung der maßgebenden Beteiligungsschwelle von 95 % auf 75 % soll verhindert werden, dass durch Zurückbehaltung von kleinen Anteilen die Tatbestandserfüllung umgangen wird.

Zusätzlich wurde der bisher auf Personengesellschaften beschränkte Tatbestand des sukzessiven Gesellschafterwechsels erweitert: Nunmehr gilt dieser auch bei einem Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften, wenn innerhalb von sieben Jahren 75 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Die verlängerte Frist gilt auch für Personengesellschaften. Weiters werden nun auch mittelbare Anteilserwerbe berücksichtigt.

Aufgrund des im Juni 2026 ergangenen Urteils des EuGH in der Rs Nova Iberomoldes (C 837/24) wird nun die Vereinbarkeit einzelner dieser Bestimmungen mit der Kapitalansammlungsrichtlinie infrage gestellt. Denn diese sieht ein Verbot von indirekten Steuern (zB Grunderwerbsteuer) unter anderem für Umstrukturierungen vor (Art 5 Abs 1 lit e iVm Art 4 KA-RL). Insbesondere betrifft dies Fälle, in denen Kapitalgesellschaften Anteile erwerben, die eine Mehrheit der Stimmrechte an einer anderen Kapitalgesellschaft vermitteln und dafür Gesellschafterrechte an der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden.

Der EuGH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Das Gesellschaftskapital der neu gegründeten portugiesischen Aktiengesellschaft „Nova Iberomoldes“ wurde allein durch Sacheinlage von Beteiligungen aufgebracht, die ihre Alleinaktionärin an mehreren Gesellschaften hielt. Eine dieser Gesellschaften war Eigentümerin von zwei Grundstücken. Darauf wurde von der portugiesischen Finanzverwaltung die „IMT“ (portugiesische Grunderwerbsteuer) erhoben. Grund dafür war, dass auch der Erwerb von mindestens 75 % der Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften der portugiesischen Grunderwerbsteuer unterliegt. Der EuGH kam in seinem Urteil zum Ergebnis, dass die angeführte Regelung nicht mit der KA-RL vereinbar ist, da der zugrundeliegende Vorgang als Umstrukturierung zu qualifizieren ist und daher indirekte Steuern – dh auch die Einhebung von Grunderwerbsteuer – unzulässig sind.

Das österreichische GrEStG enthält den portugiesischen Regelungen vergleichbare Bestimmungen, da es von der KA-RL erfasste Vorgänge der Grunderwerbsteuer unterwirft (§ 1 Abs 3 GrEStG). Deshalb könnte das gegenständliche Urteil des EuGH auch Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage haben. Das BMF geht daher bei folgenden Vorgängen von einer Umstrukturierung im Sinne der KA-RL aus, sofern jeweils Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden: (i) Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des Umgründungssteuergesetzes; (ii) (Downstream- und Sidestream-)Einbringung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil-)Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft; (iii) (Downstream- und Sidestream-)Spaltung eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft oder eines (Teil )Betriebes mit einem Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft; (iv) (Sidestream-)Verschmelzung, bei der sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft ein Kapitalanteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befindet; (v) entsprechende „diagonale“ Vorgänge.

Folgt man der Auffassung des EuGH in der Rs Nova Iberomoldes, dürfte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in derartigen Fällen keine Grunderwerbsteuerpflicht bestehen. Daher kann bei Erfüllung der oben genannten Vorgaben eine Selbstberechnung der GrESt oder eine Abgabenerklärung über den Vorgang unterbleiben. In anderen Fällen ist die Rechtslage noch nicht ausreichend geklärt, weshalb weiterhin GrESt abzuführen ist.

In jenen Fällen, die nach dieser Rechtsprechung des EuGH eindeutig als Umstrukturierung im Sinne der KA-RL zu qualifizieren sind, für die jedoch vor Urteilsverkündung bereits eine Selbstberechnung der GrESt erfolgte, kann unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ein Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO eingebracht werden. Wurde die GrESt bereits festgesetzt, kann gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben bzw ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO eingebracht werden.

Eine pauschale Aussage über die Unionsrechtswidrigkeit sämtlicher Tatbestände des § 1 Abs 3 GrEStG lässt sich daraus zwar nicht ableiten, das Urteil verdeutlicht jedoch, dass zumindest einzelne Fallkonstellationen unionsrechtliche Bedenken aufwerfen. Daher bleibt es abzuwarten, ob und in welchem Umfang der österreichische Gesetzgeber auf die unionsrechtlichen Bedenken reagieren wird.