Paketsteuer ab Oktober 2026
Übersicht: Welche Versandhändler betroffen sind, wie die Abwicklung funktioniert.
Lesedauer: 1 Minute
Gegenstand der Besteuerung
Mit dem Paketsteuergesetz führt die Bundesregierung ab 1. Oktober 2026 eine eigenständige Steuer auf die Zustellung von Paketen ein. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde bereits im Mai 2026 zur Begutachtung veröffentlicht. In der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/2028 findet sich dieser Gesetzesvorschlag weitgehend unverändert wieder.
Besteuert wird die Zustellung von Paketen im Inland aus Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern an private Endverbraucher oder vergleichbare Abnehmer (B2C-Versandhandel). B2B-Lieferungen bleiben grundsätzlich außen vor. Die Steuer beträgt EUR 2,00 pro zugestelltes Paket, alternativ pro Bestellung. Die Steuer soll unabhängig davon anfallen, wo sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung befindet, sofern die Zustellung im österreichischen Bundesgebiet erfolgt. Damit sind Zustellungen sowohl im Rahmen von Einfuhr- und innergemeinschaftlichem als auch nationalem Versandhandel umfasst.
Die Änderung ist erstmals auf Zustellungen anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.
Die Steuer knüpft bewusst an den umsatzsteuerlichen Begriff des Versandhandelsumsatzes an und grenzt dadurch B2C-Umsätze von klassischen B2B-Umsätzen ab.
Betroffene Unternehmen
Steuerschuldner sind Versandhändler, deren Inlandsumsatz im Versandhandel im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 100 Mio. überschritten hat. Durch die Plattformfiktion (analog zur Umsatzsteuer) können auch Betreiber von Online-Plattformen als fiktive Versandhändler in die Steuerpflicht einbezogen werden.
Zeitpunkt der Steuerentstehung
Eine Besonderheit liegt im Zeitpunkt der Steuerentstehung. Diese knüpft bereits an die Annahme der Zahlung an und nicht an die tatsächliche Zustellung des Pakets. Die Steuerschuld entsteht daher bereits bei Zahlungsannahme für die Bestellung, nicht erst bei der tatsächlichen Zustellung.
Gelangt ein Paket nachweislich nie in die Verfügungsmacht des Empfängers, ist eine Korrektur möglich (Nichtzustellung). Bei Rücksendungen nach erfolgreicher Zustellung bleibt die Steuerpflicht bestehen – eine nachträgliche Berichtigung ist ausgeschlossen (Retouren).
„Ausnahmen“ von der Besteuerung
Maßgeblich für die Begründung der Steuerpflicht ist, dass der Vertragsabschluss unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Internet) erfolgt. Von der Paketsteuer demnach nicht betroffen sind „Click and Collect“- Umsätze (= Abholung im Geschäftslokal) sowie Umsätze, bei denen der Vertrag direkt im Geschäftslokal abgeschlossen wurde, selbst wenn die Ware danach versendet wird.
Abwicklung als Selbstbemessungsabgabe
Die Paketsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet und quartalsweise zu melden und zu bezahlen. Das bedeutet, dass die Steuer von den Unternehmen selbst zu berechnen und vierteljährlich über FinanzOnline zu erklären und abzuführen ist. Zusätzlich bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten.