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Mehrere unterschiedlich hohe Münzstapel der Größe nach aufsteigend nebeneinander positioniert.
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Der neue Stufentarif bei der Körperschaftsteuer ab 2028

Welche Einkommensteile werden mit 23 % und welche mit 24 % besteuert?

Lesedauer: 1 Minute

10.09.2026

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wird der bisher einheitliche Körperschaftsteuersatz von 23 % durch einen zweistufigen Tarif ersetzt. 

Für Einkommensteile bis 1 Mio. EUR gilt weiterhin ein Steuersatz von 23 %. Der darüber liegende Einkommensteil wird mit 24 % besteuert. Wird die Grenze von 1 Mio. EUR überschritten, unterliegt daher nicht das gesamte Einkommen dem höheren Steuersatz. Die Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen linearen Steuersatz von 23 % beträgt daher 1 % des Einkommensteils über 1 Mio. EUR. 

Der neue KöSt-Tarif gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Bei Körperschaften mit Regelwirtschaftsjahr kommt der Stufentarif daher ab dem Wirtschaftsjahr 2028 zur Anwendung. 

Bei abweichenden Wirtschaftsjahren 2027/2028 erfolgt aus Vereinfachungsgründen keine aliquote Anwendung. Beginnt ein Wirtschaftsjahr noch im Jahr 2027, gilt dafür somit weiterhin der bisherige lineare Steuersatz von 23 %. 

Der Stufentarif gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, insbesondere GmbHs, AGs und Genossenschaften, sowie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der ersten Art.  Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der zweiten Art, wie z.B. Körperschaften öffentlichen Rechts, bleiben grundsätzlich beim linearen Steuersatz von 23 %. Treten beschränkt Steuerpflichtige der zweiten Art in ein Wettbewerbsverhältnis zu Unternehmen, unterliegen sie im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art der unbeschränkten KöSt-Pflicht und damit dem progressiven Tarif. 

Bei Unternehmensgruppen ist der Stufentarif nur einmal auf Ebene des Gruppenträgers auf das zu veranlagende Gruppeneinkommen anzuwenden. Die einzelnen Gruppenmitglieder erhalten daher nicht jeweils eine eigene Tarifstufe bis 1 Mio. EUR. Bis 1 Mio. EUR Gruppeneinkommen gelten 23 %, für den darüber liegenden Teil 24 %. 

An sich wären bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften aufgrund eines progressiven KöSt-Tarifs auch ausländische DBA-befreite Einkünfte bei der Ermittlung des auf die inländischen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Aufgrund der dadurch entstehenden zusätzlichen Komplexität (vor allem auch bei Unternehmensgruppen), wurde ein solcher Progressionsvorbehalt ausdrücklich ausgeschlossen. 

Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften werden die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2028 bei einem der Vorauszahlungsfestsetzung zugrunde liegenden Einkommen von mehr als 1 Mio. EUR pauschal um 4,5 % erhöht. 

Beispiel: 

  • Eine GmbH erzielt im Wirtschaftsjahr 2028 ein steuerpflichtiges Einkommen von 1.600.000 EUR. 
  • Für die ersten 1.000.000 EUR fallen 23 % Körperschaftsteuer an, somit 230.000 EUR. Für die darüberhinausgehenden 600.000 EUR fallen 24 % Körperschaftsteuer an, somit 144.000 EUR. 
  • Die gesamte Körperschaftsteuer beträgt damit 374.000 EUR. Dies entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 23,375 %. Gegenüber einer durchgehenden Besteuerung mit 23 % ergibt sich eine Mehrbelastung von 6.000 EUR.